Habilitationskommission

Posted on 17.11.2004

Richtlinie für das Habilitationsverfahren

Der Senat der Technischen Universität Wien hat in seiner Sitzung vom 8. März 2004 auf Vorschlag des Rektorats den nachstehenden Satzungsteil über das Habilitationsverfahren beschlossen

§ 1 Habilitation

Habilitation ist das Verfahren zur Erlangung der Lehrbefugnis, mit welcher das Recht verbunden ist, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an der Universität, welche die Lehrbefugnis verliehen hat, mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche Arbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Das Rektorat kann gemäß § 103 Abs. 1 UG 2002 die Lehrbefugnis für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach erteilen, welches in den Wirkungsbereich der Universität fällt oder diesen, im Sinne des Entwicklungsplans der Universität sinnvoll ergänzt.

§ 2 Voraussetzungen

  1. Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation sowie der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers (§ 103 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002).
  2. Das Habilitationsverfahren entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen dient dazu, den Nachweis der Voraussetzungen für die Erteilung der Lehrbefugnis zu überprüfen.

§ 3 Antrag

Der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis ist an das Rektorat zu richten und in der Rechts- und Organisationsabteilung einzureichen. Er muss die

  1. Bezeichnung des Faches, für welches die Lehrbefugnis angestrebt wird, und
  2. die Bezeichnung des zuständigen Fachbereichs und /oder der zuständigen Fakultät

enthalten.

§ 4 Beilagen

Gemeinsam mit dem Antrag sind die folgenden Beilagen einzureichen:
a. Habilitationsschrift
Diese muss

1. methodisch einwandfrei durchgeführt sein,
2. neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und
3. die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.

Als Habilitationsschrift gelten auch mehrere im thematischen Zusammenhang stehende wissenschaftliche Publikationen. In diesem Fall hat die Antragstellerin/ der Antragsteller in ihrem/ seinem Ansuchen genau zu bestimmen, welche der wissenschaftlichen Arbeiten die Habilitationsschrift und welche die sonstigen wissenschaftliche Arbeiten darstellen. Der thematische Zusammenhang ist schriftlich zu begründen.
Die Habilitationsschrift ist in fünffacher Ausfertigung einzureichen.

  1. sonstige wissenschaftliche Arbeiten
    Werden sonstige wissenschaftliche Arbeiten eingereicht, so sind auch diese in fünffacher Ausfertigung vorzulegen.

  2. Lebenslauf

  3. Nachweis über den Abschluss eines Doktoratsstudiums oder einer gleichzuhaltenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation

  4. Publikationsliste

  5. Darstellung der bisher ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit und Lehrtätigkeit

§ 5 Überprüfung der formalen Zuständigkeit

Die Rechts- und Organisationsabteilung überprüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit, gemäß den gesetzlichen Vorgaben und den Richtlinien für das Habilitationsverfahren, und schreibt die Gebühren vor. Die Entscheidung, ob die beantragte Lehrbefugnis in den Wirkungsbereich der Universität fällt oder diesen sinnvoll im Sinne des Entwicklungsplans der Universität ergänzt, trifft das Rektorat nach Einholung einer Stellungnahme der Dekanin/ des Dekans, deren/dessen Fachbereich im Antrag genannt wurde. Bei einer negativen Stellungnahme ist zusätzlich eine Stellungnahme des Fakultätsrats einzuholen. Bei einer positiven Stellungnahme ist von der Vorsitzenden/ vom Vorsitzenden des Fakultätsrats gleichzeitig mit dieser Stellungnahme auch der Vierervorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs für die Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter zu übermitteln.

§ 6 Bestellung von Gutachterinnen und Gutachtern

Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat haben auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs bzw. der Fakultät vier Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfaches, darunter zwei externe, als Gutachterinnen bzw. Gutachter über die vorgelegten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen.

§ 7 Habilitationskommission

  1. Der Senat hat eine entscheidungsbefugte Habilitationskommission mit folgender Parität einzusetzen: Fünf Mitglieder haben der Gruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 97 UG 2002) anzugehören. Zwei Mitglieder haben der Gruppe der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb ( § 100 UG 2002) anzugehören. Diese müssen zumindest ein abgeschlossenes Diplom- oder Magisterstudium nachweisen können. Zwei Mitglieder haben der Gruppe der Studierenden anzugehören. Diese müssen in einem einschlägigen Studium Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 120 ECTS Punkten positiv absolviert haben.
  2. Gutachterinnen und Gutachter gemäß § 6 dieser Richtlinie für die Habilitation sind im selben Verfahren von der Mitgliedschaft in der Kommission ausgeschlossen.
  3. Die Mitglieder der Habilitationskommission werden durch die Vertreterinnen und Vertreter der jeweiligen Gruppe von Universitätsangehörigen im Senat auf Vorschlag oder nach Anhörung der jeweiligen Personengruppe der hauptsächlich betroffenen Fakultät bzw. der hauptsächlich betroffenen Fakultäten entsendet.
  4. Zusätzlich zu den Mitgliedern der Kommission können von den Vertreterinnen und Vertretern der jeweiligen Gruppe von Universitätsangehörigen im Senat auch Ersatzmitglieder nominiert werden.

§ 8 Verfahren der Habilitationskommission

Die konstituierende Sitzung der Habilitationskommission ist vom an Lebensjahren ältesten Kommissionsmitglied aus der Gruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der Technischen Universität Wien einzuberufen und bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden zu leiten. Die/ Der Vorsitzende der Habilitationskommission ist mit einfacher Mehrheit zu wählen. In weiterer Folge sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung für Kollegialorgane (MBl. Nr. 42-2003/2004) anzuwenden.

§ 9 Überprüfung der wissenschaftlichen Qualifikation

  1. Die/ Der Vorsitzende der Habilitationskommission hat die Gutachterinnen und Gutachter mit der Erstellung von Gutachten über die Habilitationsschrift bzw. die als Habilitationsschrift eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten sowie die sonstigen vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten zu beauftragen. Die Gutachten sind der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden innerhalb einer Frist von längstens drei Monaten zu übermitteln.
  2. Der Antragstellerin/ Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, fristgerecht weitere Gutachten über ihre/ seine wissenschaftliche Qualifikation vorzulegen.
  3. Nach Vorlage aller Gutachten, spätestens aber nach Ablauf der Dreimonatsfrist hat die/ der Vorsitzende der Habilitationskommission die Kommissionsmitglieder, die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs sowie die Antragstellerin/ den Antragsteller von der Möglichkeit zu verständigen, innerhalb einer Frist von 4 Wochen in die Unterlagen Einsicht zu nehmen und Stellungnahmen zu den Gutachten abzugeben.
  4. Nach Einholung der Gutachten und Stellungnahmen ist eine öffentlich zugängliche Aussprache mit der Antragstellerin/ dem Antragsteller einschließlich einer “defensio” der Habilitationsschrift abzuhalten.

§10 Überprüfung der didaktischen Fähigkeiten

Zur Prüfung der didaktischen Fähigkeiten sind Gutachten über die bisherige oder im Rahmen des Verfahrens ausreichend erbrachte Lehr- und Vortragstätigkeit der Antragstellerin/ des Antragstellers von Mitgliedern der Habilitationskommission, eines aus dem Kreis der Studierenden, einzuholen. Zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten können von der Antragstellerin/ vom Antragsteller auch Ergebnisse von Lehrveranstaltungsevaluationen und weitere Gutachten vorgelegt werden.

§ 11 Entscheidung der Habilitationskommission

  1. Die Habilitationskommission hat jeweils mit gesondertem Beschluss zu entscheiden, ob die Antragstellerin/ der Antragsteller den Nachweis der hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation für das ganze Fach sowie der didaktischen Fähigkeiten erbracht hat. (2) Beide Entscheidungen werden auf Grundlage der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen (inklusive der Stellungnahmen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs sowie des fachlich nahestehenden Bereichs) getroffen. Bei der Entscheidung über den Nachweis der hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation gibt die Mehrheit der Mitglieder der Habilitationskommission mit Lehrbefugnis (venia docendi) den Ausschlag.

§ 12 Erteilung der Lehrbefugnis

  1. Das Rektorat erlässt auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

  2. Das Rektorat hat einen Beschluss der Habilitationskommission zurückzuverweisen, wenn wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt wurden. In diesem Fall hat die Habilitationskommission unter Bedachtnahme auf die Rechtsansicht des Rektorats neuerlich zu entscheiden und dabei die vom Rektorat aufgezeigten Verfahrensmängel zu beseitigen.

  3. Durch die Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) wird weder ein Arbeitsverhältnis begründet noch ein bestehendes Arbeitsverhältnis zur Universität verändert.

  4. Die Antragstellerin/ Der Antragsteller hat das Recht, nach Erteilung der Lehrbefugnis den Titel Privatdozentin oder Privatdozent zu führen.