Änderungen am Universitätsgesetz

Posted on 25.06.2009 unipolitik

Hier eine Zusammenfassung aller Änderungen am UG02. Das hier ist nur eine temporäre Arbeitsversion, wir sind alle Paragraphen der Reihe nach durchgegangen und haben uns die Änderungen heraus geschrieben. Für Interessierte stelle ich das nun einfach mal online. Das ist keineswegs eine “kommentierte Version” geschweige eine “Stellungnahme”. An der arbeiten wir gerade erst, was auch durch diesen Post dokumentiert werden soll.

Edit:Gegenüberstellung zum UG02 angehängt.

  • KUOG und UOG werden nicht mehr genannt, nur noch das B-VG (§5)
  • Ab sofort unterliegen auch Gesellschaften, Stiftungen und Vereine, an denen die Universität mehr als 50% hält, der Aufsicht des Bundes. (§9)
  • §10 wurde leicht verändert, scheint aber quasi das selbe zu sein.
  • Leistungsberichte heissen nun “Wissensbilanzen” (§11)
  • Der/Die MinisterIn kann nun mit einer Universität “Gestaltungsvereinbarungen” abschliessen, die im wesentlichen besondere Finanzierungserfordernisse abdecken sollen (§12, Abs. 12). Solche Gestaltungsvereinbarungen sind im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.
  • Bis jetzt konnte bis zu 1% des Budgets einer Universität für Leistungsvereinbarungen einbehalten werden, von nun an können bis zu 2% für Leistungsvereinbarungen oder Gestaltungsvereinbarungen einbehalten werden (§12, Abs. 5).
  • Sollte eine Universität zahlungsunfähig werden, kann der/die MinisterIn ein verbindliches Sanierungskonzept vorgeben (§12, Abs. 13).
  • Die Leistungsvereinbarungen (§13) werden deutlich “aufgewertet” in dem sie mehr Themengebiete abdecken:
    • Die Verringerung der Zahl der StudienabbrecherInnen. Die Universität ist verpflichtet, Erhebungen über die Gründe eines Studienabbruchs anzustellen (Z d).
    • Die Verbesserung des Betreuungsverhältnisses (Z e).
    • Die Schaffung von berufsbegleitend orientierten Studienangeboten (Z f).
    • Die Verbesserung der sozialen Durchlässigkeit (Zg).
    • Von nun an sind Indikatoren zur Verbesserung dieser Parameter von vornherein festzulegen (Z j).
  • Die bisher von der Universität zu erstellende Bericht über die Leistungsvereinbarungen (§13, Abs. 5 in der alten Fassung) wandert nun in die Wissensbilanz (§13, Abs. 6). Diese Wissensbilanz wurde bisher ebenfalls von der Universität dem Ministerium vorgelegt, von nun an erarbeitet das Rektorat diese Bilanz, diese muss vom Universitätsrat genehmigt werden.
  • Der bisher vom Rektorat zu erstellende Leistungsbericht entfällt (§16, Abs. 4, siehe auch voriger Punkt).
  • Der Senat kann nun die Satzung auch mit einfacher Mehrheit auch ändern. In der Satzung ist nicht mehr die Wahlordnung für das Rektorat und der Frauenförderungsplan geregelt. Der Frauenförderungsplan kann nun vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nur noch dem Rektorat vorgeschlagen werden (§16, Abs. 6).
  • LeiterInnen einer Organisationseinheit (z.B. Fakultät) werden zwar noch immer von den ProfessorInnen der Organisationseinheit beschickt, müssen aber nicht mehr ordentliche ProfessorInnen sein (§20, Abs. 5).
  • LeiterInnen einer Organisationseinheit können zukünftig bei schweren Pflichtverletzungen etc. vom Rektorat abgesetzt werden (§20, Abs. 5a)
  • In den Mitteilungsblättern sind Leistungsvereinbarungen und die neuen Gestaltungsvereinbarungen unverzüglich nach derren Abschluss, Rechnungsabschluss und Wissensbilanz unverzüglich nach der Weiterleitung an den/die MinisterIn kund zu machen. In den Mitteilungsblättern muss nun auch die Vergütung der Mitglieder des Universitätsrates kund gemacht werden (§20, Abs. 6, Z 16, auch §21, Abs. 11).
  • Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft können nun offizielle Funktionen der Universität bekleiden.
  • Die Stelle des Rektors/der Rektorin wird nun vom Universitätsrat ausgeschrieben (§21, Abs. 1, Z 2, auch §23, Abs. 2), die Wahlbestimmungen werden ebenfalls vom Universitätsrat bestimmt (Z 3). Die Wahl erfolgt aber weiterhin aus einem Dreiervorschlag des Senats (Z 4).
  • Der Arbeitsvertrag mit der/dem VizerektorIn wird künftig nicht mehr vom Rektor (früher §23, Abs. 1, Z 6) sondern vom Universitätsrat abgeschlossen (§21, Abs. 6a).
  • Die Beteilung oder Gründung von/an Gesellschaften und Stiftungen und der Budgetvorschlag des Rektorats muss vom Universitätsrat genehmigt werden (§21, Abs. 1, Z 9 & Z 14).
  • Geschäftsbeziehungen zwischen Universitätsrat und der Universität müssen vom Universitätsrat genehmigt werden (§21, Abs. 5)
  • Der Universitätsrat wird bisher zu gleichen Teilen von Senat und Bundesregierung bestellt, in Zukunft kann der Minister/die Ministerin seinen Anteil direkt beschicken (vorher hatte er/sie nur ein Vorschlagsrecht) (§21, Abs. 6).
  • Der Senat muss zu mindestens 40% aus Frauen bestehen (§21, Abs. 6a).
  • Die Funktionsperiode des Senats beginnt nun mit 1. März des betreffenden Jahres. Vorher gab es dazu keine genaue Regelung (§21, Abs. 8).
  • Die maximale Amtszeit im Universitätsrat beträgt nun 10 Jahre (§21, Abs. 13, Z 5, auch Abs. 8).
  • Die Betriebsräte haben künftig im Universitätsrat ein Antragsrecht (§21, Abs. 15)
  • Die Rolle des Rektorats bei der Einrichtung von Curricula (Studienplänen) wird stark aufgewertet. Bisher musste das Rektorat nur Stellung nehmen, künftig muss das Rektorat Curricula einrichten, auflassen, stellung nehmen und kann Curricula oder Änderungen von Curricula untersagen (§22, Abs. 12).
  • Budgetvoranschlag wird vom Rektorat erstellt und muss von Universitätsrat genehmigt werden (§22, Abs. 14)
  • Auch das Rektorat muss künftig mindestens zu 40% aus Frauen bestehen (§22, Abs. 3a).
  • Bei der Wahl des Rektors gibt es künftig eine Findungskommission, zusammengesetzt aus Universitätsrat- und Senatsvorsitzenden. Sie erstellt einen nicht bindenden Dreiervorschlag für den Posten des Rektors (§23a).
  • Bekundet eine Rektorin oder ein Rektor das Interesse an einer Wiederwahl, kann er ohne Ausschreibung und mit Zweidrittelmehrheit von Senat und Universitätsrat wiedergewählt werden (§23b).
  • Der Senat ist zwar weiterhin für das Beschliessen der Satzung zuständig, das Rektorat muss die Änderungen aber vorschlagen (§25, Abs. 1)
  • Der Senat hat künftig nur noch ein Vetorecht gegen die Ausschreibung des Rektors-posten, in welchem Falle die Ausschreibung an den/die BundesministerIn übergeht (§25, Abs. 5).
  • Der Senat entsendet künftig niemanden mehr in die Schlichtungskommission (§25, Abs. 1, Z20)
  • Der Senat wird künftig völlig anders zusammengesetzt.
    • Die Größe des Senats ist mit 18 oder 26 Mitgliedern festgelegt (§25, Abs. 3a)
    • Zu der Gruppe der UniversitätsprofessorInnen gehören künftig auch LeiterInnen von Organisationseinheiten, die keine ordentlichen UniversitätsprofessorInnen sind (§25, Abs. 4, Z1).
    • ProfessorInnen stellen genau die Hälfte der Mitglieder (früher: mindestens die Hälfte).
    • Mittelbau und Studierende stellen nun jeweils 4 bzw. 6 Mitglieder. Das sind 22.2% bzw. 23.1%. Früher stellten die Studierenden mindestens 25%, die Anzahl der Mitglieder aus dem Mittelbau war nicht festgelegt.
    • Die VertreterInnen der Studierenden werden künftige entsendet und nicht mehr gewählt (§25, Abs. 4, Z4).
    • Jede Gruppe (also Mittelbau, Profs, Studis) müssen für sich die Frauenquote von 40% erfüllen (§25, Abs. 4a)
  • Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist künftig auch für Ungleichbehandlung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zuständig (§42, Abs. 1).
    • Ausschreibungstexte müssen dem Arbeitskreis künftig vor der Ausschreibung zu Kenntnis gebracht werden. Er hat dabei das Recht, innerhalb von 2 Wochen Stellung zu nehmen (§42, Abs. 6, Z 1).
    • Bei einer Ungleichbehandlung kann er innerhalb von drei Wochen (früher: zwei) die Schiedskommission anrufen (§42, Abs. 8).
    • In den Absätzen 8a bis 8f sind die weiteren Aufgaben des AKs festgelegt. Zu nennen ist vor allem, dass der AK binnen vier Wochen nach Zusammensetzung Einspruch gegen die Zusammensetzung eines Kollegialorgans erheben kann, Ab Zeitpunkt des Einspruches sind alle Beschlüsse des Organs nichtig (Abs. 8a).

Studienrechtlicher Teil

  • Bachelor- und Masterstudien sind dürfen nun explizit nicht in Abschnitte gegliedert werden (§51, Abs. 4 und Abs. 5).
  • Künftig dürfen alle Studien, auch die bisher ausgenommen Lehramts- und medizinischen Studiengänge, nur noch als Bachelor- bzw. Masterstudiengang eingerichtet werden (§54, Abs. 2).
  • Ein Bachelorstudium kann in Ausnahmefällen bis zu 240 ECTS haben, dass muss aber mit einem Gutachten begründet werden (§54, Abs. 3).
  • Bachelorstudien müssen nun ein Qualifikationsprofil enthalten (§54, Abs. 3a, siehe auch §51, Abs. 2, Z 29).
  • Interuniversitäre Studien dürfen künftig auch mit Privatuniversitäten und Fachhochschulen gemeinsam angeboten werden (§54, Abs. 9), bei Auflassung solcher Studien muss es für die Mindeststudienzeit + 2 Semester noch möglich sein, das Studium abzuschliessen (§54, Abs. 9a).
  • Die Verwendung von Fremdsprachen in Curricula, Lehrveranstaltungen und Prüfungen kann künftig von der Satzung vorgesehen werden (§54, Abs. 12).
  • Studierende haben das Recht, einen Antrag auf die Person der Prüferin oder des Prüfers zu stellen. Beim zweiten Antrag ist dem jedenfalls zu entsprechen, zu künftig sind davon aber kommissionelle Prüfungen ausgenommen (§59, Abs. 1, Z 13)
  • Droht Studierenden eine Verlängerung der Studienzeit die überwiegend der Universität zuzurechnen ist (wenn es also z.B. nicht genug LVAs gibt), hat die Universität für ausreichend zusätzliche Angebote zu sorgen. Explizit als Grund für ein weiteres Angebot wird dabei die Rückstellung bei einer Anmeldung genannt (§59, Abs. 7).
  • Prinzipiell berechtigt nun ein gleichwertiger Bachelor bzw. Master zur Zulassung des jeweils weiterführenden Studiums (Master bzw. Doktorat). Ist die gleichwertigkeit gegeben und nur “einzelne Ergänzungen” fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit zusätzlichen Prüfungen zu verbinden (§64, Abs. 4 bzw. Abs. 5).
  • Bei den PhD-Studien und Masterstudien können “qualitativen Beschränkungen” für die Zulassung vorgeschrieben werden (§64, Abs. 4 und Abs. 5). Diese Beschränkungen müssen im Zusammenhang mit jenen Fächern stehen, auf die das Studium aufbaut. Jedes Bachelorstudium muss zu mindestens einem Masterstudium direkt berechtigen (§64, Abs. 5).
  • Es ist künftig möglich (ja, wirklich!) mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium direkt ein Doktoratsstudium zu absolvieren, wenn das Bachelorstudium innerhalb der Mindeststudiendauer und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde (§64, Abs. 4a).
  • Die Studienberechtigungsprüfung ist nun ausführlich geregelt (§64a).
  • Das positive Absolvieren aller Lehrveranstaltungen der Studieneingangsphase berechtigt zum Absolvieren der weiteren Lehrveranstaltungen (§66, Abs. 1a).
  • Bei der Einsichtnahme ist nun explizit festgelegt, dass auch von den Prüfungsfragen Kopien erstellt werden können. Generell ausgenommen sind dafür “Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwort-Items” (§79, Abs. 5).
  • In der Berufungskomission für UniversitätsprofessorInnen müssen nur noch mindestens zwei GutachterInnen von den UniversitätsprofessorInnen entsandt werden (§98, Abs. 3). GutachterInnen dürfen künftig in der Berufungskommission selbst sitzen (Abs. 4).
  • Nebenberufliches Personal ist nun näher geregelt (§100)
  • Neue Habilitationen dürfen nun nur noch in den Wirkungsbereich der Universität fallen, nicht mehr ihn ergänzen (§101, Abs. 1)
  • Künftig gibt es bei Habilitationsverfahren nur noch mindestens 2, davon nur noch mindestens 1 externen GutachterIn (vorher: genau 4/2) (§101, Abs. 5).
  • GutachterInnen sind nicht mehr aus der Habil-Kommission selber ausgeschlossen (§101, Abs. 7)
  • Die Ausschreibung für offene Stellen hat künftig EU-weit zu erfolgen, die Frist ist nur noch zwei Wochen (vorher drei). (§101, Abs. 7)
  • Die maximale Laufzeit von Kettenverträgen (mehrmalige Anstellungen direkt hintereinander) wurde verlängert. Eine Vollzeitbeschäftigung darf künftig maximal zehn (vorher sechs) Jahre, eine Teilzeitbeschäftigung maximal zwölf (vorher acht) Jahre dauern (§109, Abs. 2).
  • Wissenschaftsrat: Wird künftig nicht mehr auf Vorschlag der/des MinisterIn von der Bundesregierung, sondern auf Vorschlag des Wissenschaftsrats (!) von dem/der MinisterIn (§119, Abs. 5).
  • Die Universitäten bekommen künftig einen Ersatz für den Wegfall der Studiengebühren (§141, Abs. 8).
  • Die Universitäten haben künftig einen Rechtsanspruch auf die entstandenen Mehrkosten durch Studienbeiträge.

Was noch fehlt

  • Studienberechtigungsprüfung ist jetzt im UG geregelt, vorher wo anders (wo?). Ein Vergleich fehlt daher noch.
  • Der Vergleich von §124 (Numerus Clausus)

Fragen

  • Was ist der Unterschied von den neuen Gestaltungsvereinbarungen (§12, Abs. 12) zu den bisherigen Leistungsvereinbarungen?
  • Wer ist für die Aufgaben der Universität zuständig? In §13, Abs. 5 und 6 wandern Aufgaben von der Universität zum Rektorat.
  • Wie konnte die Satzung vorher geändert werden (§19, Abs. 1).
  • Wer entsendet stat dem Senat in die Schlichtungskommission (§25, Abs. 1, Z20)
  • Was heisst entsendet statt gewählt (§25, Abs. 4, Z 4)
  • Kann bei der Studieneingangsphase auch eine andere Berechtigung zum Absolvieren weiterer Lehrveranstaltungen vorgenommen werden? (z.B. 90% der STEP?). Siehe §66, Abs. 1a.

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