3 Wiederholungen bei StEOP-Prüfungen

Posted on 05.01.2016 infos-zum-studium, unipolitik

Mit 1.1.2016 wurde § 66 Abs 1(a) aus dem Universitätsgesetz (gesetzliche Grundlage u.a. der StEOP) ersatzlos gestrichen. Er regelte die Einschränkung auf 2 Wiederholungsmöglichkeiten in der StEOP (alter Gesetztestext // neuer Gesetzestext).

UPDATE 29.04.
Es werden im Moment Studierende nach der 3. negativen Wiederholungen von StEOP-Fächern gesperrt, es ist also umstritten ob Studierenden nun 3 oder 4 Wiederholungen zustehen (siehe unten). Wir gehen dem weiter nach.

UPDATE 30.09

Seit der neuen TU Satzung sind die Unklarheiten beseitigt. In der TU Satzung wurde eine Ausnahme für Lehrveranstaltungen der STEOP geschaffen um den Studierenden nicht mehr als die gesetzlich nötigen Antritte zu geben. Studierende haben in der STEOP daher nur insgesamt 4 Antritte gibt, also 1 Antritt und 3 Wiederholungen. Für Fächer die nicht in der STEOP sind gibt es wie bisher insgesamt 5 Antritte (4 Wiederholungen).

Laut dem neuen Universitätsgesetz stehen allen Studierenden für Prüfungen mindestens 3 Wiederholungen zu. In der Satzung der TU Wien steht dass alle Studierenden Fächer 4 Mal wiederholen dürfen, allerdings sind im nächsten Absatz die StEOP-Fächer davon ausgeschlossen und werden – in der aktuell gültigen Satzung – noch immer auf 2 Wiederholungen beschränkt.

Die Studien- und Prüfungsabteilung hat unterdessen zugesagt dass das neue Universitätsgesetz umgesetzt und auch wider der Satzung angewandt wird. Nun ist unklar ob Studierenden 3 oder 4 Wiederholungen zustehen.

Generell könnte man annehmen dass auch für StEOP-LVAs nun die Regelung aus den studienrechtlichen Bestimmungen der Satzung an der TU Wien (noch nicht aktualisiert, verweist auf den nicht mehr existenten Absatz) gilt:

Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen insgesamt viermal zu wiederholen. Die dritte und vierte Wiederholung sind jedenfalls kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorgangs durchgeführt wird.

Dem nachfolgendem Teil der Satzung wurde durch die Änderung am Universitätsgesetz die Rechtsgrundlage entzogen, da §66 Abs 1a komplett gestrichen wurde:

Abweichend von Abs. 1 sind die Studierenden berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß § 66 Abs. 1 und 1a UG
insgesamt zweimal zu wiederholen. […]

Ob diese Regelung nun – mit der Gesetzesänderung – ab sofort für Studierende gilt, die sich aktuell in der StEOP befinden, ist nicht bekannt und wurde auch noch nicht ausjudiziert. Wir gehen dem natürlich weiter nach.