Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Universitätsgesetz 2002, Fassung vom 19.03.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG)
StF: BGBl. I Nr. 120/2002 (NR: GP XXI RV 1134 AB 1224 S. 111. BR: 6697 AB 6717 S. 690.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2004, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2004, (NR: GP römisch XXII IA 414/A AB 603 S. 73 BR: 7085 AB 7107 S. 712.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2004, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2005, (NR: GP römisch XXII AB 1045 S. 117. BR: 7336 AB 7359 S. 724.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006, (NR: GP römisch XXII IA 752/A AB 1308 S. 139. Einspr. d. BR: 1439 AB 1449 S. 150. BR: 7475 AB 7501 S. 733.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 43 AB 67 S. 20. BR: 7681 AB 7682 S. 745.)

[CELEX-Nr.: 32003L0096, 32006L0048, 32006L0098, 32006L0112, 32006L0141]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 241 AB 276 S. 37. BR: AB 7787 S. 750.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII IA 890/A S. 72. BR: 8017 AB 8027 S. 760.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 225 AB 308 S. 31. BR: 8138 AB 8159 S. 774.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1054 AB 1079 S. 96. BR: AB 8459 S. 794.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2011, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1710 AB 1741 S. 153. BR: AB 8722 S. 808.) ersetzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2012,

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1710 AB 1741 S. 153. BR: AB 8722 S. 808.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2011 AB 2078 S. 185. BR: AB 8852 S. 816.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2142 AB 2180 S. 191. BR: AB 8909 S. 818.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2164 AB 2282 S. 199. BR: 8945 AB 8957 S. 820.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2348 AB 2397 S. 206. BR: 9006 AB 9012 S. 822.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2013, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2435 AB 2452 S. 216. BR: 9056 AB 9119 S. 823.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2014, (NR: GP römisch XXV AB 35 S. 12. BR: AB 9144 S. 827.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 136 AB 171 S. 30. BR: 9189 AB 9192 S. 831.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 369 AB 389 S. 53. BR: AB 9289 S. 837.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 797 AB 808 S. 96. BR: AB 9458 S. 846.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2017, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2235/A AB 1705 S. 188. BR: 9817 AB 9853 S. 871.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 10 AB 20 S. 9. BR: 9924 S. 876.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI IA 296/A AB 248 S. 36. BR: AB 10010 S. 883.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 189 AB 207 S. 36. BR: 9998 AB 10020 S. 883.)

[CELEX-Nr. 32016L0801]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI RV 378 AB 442 S. 55. BR: AB 10106 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 479 AB 571 S. 71. BR: AB 10468 S. 917.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 662 AB 705 S. 89. BR: AB 10600 S. 924.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 945 AB 990 S. 117. BR: AB 10721 S. 928.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 1927 AB 1997 S. 209. BR: AB 11226 S. 953.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

römisch eins. Teil
Organisationsrecht

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

1. Unterabschnitt
Grundsätze, Aufgaben und Geltungsbereich

Paragraph eins,

Ziele

Paragraph 2,

Leitende Grundsätze

Paragraph 3,

Aufgaben

Paragraph 4,

Rechtsform

Paragraph 5,

Weisungsfreiheit und Satzungsfreiheit

Paragraph 6,

Geltungsbereich

Paragraph 7,

Wirkungsbereich der Universitäten

Paragraph 8,

Sicherung von Forschungs- und Lehrbereichen

Paragraph 9,

Rechtsaufsicht

Paragraph 10,

Gesellschaften, Stiftungen, Vereine

Paragraph 11,

Universitätsbericht

2. Unterabschnitt
Finanzierung, Leistungsvereinbarung und Qualitätssicherung

Paragraph 12,

Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln

Paragraph 12 a,

Festlegung der Globalbudgets der Universitäten

Paragraph 12 b,

Gesamtösterreichischer Universitätsentwicklungsplan

Paragraph 13,

Leistungsvereinbarung

Paragraph 13 a,

Schlichtungskommission

Paragraph 13 b,

Entwicklungsplan

Paragraph 14,

Evaluierung und Qualitätssicherung

3. Unterabschnitt
Gebarung und Rechnungswesen

Paragraph 15,

Gebarung

Paragraph 16,

Rechnungswesen und Berichte

Paragraph 17,

Inanspruchnahme von Dienstleistungen

Paragraph 18,

Gewerbe- und abgabenrechtliche Stellung der Universitäten

2. Abschnitt
Leitung und innerer Aufbau der Universität

1. Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Universitäten

Paragraph 19,

Satzung

Paragraph 20,

Leitung und innere Organisation

Paragraph 20 a,

Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Kollegialorganen

Paragraph 20 b,

Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan

Paragraph 20 c,

Interuniversitäre Organisationseinheiten

Paragraph 21,

Universitätsrat

Paragraph 22,

Rektorat

Paragraph 23,

Rektorin oder Rektor

Paragraph 23 a,

Findungskommission

Paragraph 23 b,

Wiederbestellung der Rektorin oder des Rektors

Paragraph 24,

Vizerektorinnen und Vizerektoren

Paragraph 25,

Senat

2. Unterabschnitt
Forschungsförderung, Auftragsforschung und Vollmachten

Paragraph 26,

Forschungsförderung und Auftragsforschung

Paragraph 27,

Vollmachten

Paragraph 28,

 

3. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Klinischen Bereiche der Medizinischen Universitäten bzw. der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist

Paragraph 29,

Organisation

Paragraph 30,

Ethikkommission

Anmerkung, Paragraph 30 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,)

Paragraph 31,

Gliederung des Klinischen Bereichs

Paragraph 32,

Leitungsfunktionen im Klinischen Bereich

Paragraph 33,

Kostenersatz an den Krankenanstaltenträger

Paragraph 34,

Vertreterinnen und Vertreter der Ärzte und Zahnärzte

Paragraph 35,

Lehrkrankenhaus Anmerkung, Lehreinrichtungen)

Paragraph 35 a,

Klinisch-Praktisches Jahr

Anmerkung, Paragraph 35 b, Zahnmedizinisch-Klinisches Praktikum)

4. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Veterinärmedizinische Universität Wien

Paragraph 36,

Tierspital

Paragraph 37,

Veterinärmedizinische Lehrinstitute und Organisationseinheit für Wildtierkunde und Ökologie

5. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Katholische und die Evangelische Theologie

Paragraph 38,

 

6. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Akademie der bildenden Künste Wien

Paragraph 39,

Gemäldegalerie und Kupferstichkabinett

7. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für den Universitätssport

Paragraph 40,

Universitäts-Sportinstitute

8. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Universität Wien

Paragraph 40 a,

Institut für Österreichische Geschichtsforschung

9. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Universität für Weiterbildung Krems

Paragraph 40 b,

Geltungsbereich

Paragraph 40 c,

Aufgabenbereich Anmerkung, Aufgaben)

Paragraph 40 d,

Studien und Organisation

Paragraph 40 e,

Finanzierung

3. Abschnitt
Gleichstellung der Geschlechter und Frauenförderung

Paragraph 41,

Frauenfördergebot

Paragraph 42,

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

Paragraph 43,

Schiedskommission

Paragraph 44,

Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

4. Abschnitt
Verfahren

Paragraph 45,

Aufsicht

Paragraph 46,

Verfahren in behördlichen Angelegenheiten

Paragraph 47,

Säumnis von Organen

Paragraph 48,

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 49,

Haftung

Paragraph 50,

Rechtsvertretung

römisch II. Teil
Studienrecht

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 51,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 52,

Einteilung des Studienjahres

Paragraph 53,

Aufbewahrung von universitätsspezifischen Daten

2. Abschnitt
Studien

Paragraph 54,

Ordentliche Studien

Paragraph 54 a,

Erweiterungsstudien

Paragraph 54 b,

Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien

Paragraph 54 c,

Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien

Paragraph 54 d,

Gemeinsame Studienprogramme

Paragraph 54 e,

Gemeinsam eingerichtete Studien

Paragraph 54 f,

Studien im Ausland

Paragraph 55,

Individuelles Studium

Paragraph 56,

Universitätslehrgänge

Paragraph 57,

Vorbereitungslehrgänge

Paragraph 58,

Curricula

3. Abschnitt
Studierende

Paragraph 59,

Rechte und Pflichten der Studierenden

Paragraph 59 a,

Mindeststudienleistung

Paragraph 59 b,

Unterstützungsleistungen seitens der Universität

Paragraph 60,

Zulassung zum Studium

Paragraph 61,

Zulassungsfristen

Paragraph 62,

Meldung der Fortsetzung des Studiums

Paragraph 63,

Zulassung zu ordentlichen Studien

Paragraph 63 a,

Sonderbestimmung für die Zulassung zu Master- und Doktoratsstudien

Paragraph 64,

Allgemeine Universitätsreife

Paragraph 64 a,

Studienberechtigungsprüfung

Paragraph 65,

Besondere Universitätsreife

Paragraph 65 a,

Eignung für Lehramtsstudien und Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen

Paragraph 65 b,

Rechtsschutz bei Aufnahmeverfahren

Paragraph 66,

Studieneingangs- und Orientierungsphase

Paragraph 67,

Beurlaubung

Paragraph 68,

Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien

Paragraph 69,

Abgangsbescheinigung

Paragraph 70,

Zulassung zu außerordentlichen Studien

Paragraph 71,

Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien

3a. Abschnitt
Zugangsregelungen im Kontext einer kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

Paragraph 71 a,

Ziele

Paragraph 71 b,

Zulassung zu besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien

Paragraph 71 c,

Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

Paragraph 71 d,

Zulassung zu an einer Universität besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien

4. Abschnitt
Beurteilung des Studienerfolgs und Zeugnisse

Paragraph 72,

Feststellung und Beurteilung des Studienerfolgs

Paragraph 72 a,

Gesamtnote

Paragraph 73,

Nichtigerklärung von Beurteilungen

Paragraph 74,

Zeugnisse

4a. Abschnitt
Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen, Lehrveranstaltungen und Prüfungen

Paragraph 75,

Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen

Paragraph 76,

Lehrveranstaltungen und Prüfungen

Paragraph 76 a,

Sondervorschrift für die Durchführung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation

Paragraph 77,

Wiederholung von Prüfungen

Paragraph 78,

Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen

Paragraph 79,

Rechtsschutz bei Prüfungen

5. Abschnitt
Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen

Paragraph 80,

Bachelorarbeiten

Paragraph 81,

Diplom- und Masterarbeiten

Paragraph 82,

Künstlerische Diplom- und Masterarbeiten

Paragraph 83,

Dissertationen und künstlerische Dissertationen

Paragraph 84,

Einsicht in Beurteilungsunterlagen

Paragraph 85,

Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten

Paragraph 86,

Veröffentlichungspflicht

6. Abschnitt
Akademische Grade

Paragraph 87,

Verleihung akademischer Grade

Paragraph 87 a,

Verleihung akademischer Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen

Paragraph 88,

Führung akademischer Grade

Paragraph 89,

Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen

7. Abschnitt
Nostrifizierung

Paragraph 90,

 

8. Abschnitt
Studienbeitragsbestimmungen

Paragraph 91,

Studienbeitrag

Paragraph 92,

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

9. Abschnitt
Sonderbestimmungen

Paragraph 93,

Sonderbestimmungen für die Katholische Theologie

Paragraph 93 a,

Sonderbestimmungen für das gemeinsame Studium der Humanmedizin an der Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz

römisch III. Teil
Angehörige der Universität

1. Abschnitt
Einteilung

Paragraph 94,

Einteilung

2. Abschnitt
Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sowie Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung

Paragraph 95,

Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten

Paragraph 96,

Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung

3. Abschnitt
Wissenschaftliches und künstlerisches Universitätspersonal

Paragraph 97,

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

Paragraph 98,

Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

Paragraph 99,

Abgekürztes Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

Paragraph 99 a,

 

Paragraph 100,

Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb

4. Abschnitt
Allgemeines Universitätspersonal

Paragraph 101,

 

5. Abschnitt
Privatdozentinnen und Privatdozenten, Habilitation, emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand

Paragraph 102,

Privatdozentinnen und Privatdozenten

Paragraph 103,

Habilitation

Paragraph 104,

Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand

6. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 105,

Gewissensfreiheit und Forschungsfreiheit

Paragraph 106,

Verwertung von geistigem Eigentum

römisch IV. Teil
Personalrecht

Paragraph 107,

Ausschreibung und Aufnahme

Paragraph 108,

Rechtsgrundlage der Arbeitsverhältnisse

Paragraph 108 a,

Gesetzliche Sonderregelung für Angehörige von Einrichtungen für Gerichtliche Medizin

Paragraph 109,

Dauer der Arbeitsverhältnisse

Paragraph 110,

Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal

Paragraph 111,

Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitsruhe für das allgemeine Universitätspersonal

Paragraph 112,

Arbeitsinspektion

Paragraph 113,

Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz

Paragraph 114,

Übernahme von öffentlichen Ämtern

Paragraph 115,

Pensionskassensystem und betriebliche Kollektivversicherung

römisch fünf. Teil
Strafbestimmungen

Paragraph 116,

 

Paragraph 116 a,

Ghostwriting

römisch VI. Teil
Liegenschaften, Bauwerke, Räumlichkeiten

Paragraph 117,

Raumnutzung

Paragraph 118,

Mietrechte an Objekten der BIG und anderer Eigentümer

Paragraph 118 a,

Immobilienbewirtschaftung der Universitäten

Anmerkung, Paragraph 118 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,)

Anmerkung, römisch VII. Teil samt Paragraph 119, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,)

römisch VIII. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt
Implementierung der neuen Organisation

Paragraph 120,

Gründungskonvent

Paragraph 121,

Implementierungsschritte

2. Abschnitt
Organisation

Paragraph 122,

Überleitung der Universitätsangehörigen gemäß UOG 1993 und KUOG

Paragraph 123,

Übergangsbestimmungen für Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen und besondere Habilitationskommissionen

Paragraph 123 a und Paragraph 123 b,

Übergangsbestimmungen für die Errichtung einer Medizinischen Fakultät

3. Abschnitt
Studienrecht

Paragraph 124,

 

Anmerkung, Paragraph 124 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,)

Paragraph 124 b,

Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

4. Abschnitt
Überleitung des Personals

Paragraph 125,

Beamtinnen und Beamte des Bundes

Paragraph 126,

Vertragsbedienstete des Bundes

Paragraph 127,

Lehrlinge des Bundes

Paragraph 128,

Neuaufnahmen

Paragraph 129,

Haftungen des Bundes

Paragraph 130,

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

Paragraph 131,

Übergang der Dienst- und Naturalwohnungen

Paragraph 132,

Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung)

Paragraph 133,

Personen in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Bund

Paragraph 134,

Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit

Paragraph 135,

Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität

5. Abschnitt
Übertragung von Rechten und Vermögen

Paragraph 136,

Nachfolgeeinrichtungen

Paragraph 137,

Übergang von Mietrechten an Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten

Paragraph 138,

Rechtsnachfolge bei gemeinsam genutzten Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten

Paragraph 139,

Übertragung der im Eigentum des Bundes stehenden Mobilien auf die Universitäten

Paragraph 140,

Übertragung der im Eigentum teilrechtsfähiger Einrichtungen der Universitäten und Universitäten der Künste stehenden Immobilien, Mobilien und Rechte auf die Universitäten

5a. Abschnitt
Vereinigung von Universitäten

Paragraph 140 a,

Rechtsnachfolge

Paragraph 140 b,

Übergangsbestimmungen für die Satzung, den Organisations- und den Entwicklungsplan

Paragraph 140 c,

Übergang von Mietrechten an Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten

Paragraph 140 d,

Überleitung des Personals

Paragraph 140 e,

Übergangsbestimmungen für die Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Paragraph 140 f,

Studienrechtliche Übergangsbestimmungen

Paragraph 140 g und Paragraph 140 h,

Sonstige Bestimmungen

6. Abschnitt
Budget

Paragraph 141,

 

6a. Abschnitt
Zukünftige kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung

Paragraph 141 a,

Grundsätze Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2018,)

Paragraph 141 b,

Leistungsvereinbarungen für den Zeitraum 2019 bis 2021

Paragraph 141 c,

Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

7. Abschnitt
Inkrafttreten und Vollziehung

Paragraph 142,

Verweisungen

Paragraph 143,

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Paragraph 144,

Vollziehung

§ 1

Text

römisch eins. Teil
Organisationsrecht

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

1. Unterabschnitt
Grundsätze, Aufgaben und Geltungsbereich

Ziele

Paragraph eins,

Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie der Lehre der Kunst zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen. Universitäten sind Bildungseinrichtungen des öffentlichen Rechts, die in Forschung und in forschungsgeleiteter akademischer Lehre auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie auf die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten ausgerichtet sind. Im gemeinsamen Wirken von Lehrenden und Studierenden wird in einer aufgeklärten Wissensgesellschaft das Streben nach Bildung und Autonomie des Individuums durch Wissenschaft vollzogen. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses geht mit der Erarbeitung von Fähigkeiten und Qualifikationen sowohl im Bereich der wissenschaftlichen und künstlerischen Inhalte als auch im Bereich der methodischen Fertigkeiten mit dem Ziel einher, zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen in einer sich wandelnden humanen und geschlechtergerechten Gesellschaft beizutragen. Um den sich ständig wandelnden Erfordernissen organisatorisch, studien- und personalrechtlich Rechnung zu tragen, konstituieren sich die Universitäten und ihre Organe in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung.

§ 2

Text

Leitende Grundsätze

Paragraph 2,

Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

  1. Ziffer eins
    Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Artikel 17, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Artikel 17 a, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
  2. Ziffer 2
    Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;
  3. Ziffer 3
    Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;
  4. Ziffer 3 a
    Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität;
  5. Ziffer 4
    Lernfreiheit;
  6. Ziffer 5
    Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge, insbesondere für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;
  7. Ziffer 6
    Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre;
  8. Ziffer 7
    nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;
  9. Ziffer 8
    Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;
  10. Ziffer 9
    Gleichstellung der Geschlechter;
  11. Ziffer 10
    soziale Chancengleichheit;
  12. Ziffer 11
    besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;
  13. Ziffer 12
    Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;
  14. Ziffer 13
    Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige;
  15. Ziffer 14
    Nachhaltige Nutzung von Ressourcen.

§ 3

Text

Aufgaben

Paragraph 3,

Die Universitäten erfüllen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre), Entwicklung und Erschließung der Kunst sowie Lehre der Kunst;
  2. Ziffer 2
    Bildung durch Wissenschaft und durch die Entwicklung und Erschließung der Künste;
  3. Ziffer 3
    wissenschaftliche, künstlerische, künstlerisch-pädagogische und künstlerisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung, Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die eine Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern, sowie Ausbildung der künstlerischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe;
  4. Ziffer 4
    Entwicklung und Förderung geeigneter Karrieremodelle für den höchstqualifizierten wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs;
  5. Ziffer 5
    Weiterbildung;
  6. Ziffer 6
    Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und der Lehre innerhalb der Universität;
  7. Ziffer 7
    Unterstützung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie der Kunst;
  8. Ziffer 8
    Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis und Unterstützung der gesellschaftlichen Einbindung von Ergebnissen der Entwicklung und Erschließung der Künste;
  9. Ziffer 9
    Gleichstellung der Geschlechter sowie Frauenförderung;
  10. Ziffer 10
    Pflege der Kontakte zu den Absolventinnen und Absolventen;
  11. Ziffer 11
    Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben der Universitäten.

§ 4

Text

Rechtsform

Paragraph 4,

Die Universitäten sind juristische Personen des öffentlichen Rechts.

§ 5

Text

Weisungsfreiheit und Satzungsfreiheit

Paragraph 5,

Die Universitäten erfüllen ihre Aufgaben gemäß Paragraph 3, im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei und geben sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Artikel 81 c, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,.

§ 6

Text

Geltungsbereich

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für folgende Universitäten:
    1. Ziffer eins
      Universität Wien;
    2. Ziffer 2
      Universität Graz;
    3. Ziffer 3
      Universität Innsbruck;
    4. Ziffer 4
      Medizinische Universität Wien;
    5. Ziffer 5
      Medizinische Universität Graz;
    6. Ziffer 6
      Medizinische Universität Innsbruck;
    7. Ziffer 7
      Universität Salzburg;
    8. Ziffer 8
      Technische Universität Wien;
    9. Ziffer 9
      Technische Universität Graz;
    10. Ziffer 10
      Montanuniversität Leoben;
    11. Ziffer 11
      Universität für Bodenkultur Wien;
    12. Ziffer 12
      Veterinärmedizinische Universität Wien;
    13. Ziffer 13
      Wirtschaftsuniversität Wien;
    14. Ziffer 14
      Universität Linz;
    15. Ziffer 15
      Universität Klagenfurt;
    16. Ziffer 16
      Universität für angewandte Kunst Wien;
    17. Ziffer 17
      Universität für Musik und darstellende Kunst Wien;
    18. Ziffer 18
      Universität Mozarteum Salzburg;
    19. Ziffer 19
      Universität für Musik und darstellende Kunst Graz;
    20. Ziffer 20
      Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz;
    21. Ziffer 21
      Akademie der bildenden Künste Wien;
    22. Ziffer 22
      Universität für Weiterbildung Krems.
  2. Absatz 2Universitäten werden durch Bundesgesetz errichtet und aufgelassen.
  3. Absatz 3Zwei oder mehrere Universitäten können durch Bundesgesetz vereinigt werden.
  4. Absatz 4Eine Initiative zu einer Vereinigung kann auch von zwei oder mehreren Universitäten ausgehen. Auf Basis übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten Universitätsräte und Rektorate sowie nach Stellungnahme der jeweiligen Senate kann die Bundesministerin oder der Bundesminister einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des Absatz eins, sowie zur Festlegung der notwendigen weiteren gesetzlichen Regelungen (Vereinigungsrahmenbestimmungen) vorlegen. Eine Vereinigung kann nur mit Beginn einer neuen Leistungsvereinbarungsperiode wirksam werden.
  5. Absatz 5Die Beschlüsse für eine Initiative zu einer Vereinigung haben jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      einen Vorschlag zur Regelung der Rechtsnachfolge sowie zum gewünschten künftigen Namen der Universität;
    2. Ziffer 2
      den gewünschten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung;
    3. Ziffer 3
      einen vorläufigen gemeinsamen Organisations- sowie Entwicklungsplan, der unter Berücksichtigung der Organisations- und Entwicklungspläne der beteiligten Universitäten erstellt wurde;
    4. Ziffer 4
      für den Fall der Beteiligung einer Medizinischen Universität einen Vorschlag für Regelungen im Organisationsplan, die sicherstellen, dass den der medizinischen Organisationseinheit zugehörigen Instituten, Kliniken etc. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden;
    5. Ziffer 5
      einen Vorschlag für Übergangsregelungen betreffend die obersten Leitungsorgane längstens innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Vereinigung und die gesetzlich eingerichteten Kollegialorgane sowie
    6. Ziffer 6
      einen Vorschlag für Übergangsregelungen betreffend die gemäß Organisationsplan der beteiligten Universitäten eingerichteten Organe und Gremien.
  6. Absatz 6Liegt eine Initiative zu einer Vereinigung gemäß Absatz 4, einschließlich der Beilagen gemäß Absatz 5, vor, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Zweckmäßigkeit der Vereinigung hinsichtlich der Ziele, der leitenden Grundsätze und der Aufgaben der Universitäten (Paragraphen eins bis 3) zu prüfen und darüber der Bundesregierung zu berichten. Eine Initiative zu einer Vereinigung von Universitäten kann im verfassungsrechtlich vorgesehenen Weg der Bundesgesetzgebung aber auch von der Bundesministerin oder dem Bundesminister selbst ausgehen.
  7. Absatz 7Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  8. Absatz 7Die Paragraphen 88,, 116 und 116a beziehen sich auf alle Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins,

§ 7

Text

Wirkungsbereich der Universitäten

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Wirkungsbereich der Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 7 bis 21 ergibt sich, soweit nicht Absatz 2, anderes bestimmt, aus den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an den gleichnamigen Universitäten eingerichteten Studien und Forschungseinrichtungen.
  2. Absatz 2Der Wirkungsbereich der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck ergibt sich aus den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an den Medizinischen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck eingerichteten Studien und Forschungseinrichtungen.
  3. Absatz 3Änderungen der Wirkungsbereiche der Universitäten sind nur im Wege der Leistungsvereinbarungen gemäß Paragraph 13, oder durch Verordnung der Bundesregierung gemäß Paragraph 8, zulässig.

§ 8

Text

Sicherung von Forschungs- und Lehrbereichen

Paragraph 8,

Die Bundesregierung kann auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers einer Universität oder mehreren Universitäten durch Verordnung die Einrichtung eines Studiums auftragen, wenn dies aus übergeordneten bildungspolitischen oder wissenschaftspolitischen Gründen erforderlich ist und keine diesbezügliche Einigung im Rahmen einer Leistungsvereinbarung erfolgt.

§ 9

Text

Rechtsaufsicht

Paragraph 9,

Die Universitäten, die von ihnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).

§ 10

Text

Gesellschaften, Stiftungen, Vereine

Paragraph 10,
  1. Absatz einsJede Universität ist berechtigt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen sowie sich an Gesellschaften zu beteiligen und Mitglied in Vereinen zu sein, sofern diese Gründung, Beteiligung oder Mitgliedschaft der Erfüllung der Aufgaben der Universität dient und insbesondere die Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und die Lehre dadurch nicht beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2Jede Universität ist überdies berechtigt, sonstige Vermögenswerte – unbeschadet Paragraphen 26 und 27 – insbesondere auch in Form von Spenden, Schenkungen und Sponsoring einzuwerben.

§ 11

Text

Universitätsbericht

Paragraph 11,

Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Nationalrat ab dem Jahr 2005 auf der Grundlage der Wissensbilanzen der Universitäten mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die bisherige Entwicklung und die künftige Ausrichtung der Universitäten vorzulegen. Dabei ist unter anderem auch auf die Nachwuchsförderung, auf die Entwicklung der Personalstruktur der Universitäten und auf die Lage der Studierenden einzugehen.

§ 12

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 49

Text

2. Unterabschnitt
Finanzierung, Leistungsvereinbarung und Qualitätssicherung

Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Universitäten sind vom Bund zu finanzieren. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universitäten und die Aufgabenerfüllung der Universitäten zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Oktober des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß Paragraph 13, unter Berücksichtigung der zu erwartenden Studierendenzahlen und der Betreuungsverhältnisse den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag und dessen Aufteilung auf Budgetsäulen für die universitären Leistungsbereiche
    1. Ziffer eins
      Lehre („Budgetsäule Lehre“),
    2. Ziffer 2
      Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste („Budgetsäule Forschung bzw. EEK“) und
    3. Ziffer 3
      Infrastruktur und strategische Entwicklung („Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung“)
    festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß Paragraph 60, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2017,, herzustellen.
  3. Absatz 3Im Zusammenhang mit den Verhandlungen zu den Leistungsvereinbarungen kann eine Verschiebung zwischen den Budgetsäulen gemäß Absatz 2, erfolgen. Von den Budgetsäulen Lehre und Forschung bzw. EEK darf jedoch nur ein Anteil von jeweils bis zu 2 vH der Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung zugeschlagen werden. Im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen kann auch ein höherer Anteil der Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung zugeschlagen werden.
  4. Absatz 4Die Budgetsäulen Lehre, Forschung bzw. EEK sowie Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß Absatz 2, setzen sich jeweils aus den folgenden Beträgen zusammen:
    1. Ziffer eins
      Budgetsäule Lehre gemäß Absatz 2, Ziffer eins :,
      1. Litera a
        Betrag für alle österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens anzubietenden Studienplätze. Die Festlegung der Anzahl der Studienplätze in den einzelnen Fächergruppen erfolgt anhand des Basisindikators 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“;
      2. Litera b
        Betrag, welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird und höchstens 20 vH der Budgetsäule Lehre betragen darf.
    2. Ziffer 2
      Budgetsäule Forschung bzw. EEK gemäß Absatz 2, Ziffer 2 :,
      1. Litera a
        Betrag für die österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens zu beschäftigenden Personen (in Vollzeitäquivalenten) in ausgewählten Verwendungsgruppen. Die Festlegung der Anzahl der zu beschäftigenden Personen (Vollzeitäquivalente) in den einzelnen Fächergruppen erfolgt anhand des Basisindikators 2 „Personal in ausgewählten Verwendungen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr“;
      2. Litera b
        Betrag für die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“), welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird;
      3. Litera c
        Betrag für die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“), welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird,
      wobei die Beträge gemäß Litera b und c gemeinsam höchstens 20 vH der Säule Forschung bzw. EEK betragen dürfen.
    3. Ziffer 3
      Die Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, umfasst die Beträge für die von den Universitäten genutzten Gebäude, für den Klinischen Mehraufwand gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, (Medizinische Universitäten), einen strategischen Betrag für Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie für sonstige Maßnahmen. Seine Höhe wird insbesondere nach Maßgabe des sachlich gerechtfertigten Bedarfs gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, ermittelt und dient auch der wirtschaftlichen Absicherung der Universitäten unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen im Universitätsbereich, der hochschulpolitischen Schwerpunktsetzungen und der erforderlichen strukturellen Veränderungen.
  5. Absatz 5Die einzelnen Fächergruppen in den Budgetsäulen Lehre und Forschung bzw. EEK werden gewichtet, wobei insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:
    1. Ziffer eins
      der Gesamtbetrag gemäß Absatz 2 und dessen Aufteilung auf die Budgetsäulen Lehre und Forschung bzw. EEK,
    2. Ziffer 2
      die unterschiedlichen Ausstattungsnotwendigkeiten der einzelnen Fächergruppen sowie
    3. Ziffer 3
      die tatsächlichen Kostenstrukturen.
  6. Absatz 6Für die Verteilung der Mittel gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, werden Finanzierungssätze ermittelt. Die Ermittlung der Finanzierungssätze Lehre erfolgt auf Basis der Budgetsäule Lehre sowie unter Berücksichtigung der Anzahl der österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens anzubietenden Studienplätze und den entsprechenden Fächergruppengewichtungen. Die Ermittlung der Finanzierungssätze Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste erfolgt auf Basis der Budgetsäule Forschung bzw. EEK sowie unter Berücksichtigung der Anzahl der österreichweit in ausgewählten Verwendungsgruppen in den einzelnen Fächergruppen mindestens zu beschäftigenden Personen (Vollzeitäquivalente) und den entsprechenden Fächergruppengewichtungen.
  7. Absatz 7Durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers ist im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Folgendes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Anteilige Aufteilung der Budgetsäulen Lehre und Forschung bzw. EEK in die Beträge gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Litera a und b und Ziffer 2, Litera a bis c,
    2. Ziffer 2
      Definition und Datengrundlage der Basisindikatoren 1 und 2 und der wettbewerbsorientierten Indikatoren gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b und c und deren Gewichtung gemäß Absatz 5,,
    3. Ziffer 3
      Ermittlung der Finanzierungssätze für die Budgetsäulen Lehre sowie Forschung bzw. EEK gemäß Absatz 6, sowie
    4. Ziffer 4
      Zuordnung der von den Universitäten angebotenen Studienfelder zu den Fächergruppen.
  8. Absatz 8Der Gesamtbetrag gemäß Absatz 2, erhöht sich um die in den einzelnen Jahren der jeweiligen Leistungsvereinbarungsperiode anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus den allgemeinen Bezugserhöhungen für das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten vorhandene Bundespersonal, soweit es in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder in einem Bundesdienstverhältnis, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) (Paragraph 132,) steht und der Universität zugewiesen ist. Die Erhöhung wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für jede Leistungsvereinbarungsperiode gemeinsam mit dem Gesamtbetrag gemäß Absatz 2, festgelegt.
  9. Absatz 9Die Erhöhung gemäß Absatz 8, ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich wäre, wenn das von dieser Bestimmung erfasste Universitätspersonal noch in einem Dienst- oder besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) (Paragraph 132,) zum Bund stünde.
  10. Absatz 10Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann bis zu 2 vH des Gesamtbetrags gemäß Absatz 2, für besondere Finanzierungserfordernisse sowie zur Ergänzung von Leistungsvereinbarungen gemäß Paragraph 13, einbehalten. Die einbehaltenen Mittel müssen den Universitäten in voller Höhe zur Verfügung gestellt werden.
  11. Absatz 11Erlöse aus Drittmitteln und Erträge, die Universitäten aus Veranlagungen erzielen, sind auszuweisen. Sie verbleiben in der Verfügung der Universitäten und reduzieren nicht die Höhe der staatlichen Zuweisungen.
  12. Absatz 12Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot. Die monatlichen Zuweisungen können entsprechend den universitären Erfordernissen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Globalbudgets verändert werden.
  13. Absatz 13Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann im Falle der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Universität ein Sanierungskonzept als verbindlichen Rahmen für ihre Wirtschaftsführung vorgeben, welches dem Ziel dient, im Rahmen einer geordneten Gebarung die künftige, dauerhafte Leistungsfähigkeit der Universität zu erreichen. Das Sanierungskonzept kann die Bestellung einer Universitätskuratorin, eines Universitätskurators oder von mehreren Universitätskuratorinnen oder Universitätskuratoren beinhalten.

§ 12a

Beachte für folgende Bestimmung

Ist erstmals auf die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 49).

Text

Festlegung der Globalbudgets der Universitäten

Paragraph 12 a,
  1. Absatz einsDie Universitäten erhalten jeweils ein in der Leistungsvereinbarung festgelegtes Globalbudget. Die Universitäten können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen.
  2. Absatz 2Das in der Leistungsvereinbarung festgelegte Globalbudget setzt sich aus folgenden Teilbeträgen, deren Höhe unter Berücksichtigung des in Paragraph 12, Absatz 2, genannten Gesamtbetrags sowie der Budgetsäulen Lehre, Forschung bzw. EEK und Infrastruktur und strategische Entwicklung festgelegt wird, sowie unter Berücksichtigung der Paragraphen 2 und 3 zusammen:
    1. Ziffer eins
      Teilbetrag für Lehre:
      1. Litera a
        Die Universität erhält für jeden in der Leistungsvereinbarung vereinbarten von der Universität mindestens anzubietenden Studienplatz für Bachelor-, Master- und Diplomstudien einen nach Fächergruppen gewichteten Finanzierungssatz Lehre.
      2. Litera b
        Dazu kommt ein Betrag, welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird. Jede Universität erhält jenen Anteil aus diesem Betrag, der ihrem Anteil am Indikatorwert aller Universitäten entspricht.
    2. Ziffer 2
      Teilbetrag für Forschung bzw. EEK:
      1. Litera a
        Die Universität erhält für jede in der Leistungsvereinbarung vereinbarte von der Universität mindestens zu beschäftigende Person (in Vollzeitäquivalenten) in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen einen Finanzierungssatz Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste.
      2. Litera b
        Dazu kommt jeweils ein Betrag für die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) sowie für die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“), welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird. Jede Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 erhält jenen Anteil aus diesem Betrag, der ihrem Anteil am Indikatorwert aller Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 entspricht. Jede Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 erhält jenen Anteil aus diesem Betrag, der ihrem Anteil am Indikatorwert aller Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 entspricht.
    3. Ziffer 3
      Teilbetrag für Infrastruktur und strategische Entwicklung:
      Der Teilbetrag umfasst die Beträge für die von den Universitäten genutzten Gebäude, für den Klinischen Mehraufwand gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, KAKuG (Medizinische Universitäten) sowie einen Betrag für strategische Maßnahmen für Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie für sonstige Maßnahmen. Dieser Teilbetrag dient auch der wirtschaftlichen Absicherung der Universität unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen im Universitätsbereich, der hochschulpolitischen Schwerpunktsetzungen und der erforderlichen strukturellen Veränderungen. Jede Universität erhält den auf sie entfallenden Anteil nach Maßgabe des sachlich gerechtfertigten Bedarfs.
  3. Absatz 3Die Höhe des Globalbudgets sowie die Höhe der Teilbeträge wird mit Ausnahme jener Beträge, die aufgrund der wettbewerbsorientierten Indikatoren vergeben werden, im Voraus für die dreijährige Leistungsvereinbarungsperiode festgelegt. Die Höhe jener Beträge, die aufgrund der wettbewerbsorientierten Indikatoren vergeben werden, wird jährlich ermittelt und auf die einzelnen Universitäten aufgeteilt. Eine allfällige Reduktion des Globalbudgets einer Universität beträgt im ersten Jahr der dreijährigen Leistungsvereinbarungsperiode höchstens 2 vH, im zweiten Jahr höchstens 4 vH und im dritten Jahr höchstens 6 vH eines Drittels des für die vorangegangene dreijährige Periode festgesetzten Globalbudgets.
  4. Absatz 4Zur Sicherstellung der Umsetzung der Maßnahmen zur sozialen Dimension in der Lehre sowie zur Einbeziehung von unterrepräsentierten Gruppen in die Hochschulbildung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister bis zu 0,5 vH des Globalbudgets einbehalten. Der einbehaltene Betrag wird bei Nachweis der Umsetzung der in der Leistungsvereinbarung vereinbarten Maßnahmen ausbezahlt.

§ 12b

Beachte für folgende Bestimmung

Ist erstmals auf die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 49).

Text

Gesamtösterreichischer Universitätsentwicklungsplan

Paragraph 12 b,
  1. Absatz einsDie Entwicklungsplanung für das öffentliche Universitätswesen ist eine Aufgabe, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister und von den Universitäten in der Gesamtverantwortung des Bundes gemeinsam wahrgenommen wird. Hierbei dient der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan als Planungsinstrument für die Entwicklung eines überregional abgestimmten und regional ausgewogenen Leistungsangebots, einer für das österreichische Wissenschaftssystem adäquaten und ausgewogenen Fächervielfalt, der Lenkung von Studienangebot bzw. Studiennachfrage, der Auslastung der Kapazitäten sowie der Forschung. Dabei werden auf allen Stufen des Entwicklungsprozesses die Belange der Universitäten, insbesondere die universitätseigenen Entwicklungspläne, berücksichtigt („Gegenstromprinzip“).
  2. Absatz 2Die Entwicklungspläne der Universitäten gemäß Paragraph 13 b, haben sich inhaltlich an den Zielsetzungen des gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans zu orientieren.
  3. Absatz 3Der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan wird bis spätestens Ende des ersten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode für die zwei kommenden Leistungsvereinbarungsperioden erstellt und bis spätestens 31. Oktober des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode, insbesondere hinsichtlich der Statistiken zu Entwicklungen und Prognosen in der Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie zum Universitätspersonal, aktualisiert.

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 49.

Text

Leistungsvereinbarung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen den einzelnen Universitäten und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abzuschließen.
  2. Absatz 2Inhalt der Leistungsvereinbarung ist insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die von der Universität zu erbringenden Leistungen, die entsprechend den Zielen, leitenden Grundsätzen und Aufgaben der Universität in folgenden Bereichen festzulegen sind:
      1. Litera a
        strategische Ziele, Profilbildung, Universitäts- und Personalentwicklung:
        Die langfristigen und die innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode zu erreichenden Ziele sind festzulegen. Die Universität hat ihre besonderen Schwerpunkte und Stärken und den daraus abgeleiteten und zur Zielerreichung vorgesehenen Ressourceneinsatz bekannt zu geben. Es ist anzugeben, welche Fördermaßnahmen und Anreize zur Erreichung der Ziele in der Personalentwicklung erforderlich sind und welche Beiträge die Angehörigen der Universität leisten sollen. Im Rahmen der Personalentwicklung sind jedenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und wissenschaftlicher Karriere zu berücksichtigen. Die Universität hat weiters anzugeben, welche Maßnahmen sie zur Verstetigung von Beschäftigungsverhältnissen der Lehrbeauftragten und zur attraktiven Ausgestaltung von Karrierewegen für den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs, der aus Exzellenzprogrammen gefördert wird, setzt.
      2. Litera b
        Forschung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste:
        Die Universität hat insbesondere die geplanten und die weiterzuführenden Forschungsprojekte und Forschungsprogramme sowie die Vorhaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste bekannt zu geben. Weiters ist die mindestens zu erbringende Forschungsbasis-leistung/Basisleistung in der Entwicklung und Erschließung der Künste in den einzelnen Fächergruppen anhand der Anzahl von Vollzeitäquivalenten des Personals in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen pro Kalenderjahr festzulegen.
      3. Litera c
        Studien und Weiterbildung:
        Die Angaben zum Studienbetrieb und zu den Weiterbildungsaktivitäten sind durch entsprechende Statistiken über die quantitative Entwicklung in diesen Bereichen und mittels der Ergebnisse der Auswertung der Lehrveranstaltungsbeurteilungen nach Studien zu belegen. Auf dieser Basis sind die Vorhaben im Studien- und Weiterbildungsbereich zu bezeichnen und allfällige Änderungen der Lehr- und Lernorganisation zu definieren, mit denen den anzustrebenden Qualifikationsprofilen der Studierenden und der Forscherinnen und Forscher entsprochen werden soll. Weiters ist die Anzahl der in den einzelnen Fächergruppen mindestens anzubietenden Studienplätze für ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr sowie die Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger für Bachelor- und Diplomstudien gemäß Paragraph 71 b, pro Studienjahr festzulegen.
      4. Litera d
        Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Studienabbrecherinnen und Studienabbrecher:
        Die Universität hat Erhebungen über die Ursachen von Studienabbrüchen vorzunehmen und Aktivitäten zur Verbesserung der Abschlussquoten bekanntzugeben. Weiters hat die Universität Maßnahmen zum Ausbau der Studierendenberatung, zum Coaching und Mentoring in der Studieneingangs- und Orientierungsphase sowie zum Ausbau der Betreuungsangebote für Studierende mit Kindern zu entwickeln.
      5. Litera e
        Verbesserung der Betreuungsrelationen:
        Es ist insbesondere unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches eine Verbesserung der Betreuungsrelation mit dem Ziel anzustreben, internationale Standards in der Betreuung von Studierenden zu erreichen.
      6. Litera f
        Angebote für berufstätige Studierende:
        Dazu zählt jedenfalls die Schaffung von berufsbegleitend organisierten Studienangeboten sowie von Teilzeitstudienangeboten auch unter Berücksichtigung von blended learning.
      7. Litera g
        gesellschaftliche Zielsetzungen:
        Die Universität hat ihren Beitrag zur Entwicklung der Gesellschaft zu formulieren. Dazu zählen jedenfalls Maßnahmen zur besseren sozialen Durchlässigkeit, zur Erhöhung des Frauenanteils in leitenden Funktionen der Universität sowie zur gezielten Förderung von Nachwuchsforscherinnen, der Ausbau von gesellschaftlich relevanten Kunst-, Kultur- und Forschungsbereichen sowie der Wissens- und Technologietransfer. Weiters hat die Universität Maßnahmen zur sozialen Dimension in der Lehre sowie zur Einbeziehung von unterrepräsentierten Gruppen in die Hochschulbildung zu entwickeln.
      8. Litera h
        Erhöhung der Internationalität und Mobilität:
        Aktivitäten und Vorhaben in diesem Bereich beziehen sich insbesondere auf mehrjährige internationale Kooperationen mit Universitäten, mit anderen Forschungseinrichtungen und Institutionen aus dem Kunst- und Kulturbereich, auf gemeinsame Studien- und Austauschprogramme für Studierende, für das wissenschaftliche und künstlerische Personal sowie auf die Erhöhung des Anteils der ausländischen Studierenden und Postgraduierten.
      9. Litera i
        interuniversitäre Kooperationen und Kooperationen mit anderen postsekundären Bildungseinrichtungen: Dabei hat die Universität insbesondere ihre Aktivitäten zur gemeinsamen Nutzung von Organisationseinheiten und Leistungsangeboten mit anderen postsekundären Bildungseinrichtungen zu bestimmen. Es sind Informationen über die Bereiche, das Ausmaß und die Auswirkungen der Kooperationen zu liefern.
      10. Litera j
        Festlegung von Indikatoren:
        Es sind Indikatoren festzulegen, anhand derer die Erreichung von bestimmten Leistungsvereinbarungszielen gemessen werden kann; die betreffenden Indikatoren sind in die Wissensbilanz der Universität aufzunehmen.
      11. Litera k
        in Bezug auf Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen: Grundlage der Leistungsvereinbarung ist bei neu eingerichteten Studien eine positive Stellungnahme des Qualitätssicherungsrates für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung.
    2. Ziffer 2
      die Leistungsverpflichtung des Bundes: Zuteilung des Globalbudgets aufgegliedert in die Teilbeträge gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 mit Ausnahme jener Beträge, die aufgrund der wettbewerbsorientierten Indikatoren vergeben werden. Letztere werden für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode vorabgeschätzt, die Zuteilung der endgültigen Beträge erfolgt jährlich im Nachhinein;
    3. Ziffer 3
      Inhalt, Ausmaß und Umfang der Ziele sowie Zeitpunkt der Zielerreichung;
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2018,)
    1. Ziffer 5
      Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung;
    2. Ziffer 6
      Berichtswesen und Rechenschaftslegung.
  3. Absatz 3Die Leistungsvereinbarung kann bei gravierenden Veränderungen der ihr zugrunde liegenden Rahmenbedingungen sowie für besondere Finanzierungserfordernisse, zB für bestimmte Vorhaben zur Schaffung oder Unterstützung eines nationalen Hochschulraumes, einvernehmlich abgeändert werden. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Abänderung, kann die Schlichtungskommission (Paragraph 13 a,) angerufen werden. Liegt eine gravierende Veränderung der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen vor, hat die Schlichtungskommission unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 8, eine abgeänderte Leistungsvereinbarung zu erlassen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2018,)

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,)

  4. Absatz 6Das Rektorat hat dem Universitätsrat bis 30. April jeden Jahres eine Wissensbilanz über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Der Universitätsrat hat die Wissensbilanz innerhalb von vier Wochen zu genehmigen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Genehmigung, ist die Wissensbilanz mit einer entsprechenden Stellungnahme dennoch weiterzuleiten. In der Wissensbilanz sind zumindest gesondert darzustellen:
    1. Ziffer eins
      der Wirkungsbereich, gesellschaftliche Zielsetzungen sowie selbst definierte Ziele und Strategien;
    2. Ziffer 2
      das intellektuelle Vermögen, differenziert in Human-, Struktur- und Beziehungskapital;
    3. Ziffer 3
      die in der Leistungsvereinbarung definierten Leistungsprozesse mit ihren Outputgrößen und Wirkungen.
    Die Wissensbilanz hat einen Berichtsteil zu enthalten, der auf der Basis der Leistungsvereinbarung zu erstellen ist. Nach dem zweiten Budgetjahr ist überdies eine Prognose über die zu erwartenden Leistungsergebnisse aufzunehmen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung Richtlinien für den Aufbau und die Gestaltung der Wissensbilanz einschließlich des durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung durchzuführenden Datenclearingprozesses zu erlassen.
  5. Absatz 7Im dritten Jahr einer Leistungsperiode hat die Universität der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April einen Entwurf für die nächste Leistungsvereinbarung vorzulegen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat bis 31. August dazu Stellung zu nehmen. Die Verhandlungen über die Leistungsvereinbarung sind bis 31. Dezember abzuschließen.
  6. Absatz 8Kommt eine Leistungsvereinbarung nicht rechtzeitig zustande, bestimmt die Schlichtungskommission (Paragraph 13 a,) auf Antrag der Bundesministerin oder des Bundesministers oder der betreffenden Universität im Rahmen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unter Abwägung der wechselseitigen Interessen und auf der Grundlage des bisherigen Verhandlungsstandes den Inhalt der Leistungsvereinbarung durch Bescheid. Bis zur Rechtskraft dieses Bescheides gilt die Leistungsvereinbarung der vorhergehenden Leistungsperiode provisorisch weiter. Der Bescheid der Schlichtungskommission ersetzt die zu treffende Vereinbarung. Er steht dem späteren einvernehmlichen Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach Absatz eins, nicht entgegen und tritt mit dem Abschluss einer solchen Vereinbarung außer Kraft.
  7. Absatz 9Die Bundesministerin oder der Bundesminister stellt von Amts wegen oder auf Antrag jener Universität, die Vertragspartner einer Leistungsvereinbarung nach Absatz eins, ist, durch Bescheid die Gültigkeit oder allfällige Ungültigkeit dieser Leistungsvereinbarung fest. Dies gilt nicht für jene Leistungsvereinbarungen, die durch Bescheid der Schlichtungskommission errichtet wurden. Die Universität hat in diesem Verfahren Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.
  8. Absatz 10Die Bundesministerin oder der Bundesminister stellt von Amts wegen oder auf Antrag bescheidmäßig die aus einer Leistungsvereinbarung nach Absatz eins, oder Absatz 8, folgenden Verpflichtungen fest. Die Universität hat in diesem Verfahren Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

§ 13a

Text

Schlichtungskommission

Paragraph 13 a,
  1. Absatz einsZur Entscheidung über Anträge nach Paragraph 13, Absatz 8, ist eine Schlichtungskommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu errichten.
  2. Absatz 2Die Schlichtungskommission besteht aus einer Richterin oder einem Richter des Aktivstands als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier Beisitzern. Die oder der Vorsitzende und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes für die Dauer einer Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Je zwei Beisitzer werden im Einzelfall vom Rektorat im Einvernehmen mit dem Universitätsrat der beteiligten Universität und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister über Aufforderung der oder des Vorsitzenden für die Dauer des laufenden Verfahrens entsendet. Die Schlichtungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3Die Beisitzer müssen eine entsprechende Tätigkeit in der wissenschaftlichen Lehre und Forschung oder im Universitätsmanagement aufweisen, die zur sachkundigen Beurteilung von Fragen der Steuerung und Finanzierung von Universitäten qualifiziert. Die Mitglieder der Schlichtungskommission dürfen keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministeriums und keine Universitätsangehörigen gemäß Paragraph 94, der beteiligten Universität sein. Sie dürfen nicht Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben, sein. Ferner müssen sie die Gewähr der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber den Parteien des Verfahrens erfüllen.
  4. Absatz 4Die Schlichtungskommission hat auf das Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes anordnet. Der Schlichtungskommission sind von den Parteien alle sachdienlichen Informationen (personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO] und sonstige Informationen) zugänglich zu machen. Sie kann ferner bei Bedarf geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Im Übrigen ist die Geschäftsordnung der Schlichtungskommission von der Bundesministerin oder vom Bundesminister nach Anhörung der oder des Vorsitzenden durch Verordnung zu regeln. Vor der Erlassung eines Bescheides hat die Schlichtungskommission auf den Abschluss oder die einvernehmliche Abänderung einer Leistungsvereinbarung innerhalb einer vierwöchigen Frist ab Antragstellung hinzuwirken.
  5. Absatz 5Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder deren Stellvertreter mit Bescheid des Amtes zu entheben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung nicht gegeben waren oder sie sich einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung ihrer Amtspflichten schuldig gemacht haben. Wird die Vorsitzende oder der Vorsitzende enthoben, ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter für die Dauer der laufenden Verfahren heranzuziehen, bis eine neue Vorsitzende oder ein neuer Vorsitzender bestellt wird.
  6. Absatz 6Die Mitglieder der Schlichtungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Entscheidungen der Schlichtungskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts durch jede der beiden Parteien zulässig.
  7. Absatz 7Die Mitglieder der Schlichtungskommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

§ 13b

Text

Entwicklungsplan

Paragraph 13 b,
  1. Absatz einsDer Entwicklungsplan ist das strategische Planungsinstrument der Universität und bildet eine wesentliche Grundlage für die Leistungsvereinbarung. Das Rektorat hat den Entwicklungsplan bis spätestens 31. Dezember des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode mittels rollierender Planung für die folgenden zwei Leistungsvereinbarungsperioden zu erstellen sowie nach Befassung des Senats (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2,) und nach Genehmigung durch den Universitätsrat im Mitteilungsblatt zu verlautbaren und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Der Entwicklungsplan hat sich an der Struktur der Leistungsvereinbarung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, zu orientieren. Er beinhaltet die fachliche Widmung der für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 98, Absatz eins, vorgesehenen Stellen einschließlich der Stellenwidmungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Klinischen und Nichtklinischen Bereich gemäß Paragraph 123 b, Absatz eins, Der Entwicklungsplan hat eine Beschreibung der Personalstrategie sowie die Zahl der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraphen 98 und 99, soweit sie für mindestens drei Jahre bestellt sind, zu beinhalten. Er beinhaltet die fachliche Widmung der Stellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 123 b, Absatz eins, Der Entwicklungsplan hat weiters eine Beschreibung der Personalentwicklung zu beinhalten. Diese umfasst auch die angestrebte Qualität eines Arbeitsplatzes auf allen Karrierestufen, insbesondere jedoch jene des wissenschaftlichen Nachwuchses. Außerdem sind die beabsichtigte Einführung von neuen ordentlichen Studien und die beabsichtigte Auflassung von ordentlichen Studien darzustellen.
  3. Absatz 3Im Entwicklungsplan ist weiters die Anzahl jener Stellen, die im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, des gemäß Paragraph 108, Absatz 3, abgeschlossenen Kollektivvertrages in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung für eine Qualifizierungsvereinbarung in Betracht kommen, auszuweisen.

§ 14

Text

Evaluierung und Qualitätssicherung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Universitäten haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen, das die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Universität umfasst. Das Qualitätsmanagementsystem sieht regelmäßige Evaluierungen des Leistungsspektrums gemäß den in der Satzung zu erlassenden Bestimmungen vor.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Qualitätssicherung der Lehre sind Instrumente und Verfahren zu etablieren, die die angemessene Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte in den Curricula insbesondere bei deren Erstellung evaluieren.
  3. Absatz 3Evaluierungen haben nach fachbezogenen internationalen Evaluierungsstandards zu erfolgen. Die zu evaluierenden Bereiche des universitären Leistungsspektrums sind für jene Evaluierungen, die sich nur auf eine Universität beziehen, in der Leistungsvereinbarung festzulegen.
  4. Absatz 4Universitätsinterne Evaluierungen sind nach Maßgabe der Satzung kontinuierlich durchzuführen.
  5. Absatz 5Externe Evaluierungen sind, wenn sie
    1. Ziffer eins
      eine einzelne Universität betreffen, auf Veranlassung des Universitätsrats, des Rektorats oder der Bundesministerin oder des Bundesministers,
    2. Ziffer 2
      mehrere Universitäten betreffen, auf Veranlassung der Universitätsräte, der Rektorate der betreffenden Universitäten oder der Bundesministerin oder des Bundesministers
    durchzuführen.
  6. Absatz 6Die betreffenden Universitäten und ihre Organe haben die für die Evaluierungen erforderlichen Daten und Informationen (personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 DSGVO und sonstige Informationen) zur Verfügung zu stellen und sind zur Mitwirkung verpflichtet.
  7. Absatz 7Die Leistungen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten und der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb sind regelmäßig, zumindest aber alle fünf Jahre, zu evaluieren. Die näheren Bestimmungen trifft die Satzung.
  8. Absatz 8Die Ergebnisse aller Evaluierungen sind den Entscheidungen der Universitätsorgane zugrunde zu legen. Die Beurteilung der Lehre durch die Studierenden ist bei den Leistungsvereinbarungen zu berücksichtigen.
  9. Absatz 9Der Aufwand für von der Bundesministerin oder vom Bundesminister veranlasste Evaluierungen ist vom Bund zu tragen.

§ 15

Text

3. Unterabschnitt
Gebarung und Rechnungswesen

Gebarung

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDas Rektorat hat die Gebarung der Universität nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz zu gestalten und den Haushalt der Universität mit entsprechender Sorgfalt zu führen.
  2. Absatz 2Die Universitäten können über ihre Einnahmen frei verfügen, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Allfällige Zweckwidmungen sind zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Gebarung der Universitäten erfolgt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
  4. Absatz 4Die Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende Geschäftstätigkeit der Universität hinausgehen, bedarf der Zustimmung des Universitätsrats. Dieser kann das Rektorat ermächtigen, Verbindlichkeiten bis zu einer bestimmten Höhe ohne seine vorherige Zustimmung einzugehen.
  5. Absatz 4 aDie Universitäten haben unbeschadet von Absatz 4, vor dem Eingehen von Haftungen oder vor der Aufnahme von Krediten ab einer Betragsgrenze von 10 Millionen Euro die Zustimmung der Bundes-ministerin oder des Bundesministers einzuholen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat binnen vier Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Vor Erteilung der Zustimmung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Die Zustimmung kann mit Bescheid verweigert werden, wenn das Eingehen der Haftung oder die Aufnahme des Kredits die finanzielle Leistungsfähigkeit der Universität überschreitet oder gefährdet. Gegen den Bescheid kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers kann für Gruppen von Universitäten unter Berücksichtigung des jeder Universität gemäß Paragraph 12, Absatz 6, zur Verfügung gestellten Globalbudgets eine höhere Betragsgrenze festgelegt werden.
  6. Absatz 5Für Verbindlichkeiten der Universitäten trifft den Bund keine Haftung, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
  7. Absatz 6Die Gebarung der Universitäten, der von ihnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie die Gebarung jener Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
  8. Absatz 7Die Universitäten unterliegen dem Beteiligungs- und Finanzcontrolling gemäß Paragraph 67, BHG 2013.

§ 16

Text

Rechnungswesen und Berichte

Paragraph 16,
  1. Absatz einsAn jeder Universität ist unter der Verantwortung und Leitung des Rektorats ein Rechnungswesen, einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung, sowie ein Berichtswesen einzurichten, die den Aufgaben der Universität entsprechen. Für das Rechnungswesen ist der erste Abschnitt des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Jede Universität kann darüber hinaus weitere Abschnitte des dritten Buches des UGB anwenden, um damit ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung bei Wahrung der Vergleichbarkeit mit den anderen Universitäten nachzukommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die erforderlichen Regelungen, Anpassungen und Ergänzungen für die Gliederung des Rechnungsabschlusses, bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, für die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden, für die Anwendung von Bewertungsvereinfachungsverfahren, für die Prüfung des Rechnungsabschlusses, für die Aufnahme entsprechender Erläuterungen und für eine einheitliche Anwendung dieser Grundsätze festzulegen.
  3. Absatz 2 aDie Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Universitäten im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung gemäß Absatz eins, sicherzustellen.
  4. Absatz 3Das Rechnungsjahr der Universitäten entspricht dem Kalenderjahr, soweit nicht in der Verordnung gemäß Absatz 2, etwas anderes angeordnet wird.
  5. Absatz 4Das Rektorat hat dem Universitätsrat bis 30. April einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen mit einem Bericht einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers vorzulegen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer ist vom Universitätsrat längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens und des Rechnungsabschlusses zu beauftragen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss eine von der Universität unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder ein von der Universität unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sein.
  6. Absatz 5Der Universitätsrat hat den vom Rektorat vorgelegten Rechnungsabschluss innerhalb von vier Wochen zu genehmigen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Genehmigung, ist der Rechnungsabschluss mit einer entsprechenden Stellungnahme dennoch weiterzuleiten.
  7. Absatz 6Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, dass die Universitäten ihr oder ihm laufend automationsunterstützt und in technisch geeigneter Form den Zugang zu den für die Planung, die Steuerung und die Statistik benötigten standardisierten personenbezogenen Daten (Artikel 4, Nr. 1 DSGVO) und sonstigen Informationen, insbesondere für die Berechnung der Indikatoren gemäß Paragraph 12, Absatz 8,, ermöglichen.

§ 17

Text

Inanspruchnahme von Dienstleistungen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Bundesrechenzentrum GmbH hat die Universitäten auf deren Verlangen und gegen Entgelt bei der Einrichtung, Fortentwicklung und beim Betrieb der IT-Verfahren zu unterstützen, die für ein Rechnungswesen gemäß Paragraph 16 und eine Personalverwaltung gemäß Paragraphen 125, ff erforderlich sind.
  2. Absatz 2Für die Personalverrechnung der Beamtinnen und Beamten sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH betriebenen diesbezüglichen IT-Verfahren jedenfalls in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der Verarbeitung personenbezogener Daten wird die Bundesrechenzentrum GmbH dabei als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 28, DSGVO tätig.

§ 18

Text

Gewerbe- und abgabenrechtliche Stellung der Universitäten

Paragraph 18,
  1. Absatz einsBei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegen die Universitäten nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,.
  2. Absatz 2Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Universitäten Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden.

§ 19

Text

2. Abschnitt
Leitung und innerer Aufbau der Universität

1. Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Universitäten

Satzung

Paragraph 19,
  1. Absatz einsJede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.
  2. Absatz 2In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Universitätsrats, des Senats und anderer Organe;
    2. Ziffer 2
      Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständigen monokratischen Organs und Festlegung von Rahmenbedingungen für eine etwaige Delegation von Aufgaben;
    3. Ziffer 3
      generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen;
    4. Ziffer 4
      studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des römisch II. Teils dieses Bundesgesetzes;
    5. Ziffer 5
      Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (Paragraph 42, Absatz 2,);
    6. Ziffer 6
      Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan (Paragraph 20 b,);
    7. Ziffer 7
      Einrichtung einer Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung;
    8. Ziffer 8
      Richtlinien für akademische Ehrungen;
    9. Ziffer 9
      Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Universität.
  3. Absatz 2 aIn die Satzung können Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen insbesondere im Rahmen von schriftlichen Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten aufgenommen werden. Darüber hinaus kann das Rektorat über einen allfälligen Ausschluss vom Studium in der Dauer von höchstens zwei Semestern bei schwerwiegendem und vorsätzlichem Plagiieren oder schwerwiegendem und vorsätzlichem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten sowie wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten) mit Bescheid entscheiden.
  4. Absatz 2 bIn die Satzung können Bestimmungen über die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen und bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten aufgenommen werden.
  5. Absatz 3Wahlen sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben.

§ 20

Text

Leitung und innere Organisation

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie obersten Organe der Universität sind der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin

oder der Rektor und der Senat.

  1. Absatz 2Die Mitgliedschaft in mehr als einem der obersten Organe der Universität ist unzulässig.
  2. Absatz 3Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG). Sie haben mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen. Kommt eine zur Wahl, Entsendung oder Nominierung von Vertreterinnen und Vertretern in ein Kollegialorgan der Universität berufene Personengruppe dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, hat der Universitätsrat dieser Personengruppe eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl, Entsendung oder Nominierung zu setzen. Kommt der Senat seiner Verpflichtung zur Wahl der Mitglieder des Universitätsrats gemäß Paragraph 21, Absatz 6, Ziffer eins, oder Absatz 7, nicht zeitgerecht nach, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister dem Senat eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, gilt das Kollegialorgan auch ohne Vertreterinnen und Vertreter dieser Personengruppe als gesetzmäßig zusammengesetzt.
  3. Absatz 3 aDie Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen von Kollegialorganen ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung des Kollegialorgans zu regeln, wobei insbesondere die sichere Identifizierung der Mitglieder und zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen sicherzustellen sind. Personen, die mit Mitteln der elektronischen Kommunikation an der Sitzung des Kollegialorgans teilnehmen, gelten als persönlich anwesend. Für die vom Senat gemäß Paragraph 25, Absatz 7 und 8 eingerichteten Kollegialorgane sind in der Satzung Rahmenbedingungen für die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation festzulegen.
  4. Absatz 4Das Rektorat hat nach Stellungnahme des Senats einen Organisationsplan zu erstellen, der der Genehmigung des Universitätsrats bedarf. Bei der Einrichtung von Organisationseinheiten (Departments, Fakultäten, Institute oder andere Organisationseinheiten) ist auf eine zweckmäßige Zusammenfassung nach den Gesichtspunkten von Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste, Lehre und Lernen sowie Verwaltung zu achten. Das Rektorat hat sicherzustellen, dass den Organisationseinheiten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden.
  5. Absatz 5Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst ist vom Rektorat auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund, die der Universität zur Dienstleistung zugewiesen ist, oder einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur Universität zu bestellen. Diese Leiterinnen und Leiter haben mit den der betreffenden Organisationseinheit zugeordneten Angehörigen der Universität Zielvereinbarungen über die Leistungen in Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre abzuschließen, die von diesen Angehörigen zu erbringen sind. Dabei ist auf die Freiheit der Wissenschaft und der Künste und auf einen entsprechenden Freiraum der einzelnen Wissenschafterinnen und Wissenschafter sowie Künstlerinnen und Künstler in der Forschung oder bei der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre Bedacht zu nehmen. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
  6. Absatz 5 aDie Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst kann vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer oder seiner Funktion durch Bescheid abberufen werden.
  7. Absatz 6Jede Universität hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf der Homepage der Universität öffentlich zugänglich zu machen. Im Mitteilungsblatt sind insbesondere kundzumachen:
    1. Ziffer eins
      Satzung, Entwicklungsplan und Organisationsplan einschließlich der Personalzuordnung;
    2. Ziffer 2
      Eröffnungsbilanz;
    3. Ziffer 3
      Leistungsvereinbarung unverzüglich nach deren Abschluss, Rechnungsabschluss und Wissensbilanz unverzüglich nach deren Weiterleitung an die Bundesministerin oder den Bundesminister;
    4. Ziffer 4
      Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen;
    5. Ziffer 5
      Richtlinien der Leitungsorgane;
    6. Ziffer 6
      Curricula;
    7. Ziffer 7
      von der Universität zu verleihende akademische Grade sowie Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen;
    8. Ziffer 8
      Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse;
    9. Ziffer 9
      Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen;
    10. Ziffer 10
      Ausschreibung von Stellen und Leitungsfunktionen;
    11. Ziffer 11
      Mitglieder der Leitungsorgane;
    12. Ziffer 12
      Verleihung von Lehrbefugnissen;
    13. Ziffer 13
      Berechtigungen und erteilte Bevollmächtigungen;
    Anmerkung, Ziffer 14, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,)
    1. Ziffer 15
      Vergütung für die Mitglieder des Universitätsrats.
  8. Absatz 7Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft können – unbeschadet anderer in diesem Bundesgesetz geregelter Voraussetzungen – Organfunktionen im Rahmen von monokratischen und kollegialen Universitätsorganen übernehmen.

§ 20a

Text

Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Kollegialorganen

Paragraph 20 a,
  1. Absatz einsParagraph 20 a, gilt für alle gemäß diesem Bundesgesetz sowie durch den Organisationsplan und die Satzung der Universität eingerichteten Kollegialorgane, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Prüfungskommissionen sind von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen.
  2. Absatz 2Jedem Kollegialorgan gemäß Absatz eins, haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei Kollegialorganen mit einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.
  3. Absatz 3Sowohl der Senat als auch die Bundesregierung haben bei der Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des Universitätsrats Absatz 2, zu beachten.
  4. Absatz 4Die Erstellung der Liste der Kandidatinnen und Kandidaten als Teil der Wahlvorschläge für die zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins,, 2 und 3 hat so zu erfolgen, dass mindestens 50 vH Frauen an wählbarer Stelle zu reihen sind. Dies gilt auch für die zu wählenden Ersatzmitglieder. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden. Erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen keine Einreden der Mangelhaftigkeit der Wahlvorschläge gemäß Paragraph 42, Absatz 8 d,, gilt der auf Grund dieser Wahlvorschläge gewählte Senat jedenfalls im Hinblick auf Absatz 2, als richtig zusammengesetzt.

§ 20b

Text

Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan

Paragraph 20 b,
  1. Absatz einsDer Frauenförderungsplan und der Gleichstellungsplan sind Teil der Satzung (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6,). Das Recht auf Vorschlag des Frauenförderungsplanes und des Gleichstellungsplans sowie das Recht auf Vorschlag einer Änderung des Frauenförderungsplanes und des Gleichstellungsplanes an das Rektorat stehen dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu (Paragraph 44,). Ein Abgehen vom Vorschlag des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen durch das Rektorat ist nur mit einer entsprechenden Begründung an den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen möglich. Über den Frauenförderungsplan und der Gleichstellungsplan ist innerhalb von sechs Monaten ab Vorlage des Vorschlages des Rektorats vom Senat ein Beschluss zu fassen.
  2. Absatz 2Der Frauenförderungsplan und der Gleichstellungsplan dienen der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur tatsächlichen Gleichstellung gemäß Artikel 7, Absatz 2 und 3 B-VG sowie des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, im Hinblick auf die Universitäten und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Zusätzlich zum Frauenförderungsplan gemäß Paragraph 11 a, B-GlBG sind in einem eigenen Gleichstellungsplan insbesondere die Bereiche Vereinbarkeit (Paragraph 2, Ziffer 13,) sowie Antidiskriminierung (2. Hauptstück des römisch eins. Teils B-GlBG) zu regeln.

§ 20c

Text

Interuniversitäre Organisationseinheiten

Paragraph 20 c,
  1. Absatz einsZur Durchführung von Kooperationen in der Lehre, in der Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste oder in der Verwaltung können durch übereinstimmende Regelungen in den Organisationsplänen zweier oder mehrerer Universitäten interuniversitäre Organisationseinheiten eingerichtet und deren Aufgabenbereiche geregelt werden. Änderungen und Erweiterungen des Wirkungsbereiches der jeweiligen Universität setzen eine entsprechende Festlegung in der Leistungsvereinbarung voraus (Paragraph 7, Absatz 3,). Die Auflassung von interuniversitären Organisationseinheiten erfolgt ebenfalls durch übereinstimmende Regelungen in den Organisationsplänen der beteiligten Universitäten.
  2. Absatz 2Zur Leiterin oder zum Leiter der interuniversitären Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst ist für eine Dauer von vier Jahren durch übereinstimmende Beschlüsse der Rektorate der beteiligten Universitäten auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der interuniversitären Organisationseinheit eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund, die einer der beteiligten Universitäten zur Dienstleistung zugewiesen ist, oder mit einem aufrechten Arbeitsverhältnis zu einer der beteiligten Universitäten zu bestellen.
  3. Absatz 3Zur Leiterin oder zum Leiter der interuniversitären Organisationseinheit mit Verwaltungsaufgaben ist durch übereinstimmende Beschlüsse der Rektorate der beteiligten Universitäten eine entsprechend qualifizierte Person zu bestellen.
  4. Absatz 4Die Leiterin oder der Leiter der interuniversitären Organisationseinheit kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Rektorate der beteiligten Universitäten wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer oder seiner Funktion mittels Bescheid jenes Rektorats, mit dem die Leiterin oder der Leiter in einem aufrechten Arbeitsverhältnis steht, abberufen werden.
  5. Absatz 5Durch übereinstimmende Regelungen in den Organisationsplänen der beteiligten Universitäten ist überdies insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Abschluss der Zielvereinbarung zwischen dem Rektorat und der Leiterin oder dem Leiter der interuniversitären Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst,
    2. Ziffer 2
      Abschluss der Zielvereinbarungen zwischen der Leiterin oder dem Leiter und dem der betreffenden interuniversitären Organisationseinheit zugeordneten wissenschaftlichen und künstlerischen Personal,
    3. Ziffer 3
      Zuordnung des erforderlichen Personals zur interuniversitären Organisationseinheit; die betreffenden Personen bleiben Angehörige der Universität, mit der sie bereits einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben,
    4. Ziffer 4
      Dienst- und Fachaufsicht über das der interuniversitären Organisationseinheit zugeordnete Personal.
  6. Absatz 6Durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Rektoraten der beteiligten Universitäten ist insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Ausgestaltung der arbeitsrechtlichen Beziehungen des der interuniversitären Organisationseinheit zugeordneten Personals,
    2. Ziffer 2
      Regelungen für die wirtschaftliche Gebarung,
    3. Ziffer 3
      Nutzung der Infrastruktur,
    4. Ziffer 4
      Anschaffung von erforderlichen Sachmitteln,
    5. Ziffer 5
      Durchführung von Vorhaben gemäß Paragraphen 26 und 27 unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen,
    6. Ziffer 6
      Aufteilung der auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraphen 26 und 27 eingeworbenen Drittmittel sowie des geistigen Eigentums an den Forschungsergebnissen auf die beteiligten Universitäten und die Zuordnung sonstiger Leistungen der interuniversitären Organisationseinheit.
  7. Absatz 7Für Kooperationen in der Lehre sind die Bestimmungen über die gemeinsam eingerichteten Studien oder gemeinsamen Studienprogramme anzuwenden.

§ 21

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 4 und 5 sind erst auf die Zusammensetzung der Universitätsräte für die mit 1. März 2018 beginnende Funktionsperiode anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 38).
Abs. 11 ist ab Beginn der Funktionsperiode für die Universitätsräte am 1. März 2018 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 39).

Text

Universitätsrat

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDer Universitätsrat hat in seiner Funktion als begleitend und vorausschauend tätiges Aufsichtsorgan folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Genehmigung des Entwicklungsplans, des Organisationsplans, des Entwurfs der Leistungsvereinbarung sowie der Geschäftsordnung des Rektorats;
    2. Ziffer 2
      Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors spätestens acht Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden dieser Funktion bzw. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts;
    3. Ziffer 3
      Erlassung der Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors nach Einholung einer Stellungnahme des Senates, die dieser innerhalb von vier Wochen nach Vorlage abzugeben hat;
    4. Ziffer 4
      Wahl der Rektorin oder des Rektors aus dem Dreiervorschlag des Senats innerhalb von vier Wochen ab Vorlage des Vorschlags;
    5. Ziffer 5
      Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren auf Grund eines Vorschlags der Rektorin oder des Rektors und nach Stellungnahme des Senats;
    6. Ziffer 6
      Abschluss der Zielvereinbarungen mit der Rektorin oder dem Rektor und dem Rektorat;
    7. Ziffer 6 a
      Abschluss der Arbeitsverträge mit der Rektorin oder dem Rektor und den Vizerektorinnen und Vizerektoren;
    8. Ziffer 7
      Abberufung der Rektorin oder des Rektors und der Vizerektorinnen und Vizerektoren;
    9. Ziffer 8
      Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds für die Schiedskommission;
    10. Ziffer 9
      Genehmigung der Gründung von Gesellschaften und Stiftungen sowie der Beteiligung an Gesellschaften;
    11. Ziffer 10
      Genehmigung der Richtlinien für die Gebarung sowie Genehmigung des Rechnungsabschlusses und der Wissensbilanz des Rektorats und Weiterleitung an die Bundesministerin oder den Bundesminister;
    12. Ziffer 11
      Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers zur Prüfung des Rechnungsabschlusses der Universität;
    13. Ziffer 12
      Zustimmung zur Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende Geschäftstätigkeit der Universität hinausgehen, sowie Ermächtigung des Rektorats, solche Verbindlichkeiten bis zu einer bestimmten Höhe ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Universitätsrats einzugehen;
    14. Ziffer 13
      Pflicht zur unverzüglichen Berichterstattung an die Bundesministerin oder den Bundesminister bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Universitätsorganen, Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens, Vorliegen von für die strategische Ausrichtung der jeweiligen Universität wesentlichen Entwicklungen sowie Vorliegen von Umständen, welche die Universitätsleitung gravierend beeinträchtigen;
    15. Ziffer 14
      Zustimmung zum Budgetvoranschlag innerhalb von vier Wochen ab Vorlage durch das Rektorat; verweigert der Universitätsrat innerhalb von vier Wochen ab Vorlage die Zustimmung, hat das Rektorat unverzüglich einen neuen Budgetvoranschlag vorzulegen; stimmt der Universitätsrat nicht fristgerecht zu, gilt der Budgetvoranschlag als genehmigt;
    16. Ziffer 15
      Stellungnahme zur Leistungsvereinbarung vor Abschluss durch die Rektorin oder den Rektor innerhalb von drei Wochen;
    17. Ziffer 16
      Erlassung der Geschäftsordnung des Universitätsrats.
  2. Absatz 2Der Universitätsrat oder jeweils mindestens zwei Mitglieder des Universitätsrats gemeinsam sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren. Die Stellungnahme hat an den Universitätsrat zu ergehen und ist in der nächstfolgenden Sitzung des Universitätsrats zu behandeln. Die Universitätsorgane sind verpflichtet, dem Universitätsrat alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Universitätsrat bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Dies kann allenfalls auch personenbezogene Daten (Artikel 4, Nr. 1 DSGVO) umfassen.
  3. Absatz 3Der Universitätsrat besteht aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Universität leisten können. Über eine Änderung der Größe des Universitätsrats entscheidet der Senat mit Zweidrittelmehrheit.
  4. Absatz 4Dem Universitätsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben oder die an der betreffenden Universität in den letzten vier Jahren Mitglied des Rektorats waren.
  5. Absatz 5Die Mitglieder des Universitätsrats dürfen keine Universitätsangehörigen gemäß Paragraphen 125,, 132 und 133, keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität, keine Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Schiedskommission der Universität, keine Mitglieder eines obersten Organs einer anderen Universität und keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministeriums sein. Die Mitgliedschaft in mehr als einem Universitätsrat ist unzulässig. Geschäftsbeziehungen zwischen einem Mitglied des Universitätsrats und der Universität bedürfen der Genehmigung durch den Universitätsrat, die nur dann erteilt werden darf, wenn keine Befangenheit vorliegt. Mögliche Interessenkonflikte haben die Mitglieder dem Universitätsrat unverzüglich zu melden. Ein Mitglied eines Universitätsrats darf nicht in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zu einem anderen Mitglied desselben Universitätsrats stehen.
  6. Absatz 6Dem Universitätsrat gehören nach Maßgabe des Absatz 3, folgende fünf, sieben oder neun Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      zwei, drei oder vier Mitglieder, die vom Senat gewählt werden;
    2. Ziffer 2
      zwei, drei oder vier Mitglieder, die von der Bundesregierung auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers bestellt werden;
    3. Ziffer 3
      ein weiteres Mitglied, das von den unter Ziffer eins und 2 genannten Mitgliedern einvernehmlich bestellt wird.
    Der Senat und die Bundesregierung haben gleich viele Mitglieder zu bestellen, die Bestellung der Mitglieder gemäß Ziffer 2, hat nach der Wahl der Mitglieder gemäß Ziffer eins, zu erfolgen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat ihre oder seine Vorschläge für die von der Bundesregierung zu bestellenden Mitglieder zu begründen. Vorschläge für die durch den Senat zu wählenden Mitglieder an den Senat sind ebenfalls zu begründen.

    Anmerkung, Absatz 6 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015,)

  7. Absatz 7Kommt es bis zum 30. April des betreffenden Jahres zu keiner einvernehmlichen Bestellung des weiteren Mitglieds gemäß Absatz 6, Ziffer 3,, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist dieses Mitglied des Universitätsrats vom Senat aus einem Dreiervorschlag des Präsidiums der Österreichischen Akademie der Wissenschaften auszuwählen. Das Präsidium der Österreichischen Akademie der Wissenschaften hat den Dreiervorschlag binnen einem Monat nach Befassung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister vorzulegen.
  8. Absatz 8Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt fünf Jahre und beginnt mit dem 1. März des betreffenden Jahres. Die Einladung zur ersten Sitzung des Universitätsrats erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der vorhergegangenen Funktionsperiode, allenfalls durch die Rektorin oder den Rektor. Der Universitätsrat hat sich unverzüglich zu konstituieren und längstens bis 30. April des betreffenden Jahres das weitere Mitglied (Absatz 6, Ziffer 3,) zu bestellen. Die Wahl der oder des Vorsitzenden hat bis zum 30. April des betreffenden Jahres zu erfolgen. Eine Wiederwahl oder Wiederbestellung eines Mitgliedes ist zulässig, sofern nicht insgesamt eine Amtszeit von zehn Jahren überschritten wird. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Universitätsrats ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu wählen oder zu bestellen.
  9. Absatz 9Die oder der Vorsitzende des Universitätsrats wird vom Universitätsrat aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt.
  10. Absatz 10Die Mitglieder des Universitätsrats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet.
  11. Absatz 11Die Mitglieder des Universitätsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes, die vom Universitätsrat festzusetzen ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat insbesondere unter Berücksichtigung der Größe der Universität und des daraus resultierenden Zeit- und Arbeitsaufwandes durch Verordnung Obergrenzen für die Vergütung festzusetzen, wobei für Gruppen von Universitäten unterschiedliche Obergrenzen festgelegt werden können. Die Höhe der Vergütung ist im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.
  12. Absatz 12Der Universitätsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der gemäß Absatz 3, festgelegten Anzahl der Mitglieder persönlich anwesend ist. Stimmübertragungen sind unzulässig. Der Universitätsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied oder mehrere Mitglieder vorzeitig aus dem Universitätsrat ausscheiden oder das neue Mitglied oder die neuen Mitglieder noch nicht gewählt oder bestellt wurden oder das zusätzliche Mitglied noch nicht bestellt worden ist.
  13. Absatz 13Die Mitgliedschaft im Universitätsrat endet
    1. Ziffer eins
      durch Ablauf der Funktionsperiode;
    2. Ziffer 2
      durch Verzicht;
    3. Ziffer 3
      durch Abberufung;
    4. Ziffer 4
      durch Tod;
    5. Ziffer 5
      durch Ablauf der zehnjährigen Amtszeit.
  14. Absatz 14Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann ein Mitglied des Universitätsrats wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen. Eine Abberufung setzt übereinstimmende Beschlüsse des Senats und des Rektorats voraus, die beide einer Zweidrittelmehrheit bedürfen.
  15. Absatz 15Das Rektorat, die oder der Vorsitzende des Senats, die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und die oder der Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der betreffenden Universität haben das Recht, in den Sitzungen des Universitätsrats zu Tagesordnungspunkten angehört zu werden, die ihren Aufgabenbereich betreffen. Die Vorsitzenden der beiden Betriebsräte gemäß Paragraph 135, Absatz 3, sind einzuladen und haben jeweils das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen, Anträge zu allen Tagesordnungspunkten zu stellen sowie zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen, die mit der Ausübung ihrer Funktion als Betriebsrat im Rahmen ihrer innerbetrieblichen Interessenwahrnehmungskompetenz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, unmittelbar in Zusammenhang stehen und in die Zuständigkeit des Universitätsrats fallen. Sie sind bei diesen Punkten stimmberechtigt, wobei diesbezügliche Beschlüsse der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden bedürfen. Den Vorsitzenden der beiden Betriebsräte ist unverzüglich jeweils eine Abschrift der Protokolle der Sitzungen des Universitätsrats zu übermitteln.
  16. Absatz 16Das Rektorat hat dem Universitätsrat die für die Erfüllung seiner Aufgaben entsprechenden Personal- und Sachressourcen sowie die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.

§ 22

Text

Rektorat

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDas Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Erstellung eines Entwurfs der Satzung sowie von Entwürfen von Satzungsänderungen zur Vorlage an den Senat;
    2. Ziffer 2
      Erstellung eines Entwicklungsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;
    3. Ziffer 3
      Erstellung eines Organisationsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;
    4. Ziffer 4
      Erstellung eines Entwurfs der Leistungsvereinbarung zur Vorlage an den Universitätsrat;
    5. Ziffer 5
      Bestellung und Abberufung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten;
    6. Ziffer 6
      Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten;
    7. Ziffer 7
      Zuordnung der Universitätsangehörigen (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6) zu den einzelnen Organisationseinheiten;
    8. Ziffer 8
      Aufnahme der Studierenden;
    9. Ziffer 9
      Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe;
    10. Ziffer 9 a
      Festlegung der Lehrgangsbeiträge gemäß Paragraph 56, Absatz 5 ;,
    11. Ziffer 10
      Veranlassung von Evaluierungen und der Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen;
    12. Ziffer 11
      Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi);
    13. Ziffer 12
      Initiierung der Erlassung und Änderung von Curricula und Information des Senats; das zuständige vom Senat eingesetzte Kollegialorgan für Studienangelegenheiten gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer 3, hat die Vorschläge des Rektorats innerhalb von sechs Monaten zu behandeln und den Senat und das Rektorat über das Ergebnis seiner Beratungen zu informieren;
    14. Ziffer 12 a
      Erlassung von Richtlinien zur strukturellen Gestaltung von Curricula nach Stellungnahme des Senates;
    15. Ziffer 12 b
      Einrichtung und Auflassung von Studien, Stellungnahme zu den Curricula, Untersagung von Curricula oder deren Änderungen, wenn diese dem Entwicklungsplan oder den Richtlinien gemäß Ziffer 12 a, widersprechen oder wenn diese nicht bedeckbar sind, oder, wenn ein vom Rektorat in Auftrag gegebenes nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstelltes Gutachten zu dem Schluss kommt, dass der Inhalt des Curriculums in Hinblick auf die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung und die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, nicht ausreichend ist; bei der Auflassung eines Studiums oder Untersagung eines Curriculums oder dessen Änderung sowie der Beauftragung eines Gutachtens ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Senat herzustellen;
    16. Ziffer 13
      Einrichtung eines Rechnungs- und Berichtswesens;
    17. Ziffer 14
      Erstellung des Budgetvoranschlages zur Vorlage an den Universitätsrat und Budgetzuteilung;
    18. Ziffer 14 a
      Übermittlung des Budgetvoranschlages an den Senat zur Information;
    19. Ziffer 15
      Erstellung des Rechnungsabschlusses und der Wissensbilanz;
    20. Ziffer 16
      Erlassung von Richtlinien für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität gemäß Paragraph 28, Absatz eins ;,
    21. Ziffer 17
      die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Universitäten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.
  2. Absatz 2Dem Rektorat unterstehen alle Einrichtungen der Universität. Das Rektorat kann Entscheidungen anderer Organe mit Ausnahme der Beschlüsse des Universitätsrats zurückverweisen, wenn diese Entscheidungen nach Auffassung des Rektorats im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Satzung stehen. Der Universitätsrat ist in schwerwiegenden Fällen zu informieren.
  3. Absatz 3Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor und bis zu vier Vizerektorinnen oder Vizerektoren. Bei der Zusammensetzung des Rektorats ist sicherzustellen, dass dieses über entsprechende Kompetenzen im Bereich der Wissenschaft sowie Management- und Verwaltungsführungskompetenzen verfügt. Ist gemäß dem Organisationsplan der Universität eine Medizinische Fakultät eingerichtet, so ist jedenfalls eine Vizerektorin oder ein Vizerektor für den medizinischen Bereich vorzusehen, wodurch sich abweichend vom ersten Satz die Anzahl der Mitglieder des Rektorats entsprechend erhöhen kann. Die Vizerektorin oder der Vizerektor für den medizinischen Bereich ist gleichzeitig Leiterin oder Leiter der Medizinischen Fakultät.

    Anmerkung, Absatz 3 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015,)

  4. Absatz 4Die Rektorin oder der Rektor ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Rektorats und dessen Sprecherin oder Sprecher.
  5. Absatz 5Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Rektorin oder des Rektors den Ausschlag.
  6. Absatz 6Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, welche Agenden gemäß Absatz eins, den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.
  7. Absatz 7Die Mitglieder des Rektorats sind in dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG); die Vizerektorinnen und Vizerektoren sind in dieser Funktion auch an keine Weisungen oder Aufträge der Rektorin oder des Rektors gebunden. Die Mitglieder des Rektorats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet.

§ 23

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 62

Text

Rektorin oder Rektor

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDie Rektorin oder der Rektor hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Vorsitzende oder Vorsitzender sowie Sprecherin oder Sprecher des Rektorats;
    2. Ziffer 2
      Erstellung eines Vorschlags für die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren;
    3. Ziffer 3
      Leitung des Amts der Universität;
    4. Ziffer 4
      Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister und unverzügliche Information über das Ergebnis an den Universitätsrat;
    5. Ziffer 5
      Ausübung der Funktion der oder des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals;
    Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,)
    1. Ziffer 7
      Auswahlentscheidung aus Besetzungsvorschlägen der Berufungskommissionen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
    2. Ziffer 8
      Führung von Berufungsverhandlungen;
    3. Ziffer 9
      Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen;
    4. Ziffer 10
      Erteilung von Vollmachten gemäß Paragraph 28, Absatz eins,
  2. Absatz 2Die Funktion der Rektorin oder des Rektors ist vom Universitätsrat nach Zustimmung des Senats, spätestens zehn Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden der Funktion bzw. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts, öffentlich auszuschreiben. Zur Rektorin oder zum Rektor kann nur eine Person mit internationaler Erfahrung, Kenntnissen des österreichischen und europäischen Universitätssystems und der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität gewählt werden.
  3. Absatz 3Die Rektorin oder der Rektor ist vom Universitätsrat aus einem Dreiervorschlag des Senats für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Die zweimalige unmittelbar aufeinanderfolgende Wiederwahl ist zulässig.
  4. Absatz 4Der Arbeitsvertrag und die Zielvereinbarung mit der Rektorin oder dem Rektor wird vom Universitätsrat abgeschlossen.
  5. Absatz 5Die Rektorin oder der Rektor kann vom Universitätsrat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts durch Bescheid von der Funktion abberufen werden. Die Abberufung kann auf Antrag des Senats oder von Amts wegen durch den Universitätsrat erfolgen. Im ersten Fall ist in beiden Organen jeweils die einfache Mehrheit aller Mitglieder erforderlich; im zweiten Fall bedarf der Beschluss im Universitätsrat der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder, der Senat ist anzuhören. Mit der Wirksamkeit der Abberufung endet das Arbeitsverhältnis der Rektorin oder des Rektors zur Universität.

§ 23a

Text

Findungskommission

Paragraph 23 a,
  1. Absatz einsZur Wahl der Rektorin oder des Rektors ist spätestens vier Wochen nach der Ausschreibung eine Findungskommission einzurichten. Der Findungskommission gehören folgende fünf Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      die oder der Vorsitzende des Universitätsrats sowie ein weiteres vom Universitätsrat zu bestellendes Mitglied des Universitätsrats,
    2. Ziffer 2
      die oder der Vorsitzende des Senats sowie ein weiteres vom Senat zu bestellendes Mitglied des Senats,
    3. Ziffer 3
      eine weitere Person, die von den Mitgliedern gemäß Ziffer eins und 2 als Mitglied einvernehmlich bestellt wird.
    Paragraph 20 a, Absatz eins und 2 ist anzuwenden. Für das Mitglied gemäß Ziffer 3, ist Paragraph 21, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Einigen sich die Mitglieder gemäß Ziffer eins und 2 nicht innerhalb von zwei Wochen ab Einrichtung der Findungskommission auf das Mitglied gemäß Ziffer 3,, ist Paragraph 21, Absatz 7, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Aufgaben der Findungskommission sind:
    1. Ziffer eins
      Überprüfung der eingelangten Bewerbungen für die Funktion der Rektorin oder des Rektors;
    2. Ziffer 2
      Aktive Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten für die Funktion der Rektorin oder des Rektors;
    3. Ziffer 3
      Erstellung eines Vorschlages für die Wahl der Rektorin oder des Rektors an den Senat innerhalb von längstens vier Monaten ab der Ausschreibung. Der Vorschlag hat die drei für die Besetzung der Funktion am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten zu enthalten; die Findungskommission ist berechtigt, auch Kandidatinnen und Kandidaten, die sich nicht beworben haben, mit deren Zustimmung in den Vorschlag aufzunehmen.
  3. Absatz 3Der von der Findungskommission erstellte Dreiervorschlag ist nicht bindend.
  4. Absatz 4Bei der Erstellung des Vorschlages gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist das Diskriminierungsverbot gemäß B-GlBG zu beachten.
  5. Absatz 5Die Findungskommission entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.
  6. Absatz 6Ist die Findungskommission im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, säumig, hat der Universitätsrat innerhalb von vier Wochen die Ersatzvornahme vorzunehmen. Der vom Universitätsrat im Rahmen der Ersatzvornahme erstellte Dreiervorschlag ist nicht bindend.

§ 23b

Text

Wiederbestellung der Rektorin oder des Rektors

Paragraph 23 b,
  1. Absatz einsGibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor rechtzeitig vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse bekannt, die Funktion für eine zweite Funktionsperiode auszuüben, kann eine Wiederbestellung ohne Ausschreibung erfolgen, wenn der Senat und der Universitätsrat dies mit jeweils einfacher Mehrheit beschließen.
  2. Absatz 2Gibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor rechtzeitig vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse bekannt, diese Funktion für eine dritte Funktionsperiode auszuüben, kann eine Wiederbestellung ohne Ausschreibung erfolgen, wenn der Senat und der Universitätsrat jeweils mit Zweidrittelmehrheit zustimmen, wobei der Senat zuerst abzustimmen hat.

§ 24

Text

Vizerektorinnen und Vizerektoren

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie Rektorin oder der Rektor bestimmt die Zahl und das Beschäftigungsausmaß der Vizerektorinnen und Vizerektoren. Dem Senat kommt ein Recht zur Stellungnahme zu.
  2. Absatz 2Die Vizerektorinnen und Vizerektoren sind vom Universitätsrat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors und nach Anhörung des Senats für eine Funktionsperiode zu wählen, die jener der Rektorin oder des Rektors entspricht. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Absatz 3Scheidet die Rektorin oder der Rektor vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Amt aus oder ist zum Zeitpunkt des Ablaufes der Funktionsperiode noch keine neue Rektorin oder kein neuer Rektor gewählt, endet die Funktion der Vizerektorinnen und Vizerektoren mit dem Zeitpunkt des Amtsantritts der auf Vorschlag der neuen Rektorin oder des neuen Rektors gewählten Vizerektorinnen und Vizerektoren.
  4. Absatz 4Eine Vizerektorin oder ein Vizerektor kann vom Universitätsrat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts von der Funktion abberufen werden. Die Rektorin oder der Rektor kann die Abberufung einer Vizerektorin oder eines Vizerektors beim Universitätsrat anregen. Die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Universitätsrats, der Senat ist anzuhören. Mit der Wirksamkeit der Abberufung endet das Arbeitsverhältnis der Vizerektorin oder des Vizerektors zur Universität.

§ 25

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 63

Text

Senat

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDer Senat hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erlassung und Änderung der Satzung auf Vorschlag des Rektorates;
    2. Ziffer 2
      Zustimmung zu dem vom Rektorat erstellten Entwurf des Entwicklungsplans innerhalb von zwei Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Entwicklungsplan dennoch an den Universitätsrat weiterzuleiten;
    3. Ziffer 3
      Zustimmung zu dem vom Rektorat beschlossenen Entwurf des Organisationsplans innerhalb von zwei Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Organisationsplan dennoch an den Universitätsrat weiterzuleiten;
    4. Ziffer 4
      Änderung der Größe des Universitätsrats und Wahl von Mitgliedern des Universitätsrats (Paragraph 21, Absatz 6, Ziffer eins,, Absatz 6 a und Absatz 7,);
    5. Ziffer 5
      Zustimmung zur Ausschreibung für die Funktion der Rektorin oder des Rektors innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage durch den Universitätsrat; verweigert der Senat innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung, hat der Universitätsrat unverzüglich einen neuen Ausschreibungstext vorzulegen; stimmt der Senat neuerlich fristgerecht nicht zu, so geht die Zuständigkeit zur Ausschreibung auf die Bundesministerin oder den Bundesminister über. Trifft der Senat innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, ist die Ausschreibung dennoch durchzuführen;
    6. Ziffer 5 a
      Erstellung eines Dreiervorschlages an den Universitätsrat für die Wahl der Rektorin oder des Rektors unter Berücksichtigung des Vorschlages der Findungskommission innerhalb von längstens vier Wochen ab Vorlage des Vorschlages. Weicht der Senat vom Vorschlag der Findungskommission ab, hat er dem Dreiervorschlag an den Universitätsrat eine schriftliche Begründung für seine Entscheidung anzuschließen. Bei der Erstellung des Dreiervorschlages ist das Diskriminierungsverbot gemäß B-GlBG zu beachten;
    7. Ziffer 6
      Stellungnahme zu den Vorschlägen der Rektorin oder des Rektors bezüglich der Vizerektorinnen und Vizerektoren (Anzahl, Beschäftigungsausmaß und Wahlvorschlag);
    8. Ziffer 7
      Mitwirkung bei der Abberufung von Mitgliedern des Universitätsrats, der Rektorin oder des Rektors sowie von Vizerektorinnen und Vizerektoren;
    9. Ziffer 8
      Mitwirkung an Habilitationsverfahren;
    10. Ziffer 9
      Mitwirkung an Berufungsverfahren;
    11. Ziffer 10
      Stellungnahme an das Rektorat zu den Richtlinien zur strukturellen Gestaltung von Curricula;
    12. Ziffer 10 a
      Erlassung und Änderung der Curricula für Studien (Paragraphen 56 und 58) nach Maßgabe der Paragraphen 22, Absatz eins, Ziffer 12 und 54d Absatz 2 ;,
    13. Ziffer 11
      Festlegung von akademischen Graden und Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen;
    14. Ziffer 12
      Abgabe von Gutachten im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, bei Beschwerden in Studienangelegenheiten;
    Anmerkung, Ziffer 13, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,)
    1. Ziffer 14
      Einsetzung von Kollegialorganen mit und ohne Entscheidungsbefugnis (Absatz 7 und 8);
    2. Ziffer 15
      Erlassung von Richtlinien für die Tätigkeit von Kollegialorganen;
    3. Ziffer 16
      Genehmigung der Durchführung von Beschlüssen der entscheidungsbefugten Kollegialorgane;
    4. Ziffer 17
      Stellungnahme an das Rektorat vor der Zuordnung von Personen zu den einzelnen Organisationseinheiten durch das Rektorat;
    5. Ziffer 18
      Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen;
    6. Ziffer 19
      Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds für die Schiedskommission.
    Anmerkung, Ziffer 20, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,)
  2. Absatz 2Der Senat besteht aus achtzehn oder sechsundzwanzig Mitgliedern. Über eine Änderung der Größe des Senats entscheidet der Senat mit Zweidrittelmehrheit.
  3. Absatz 3Dem Senat gehören Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind, der im Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, genannten Gruppen, des allgemeinen Universitätspersonals und der Studierenden an.
  4. Absatz 3 aDie Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppen ist folgendermaßen festgelegt:
    1. Ziffer eins
      gehören dem Senat achtzehn Mitglieder an:
      • Strichaufzählung
        Neun Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind;
      • Strichaufzählung
        Vier Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb einschließlich der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung;
      • Strichaufzählung
        Vier Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden;
      • Strichaufzählung
        Eine Vertreterin oder ein Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals.
    2. Ziffer 2
      gehören dem Senat sechsundzwanzig Mitglieder an:
      • Strichaufzählung
        Dreizehn Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind;
      • Strichaufzählung
        Sechs Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb einschließlich der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung;
      • Strichaufzählung
        Sechs Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden;
      • Strichaufzählung
        Eine Vertreterin oder ein Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals.
  5. Absatz 4Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats sind folgendermaßen zu wählen bzw. zu entsenden:
    1. Ziffer eins
      Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind von allen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (Paragraph 97,) und den Leiterinnen und Leitern von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind, zu wählen.
    2. Ziffer 2
      Die Vertreterinnen und Vertreter der in den Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Gruppen sind von allen Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (Paragraph 122, Absatz 3,) sowie den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (Paragraph 100,) sowie den Ärztinnen und Ärzten in Facharztausbildung (Paragraph 96,) zu wählen. An den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 und 22 muss den Gewählten zumindest eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) angehören.
    3. Ziffer 3
      Die Vertreterinnen und Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals sind von allen Angehörigen des allgemeinen Universitätspersonals zu wählen.
    4. Ziffer 4
      Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind zu entsenden (Paragraph 32, Absatz eins, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,).
    Die Wahlen gemäß Ziffer eins,, 2 und 3 können als Briefwahl durchgeführt werden. Näheres ist in der Wahlordnung (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins,) festzulegen. Die Mitglieder gemäß Ziffer eins bis 3 dürfen für höchstens vier unmittelbar aufeinanderfolgende Funktionsperioden gewählt werden.

    Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015,)

  6. Absatz 5Die Funktionsperiode des Senats beträgt drei Jahre und beginnt mit dem 1. Oktober des betreffenden Jahres.
  7. Absatz 6Der Senat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
  8. Absatz 7Vom Senat können zur Beratung oder Entscheidung einzelner seiner Aufgaben Kollegialorgane eingerichtet werden.

    Anmerkung, Absatz 7 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015,)

  9. Absatz 8Für folgende Angelegenheiten sind entscheidungsbefugte Kollegialorgane einzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Habilitationsverfahren (Paragraph 103,),
    2. Ziffer 2
      Berufungsverfahren (Paragraph 98,),
    3. Ziffer 3
      Studienangelegenheiten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10,

Für die Beschlussfassung über die Einsetzung eines Kollegialorgans gemäß Ziffer eins und 2 ist neben den sonstigen Beschusserfordernissen eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gruppe gemäß Absatz 4, Ziffer eins, einschließlich der sonstigen Mitglieder des Senats mit venia docendi erforderlich.

  1. Absatz 9Die Zahl der Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Absatz 8, darf die Hälfte der Zahl der Senatsmitglieder nicht überschreiten. In den Kollegialorganen gemäß Absatz 8, Ziffer 3, stellen die Studierenden mindestens ein Viertel der Mitglieder. Die Kollegialorgane gemäß Absatz 7, haben in ihrer Zusammensetzung der Relation der Vertreterinnen und Vertreter der einzelnen Gruppen im Senat zu entsprechen.
  2. Absatz 10Die Kollegialorgane gemäß Absatz 7 und Absatz 8, Ziffer 3, sind längstens für die Dauer der Funktionsperiode des Senats einzurichten. Diese Kollegialorgane sind an die Richtlinien des Senats gebunden und entscheiden in dessen Namen. Der Senat kann eine gemäß Absatz 7, erteilte Entscheidungsvollmacht jederzeit widerrufen. Die Beschlüsse der Kollegialorgane gemäß Absatz 7 und Absatz 8, Ziffer 3, bedürfen der Genehmigung des Senats.

    Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,)

§ 26

Text

2. Unterabschnitt
Forschungsförderung, Auftragsforschung und Vollmachten

Forschungsförderung und Auftragsforschung

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals sind berechtigt, in ihrem Fach auch Forschungsvorhaben oder künstlerische Arbeiten an der Universität einzuwerben und durchzuführen, die nicht aus dem Budget der Universität, sondern aus Forschungsaufträgen Dritter, aus Mitteln der Forschungsförderung oder aus anderen Zuwendungen Dritter finanziert werden. Die Durchführung solcher Vorhaben zählt zur Universitätsforschung bzw. zur universitären Entwicklung und Erschließung der Künste.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Durchführung eines Vorhabens gemäß Absatz eins, an der Universität ist, dass
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis,
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Organisationseinheit der Universität in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie im Lehrbetrieb und
    3. Ziffer 3
      die Rechte und Pflichten anderer Universitätsangehöriger
    nicht beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 3Für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln der Universität zur Durchführung von Forschungsaufträgen oder künstlerischen Arbeiten im Auftrag Dritter ist voller Kostenersatz an die Universität zu leisten. Über die Verwendung dieses Kostenersatzes entscheidet das Rektorat.
  4. Absatz 4Ein Vorhaben gemäß Absatz eins, ist dem Rektorat von der Projektleiterin oder vom Projektleiter vor der beabsichtigten Übernahme und Durchführung zu melden. Es ist nur zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht erfüllt sind oder keine Vereinbarung über den vollen Kostenersatz vorliegt.
  5. Absatz 5Über die Verwendung der Projektmittel entscheidet die Projektleiterin oder der Projektleiter. Die Mittel für Vorhaben gemäß Absatz eins, sind von der Universität zu verwalten und ausschließlich auf Anweisung der Projektleiterin oder des Projektleiters zu verwenden.
  6. Absatz 6Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einem Vorhaben gemäß Absatz eins, sind auf Vorschlag der oder des Universitätsangehörigen, die oder der dieses Vorhaben durchführt, gegen Ersatz der Personalkosten in ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis zur Universität aufzunehmen.

§ 27

Text

Vollmachten

Paragraph 27,
  1. Absatz einsJede Leiterin und jeder Leiter einer Organisationseinheit ist berechtigt, im Namen der Universität und im Zusammenhang mit deren Aufgaben
    1. Ziffer eins
      durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte sowie Spenden und Sponsoring Vermögen einzuwerben und Rechte zu erwerben;
    2. Ziffer 2
      Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;
    3. Ziffer 3
      Mittel für die Durchführung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten sowie für Untersuchungen und Befundungen im Auftrag Dritter einzuwerben und damit im Zusammenhang stehende Verträge abzuschließen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste dienen;
    4. Ziffer 4
      staatlich autorisierte technische Prüf- und Gutachtertätigkeiten durchzuführen, sofern die betreffende Universitätseinrichtung als staatlich autorisierte Prüfanstalt anerkannt ist;
    5. Ziffer 5
      von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Ziffer eins bis 4 erworben werden, zur Erfüllung der Zwecke der Organisationseinheit Gebrauch zu machen.
    Bei Missbrauch kann diese Berechtigung vom Rektorat entzogen werden.
  2. Absatz 2Jede oder jeder mit der Erfüllung von Verträgen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, verantwortlich betraute Universitätsangehörige (Projektleiterin oder Projektleiter) ist zum Abschluss der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte und zur Verfügung über die Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesem Vertrag zu ermächtigen. Diese Bevollmächtigungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.
  3. Absatz 3Für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln der Universität zur Durchführung von Aufträgen Dritter (Absatz eins, Ziffer 3 und 4) ist voller Kostenersatz an die Universität zu leisten. Über die Verwendung dieses Kostenersatzes entscheidet das Rektorat.
  4. Absatz 4Die der Universität auf Grund von Tätigkeiten gemäß Absatz eins, zufließenden Drittmittel sind, sofern keine Zweckwidmung vorliegt, für Zwecke jener Organisationseinheit zu verwenden, der die zeichnungsbefugte Arbeitnehmerin oder der zeichnungsbefugte Arbeitnehmer der Universität zugeordnet ist. Zur Erfüllung von Verpflichtungen der Universität auf Grund von Rechtsgeschäften gemäß Absatz eins, sind zunächst die Mittel heranzuziehen, die für die betreffende Organisationseinheit zweckgewidmet sind.
  5. Absatz 5Die gemäß Absatz eins, berechtigten oder gemäß Absatz 2, bevollmächtigten Universitätsangehörigen haben dem Rektorat über die Durchführung der von ihnen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zu berichten.

§ 28

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Rektorin oder der Rektor kann unter Beachtung der vom Rektorat erlassenen Richtlinien festlegen, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität Rechtsgeschäfte im Namen der Universität abschließen dürfen. Diese Bevollmächtigungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.
  2. Absatz 2Paragraph 27, Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß.

§ 29

Text

3. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Klinischen Bereiche der Medizinischen Universitäten bzw. der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist

Organisation

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie Medizinischen Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, erfüllen ihre Forschungs- und Lehraufgaben im Klinischen Bereich auch im Zusammenwirken mit öffentlichen Krankenanstalten.
  2. Absatz 2Die organisatorische Gliederung des Klinischen Bereichs der Medizinischen Universität bzw. der Medizinischen Fakultät und der Krankenanstalt sind aufeinander abzustimmen. Dabei sind auch jene Einrichtungen der Medizinischen Universität bzw. der Medizinischen Fakultät festzulegen, die zur Unterstützung der Lehr- und Forschungsaufgaben des Klinischen Bereichs erforderlich sind. Vor der Erstellung des Organisationsplans für den Klinischen Bereich hat das Rektorat daher das Einvernehmen mit dem Träger der Krankenanstalt herzustellen. Der Organisationsplan für den Klinischen Bereich bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers.
  3. Absatz 3Die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist berechtigt, sich an einer Gesellschaft zur Führung des Betriebs der Krankenanstalt zu beteiligen.
  4. Absatz 4Die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, hat folgende Verpflichtungen:
    1. Ziffer eins
      Sie hat ihre in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt zu beauftragen. Diese Mitwirkung ist dem Rechtsträger dieser Krankenanstalt und nicht der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, zuzurechnen und gilt als Überlassung im Sinne des Paragraph 9, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,. Ein Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt, eine Arbeitskräfteüberlassung gemäß Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, oder eine Überlassung nach anderen gesetzlichen Regelungen wird dadurch nicht begründet.
    2. Ziffer 2
      Sie hat die notwendigen personenbezogenen Daten (Artikel 4, Nr. 1 DSGVO) und sonstigen Informationen aller Organisationseinheiten über die Erfordernisse von Forschung und Lehre zur Ermittlung und Abwicklung des Klinischen Mehraufwandes nach betriebswirtschaftlichen Kriterien zu erheben, zu dokumentieren und zu bewerten. Die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, hat ab 1. Jänner 2007 das Ergebnis ihrer Ermittlung der Leistung des Kostenersatzes gemäß Paragraph 55, KAKuG zu Grunde zu legen, sofern nicht in einer Verordnung gemäß Paragraph 56, KAKuG oder in einer Vereinbarung gemäß Absatz 5, eine andere Regelung getroffen wird.
    3. Ziffer 3
      Sie hat eine mittelfristige Planung für sämtliche Anlagen zu erstellen, die ganz oder teilweise dem Bedarf von Forschung und Lehre dienen und zu Mehrkosten im Sinne des Paragraph 55, KAKuG führen. Diese Planung sowie Neuanschaffungen sind nach Maßgabe des Bedarfs für Forschung und Lehre unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie in Abstimmung mit den sonstigen Einrichtungen und Anschaffungen der Krankenanstalt vorzunehmen.
  5. Absatz 5Die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, hat mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt nach Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers unter Bedachtnahme auf die Leistungsvereinbarung gemäß Paragraph 13, eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit beim Betrieb der einzelnen zum Klinischen Bereich der Medizinischen Universität bzw. Medizinischen Fakultät gehörenden und gleichzeitig einen Teil der öffentlichen Krankenanstalt bildenden Organisationseinheiten zu treffen, die auch die wechselseitigen Leistungen und deren Bewertung enthält. In dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit ist auch festzulegen, dass Universitätsangehörige gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung, mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3,, die mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt beauftragt sind, in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen mindestens 30vH der Normalarbeitszeit dieser Universitätsangehörigen, bezogen auf die Gesamtheit der Organisationseinheiten im Klinischen Bereich, für universitäre Lehre und Forschung verwenden.
  6. Absatz 6Den Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät können gegen Ersatz der Kosten auch Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens übertragen werden. Die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist unbeschadet von Paragraph 27, berechtigt, Untersuchungen und Befundungen an Organisationseinheiten des Nichtklinischen Bereichs mittelbar für Patientinnen und Patienten durchzuführen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterliegt die Universität nicht den Bestimmungen des KAKuG.
  7. Absatz 7Die Leiterin oder der Leiter der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Universität Wien ist berechtigt, im Namen der Medizinischen Universität Wien Verträge über die Erbringung zahnärztlicher Leistungen abzuschließen.
  8. Absatz 8Die Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und der allfälligen Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens ist von der autonomen Besorgung durch die Medizinische Universität bzw. durch die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ausgenommen.
  9. Absatz 9Die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz eins, auch der Bediensteten des Rechtsträgers der Krankenanstalt bedienen. Diesbezüglich ist nach Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers durch die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, unter Bedachtnahme auf die Leistungsvereinbarungen gemäß Paragraph 13, mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung zu treffen, die insbesondere sowohl die Eignung der Bediensteten, als auch das Ausmaß der Tätigkeit in Lehre und Forschung, den dafür notwendigen Kostenersatz und Ausführungen über das Weisungsrecht der Rektorin oder des Rektors hinsichtlich der für Aufgaben der Universität konkret betrauten Bediensteten des Rechtsträgers der Krankenanstalt enthält. Der Bedarf der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und die Qualifikation der Bediensteten sind zu berücksichtigen. Für die Tätigkeit dieser Bediensteten im Rahmen von Forschung und Lehre ist Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 anzuwenden. Die konkrete Betrauung der oder des Bediensteten erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Basis der Qualifikation der betreffenden Person in Forschung und Lehre. Ein Arbeitsverhältnis zur Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, wird dadurch nichtbegründet. Die von der Rektorin oder dem Rektor konkret mit wissenschaftlichen Aufgaben betrauten Bediensteten des Rechtsträgers der Krankenanstalt sind den Angehörigen der Universität gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, gleichgestellt. Vor Vorlage der Vereinbarung an die Bundesministerin oder den Bundesminister ist eine Stellungnahme des Senates einzuholen.

§ 30

Text

Ethikkommission

Paragraph 30,
  1. Absatz einsAn jeder Medizinischen Universität bzw. an jeder Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist vom Senat zur Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung an Menschen eine Ethikkommission einzurichten.
  2. Absatz 2Die Ethikkommissionen haben jedenfalls den Erfordernissen des Paragraph 8 c, Absatz eins bis 5 und 7 KAKuG zu entsprechen. In Abweichung von Paragraph 8 c, Absatz 4, KAKuG haben den Ethikkommissionen mindestens 50 vH Frauen anzugehören (Paragraph 20 a,).
  3. Absatz 3Die Ethikkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese ist dem Universitätsrat und dem Rechtsträger der Krankenanstalt im Wege der Rektorin oder des Rektors zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder der Ethikkommission unterliegen in dieser Funktion weder Weisungen der Organe der Krankenanstalt noch Weisungen der Organe der Universität.

§ 31

Text

Gliederung des Klinischen Bereichs

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDer Klinische Bereich einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät umfasst jene Einrichtungen, die funktionell gleichzeitig Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt sind.
  2. Absatz 2Die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche oder zahnärztliche Leistungen unmittelbar am Menschen erbracht werden, führen die Bezeichnung „Universitätsklinik“.
  3. Absatz 3Die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche Leistungen mittelbar für den Menschen erbracht werden, führen die Bezeichnung „Klinisches Institut“.
  4. Absatz 4Die Universitätskliniken und Klinischen Institute können in „Klinische Abteilungen“ gegliedert werden. In diesem Fall obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Klinischen Abteilung die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, KAKuG.

§ 32

Text

Leitungsfunktionen im Klinischen Bereich

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDie Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät, die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer gleichzuwertenden Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt (Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 7 a, Absatz eins, sowie Paragraph 7 b, Absatz eins und 2 KAKuG) hat, ist vom Rektorat zu bestellen. Zur Leiterin oder zum Leiter ist eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund, die der Universität zur Dienstleistung zugewiesen ist, oder mit einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur Universität oder eine entsprechend qualifizierte Person mit einschlägiger Facharzt- oder Zahnarztbefugnis, die in ein Arbeitsverhältnis zur Universität aufgenommen werden soll, zu bestellen. Die Bestellung hat nach Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit zu erfolgen. Zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters darf nur eine Universitätsangehörige oder ein Universitätsangehöriger mit entsprechender Qualifikation als Fachärztin oder Facharzt oder als Zahnärztin oder Zahnarzt bestellt werden. Vor der Bestellung ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  2. Absatz eins aDie Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät, die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer gleichzuwertenden Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt (Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 7 a, Absatz eins, sowie Paragraph 7 b, Absatz eins und 2 KAKuG) hat, kann vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer oder seiner Funktion abberufen werden. Vor der Abberufung ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Absatz 2Die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter sowie zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer im Absatz eins, genannten Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung hat zunächst zeitlich befristet zu erfolgen.
  4. Absatz 3Die erstmalige Einbeziehung von Organisationseinheiten einer Krankenanstalt in den Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, wird jeweils erst zeitgleich mit der Bestellung einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors gemäß Paragraph 98, zur Leiterin oder zum Leiter der betreffenden Organisationseinheit (Universitätsklinik, Klinisches Institut, Klinische Abteilung) gemäß Absatz eins, wirksam.

§ 33

Text

Kostenersatz an den Krankenanstaltenträger

Paragraph 33,

Die Medizinischen Universitäten bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, sind verpflichtet, die Kostenersätze gemäß Paragraph 55, KAKuG namens des Bundes an den jeweiligen Rechtsträger der Krankenanstalt zu leisten. Ausgenommen davon sind die Kostenersätze des Bundes für Klinikneubauten und Klinikumbauten sowie für die Ersteinrichtung dieser Gebäude.

§ 34

Text

Vertreterinnen und Vertreter der Ärzte und Zahnärzte

Paragraph 34,

Die im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Ausnahme der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten (Paragraph 32,) haben zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, aus ihrer Mitte fünf Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen.

§ 35

Text

Lehreinrichtungen

Paragraph 35,
  1. Absatz einsKrankenanstalten oder Einrichtungen von Krankenanstalten, die nicht zum Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät gehören, können von den Medizinischen Universitäten bzw. den Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt zur Verbesserung und Intensivierung des praktisch-medizinischen Unterrichts herangezogen werden. Diesen Krankenanstalten kann von der betreffenden Medizinischen Universität bzw. von der betreffenden Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, die Bezeichnung „Lehrkrankenhaus“ verliehen werden.
  2. Absatz 2Ärztliche Einrichtungen im niedergelassenen Bereich können von den Medizinischen Universitäten bzw. den Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, mit deren Zustimmung zur Verbesserung und Intensivierung des praktisch-medizinischen Unterrichts herangezogen werden. Diesen Einrichtungen kann von der betreffenden Medizinischen Universität bzw. von der betreffenden Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, die Bezeichnung „Lehrordination“ verliehen werden.

§ 35a

Text

Klinisch-Praktisches Jahr

Paragraph 35 a,
  1. Absatz einsDas Klinisch-Praktische Jahr ist Teil des Studiums der Humanmedizin und dient dem Erwerb und der Vertiefung ärztlicher Fertigkeiten, insbesondere im Bereich des praktisch-medizinischen Unterrichts.
  2. Absatz 2Die aktive Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist nach Maßgabe der Vorschriften des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, möglich. Diese Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist dem Rechtsträger der Lehreinrichtung und nicht der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, oder den in Ausbildung stehenden Studierenden zuzurechnen. Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Lehreinrichtung wird dadurch nicht begründet.
  3. Absatz 3Bloße Unterstützungsleistungen zur Lebensführung der Studierenden durch den Rechtsträger der Lehreinrichtung begründen kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis.

§ 35b

Text

Zahnmedizinisch-Klinisches Praktikum

Paragraph 35 b,
  1. Absatz einsDas Zahnmedizinisch-Klinische Praktikum ist Teil des Studiums der Zahnmedizin und dient dem Erwerb und der Vertiefung von zahnärztlichen Fertigkeiten, insbesondere im Bereich des praktisch-medizinischen Unterrichts.
  2. Absatz 2Die aktive Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist nach Maßgabe der Vorschriften des Zahnärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, möglich. Diese Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist dem Rechtsträger der Lehreinrichtung und nicht der Medizinischen Universität oder den in Ausbildung stehenden Studierenden zuzurechnen. Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Lehreinrichtung wird dadurch nicht begründet.
  3. Absatz 3Bloße Unterstützungsleistungen zur Lebensführung der Studierenden durch den Rechtsträger der Lehreinrichtung begründen kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis.

§ 36

Text

4. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Veterinärmedizinische Universität Wien

Tierspital

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDie Organisationseinheiten der Veterinärmedizinischen Universität Wien, die neben ihren Lehr- und Forschungsaufgaben auch tierärztliche Leistungen unmittelbar an lebenden Tieren zu erbringen haben, führen die Bezeichnung „Universitätsklinik“ und bilden gemeinsam organisatorisch das „Tierspital“.
  2. Absatz 2Für das Tierspital ist vom Rektorat durch Verordnung eine Anstaltsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf.
  3. Absatz 3Zu Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten des Tierspitals dürfen nur Personen mit facheinschlägiger Qualifikation bestellt werden.
  4. Absatz 4Das den Organisationseinheiten des Tierspitals zugeordnete Personal hat an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die dem Tierspital im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen.
  5. Absatz 5Die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten des Tierspitals sind berechtigt, im Namen der Veterinärmedizinischen Universität Wien Verträge über die Erbringung tierärztlicher Leistungen abzuschließen.
  6. Absatz 6Die Wahrnehmung der tierärztlichen Aufgaben im Rahmen des Tierspitals ist von der autonomen Besorgung durch die Universität gemäß Paragraph 5, ausgenommen (Paragraph 70, Absatz 4, UOG 1993).

§ 37

Text

Veterinärmedizinische Lehrinstitute und Organisationseinheit für Wildtierkunde und Ökologie

Paragraph 37,
  1. Absatz einsTierkliniken, die nicht zur Veterinärmedizinischen Universität Wien gehören, und Tierarztpraxen können vom Rektorat mit Zustimmung der Betreiberin oder des Betreibers der Tierklinik oder der Tierarztpraxis zur Verbesserung und Intensivierung des praktisch-veterinärmedizinischen Unterrichts herangezogen werden. Wird eine Tierklinik oder eine Tierarztpraxis ständig zu diesem Zweck herangezogen, kann dieser die Bezeichnung „Veterinärmedizinisches Lehrinstitut“ verliehen werden.
  2. Absatz 2An der Veterinärmedizinischen Universität Wien ist eine Organisationseinheit mit der Bezeichnung „Forschungsinstitut für Wildtierkunde und Ökologie“ einzurichten.
  3. Absatz 3Die im Absatz 2, genannte Organisationseinheit ist in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss gesondert auszuweisen.

§ 38

Text

5. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Katholische und die Evangelische Theologie

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDie Universitäten, deren Wirkungsbereich sich auch auf Studien der Katholischen Theologie erstreckt, haben bei der Gestaltung ihrer inneren Organisation und der Studienvorschriften sowie bei der Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebs das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,, zu beachten. Die Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung gemäß Art. römisch fünf Paragraph 3 und zu einer allfälligen Enthebung von der Ausübung der Lehrbefugnis gemäß Art. römisch fünf Paragraph 4, obliegt der Rektorin oder dem Rektor.
  2. Absatz 2Die Universität, deren Wirkungsbereich sich auch auf Studien der Evangelischen Theologie erstreckt, hat bei der Gestaltung ihrer internen Organisation und der Studienvorschriften sowie bei der Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebs Paragraph 15, des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961,, zu beachten. Die Verpflichtung, gemäß Paragraph 15, Absatz 4, des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche vor der Auswahl aus dem Besetzungsvorschlag mit der Evangelischen Kirche Kontakt aufzunehmen, obliegt der Rektorin oder dem Rektor.

§ 39

Text

6. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Akademie der bildenden Künste Wien

Gemäldegalerie und Kupferstichkabinett

Paragraph 39,
  1. Absatz einsAn der Akademie der bildenden Künste Wien sind folgende Organisationseinheiten einzurichten:
    1. Ziffer eins
      die „Gemäldegalerie der Akademie der bildenden Künste Wien“, der eine Glyptothek eingegliedert ist;
    2. Ziffer 2
      das „Kupferstichkabinett“.
    Bei der Organisation dieser beiden Einrichtungen sind die Aufgaben und die besondere Stellung dieser Einrichtungen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Gemäldegalerie ist eine durch eine Stiftung geschaffene Einrichtung. Sie hat die Aufgaben der gleichnamigen Einrichtung gemäß Paragraph 46, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG) weiterzuführen. Sie hat durch ständige Schausammlungen und zusätzliche Ausstellungen für eine Darbietung ausgewählter Objekte ihrer Sammlungen für die Öffentlichkeit zu sorgen.
  3. Absatz 3Das Kupferstichkabinett hat die Aufgaben der gleichnamigen Einrichtung gemäß Paragraph 65, KUOG weiterzuführen. Es hat ausgewählte Objekte seiner Sammlung der Öffentlichkeit darzubieten.
  4. Absatz 4Zur gemeinsamen Leiterin oder zum gemeinsamen Leiter der Gemäldegalerie und des Kupferstichkabinetts darf nur eine Person mit einschlägiger Ausbildung und entsprechend hoher fachlicher Qualifikation bestellt werden. Die Bestellung hat zunächst auf fünf Jahre befristet zu erfolgen. Eine Wiederbestellung ist möglich. Die Leiterin oder der Leiter der Gemäldegalerie und des Kupferstichkabinetts trägt die Funktionsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.
  5. Absatz 5Die Gemäldegalerie und das Kupferstichkabinett sind in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss der Akademie der bildenden Künste Wien gesondert auszuweisen.

§ 40

Text

7. Unterabschnitt
Universitäts-Sportinstitute

Paragraph 40,
  1. Absatz einsAn den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 7, 10, 14, 15 und 22 sind Universitäts-Sportinstitute eingerichtet, die den Studierenden bis zwei Semester nach Studienabschluss und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und der Privatuniversitäten des Universitätsstandortes für sportliche Tätigkeiten und Wettkämpfe zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2Die Universitäts-Sportinstitute sind in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss, sowie in der Wissensbilanz der betreffenden Universität gesondert auszuweisen.
  3. Absatz 3Mittel, die dem Universitäts-Sportinstitut aus dem freiwilligen Hochschulsport, sowie aus dem Betrieb von Universitätssportanlagen zufließen, sind für die Zwecke des Universitäts-Sportinstituts zu verwenden.
  4. Absatz 4Zur Leiterin oder zum Leiter eines Universitäts-Sportinstituts darf nur eine Person mit einschlägiger Ausbildung und entsprechender fachlicher Qualifikation bestellt werden.
  5. Absatz 5Das Rektorat einer Universität mit Universitäts-Sportinstitut kann Richtlinien zur Aufnahme von sonstigen Personengruppen in den Teilnehmerinnen- und Teilnehmerkreis des Universitäts-Sportinstituts der Universität zu marktüblichen Preisen erlassen.

§ 40a

Text

8. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Universität Wien

Institut für Österreichische Geschichtsforschung

Paragraph 40 a,
  1. Absatz einsAn der Universität Wien ist eine Organisationseinheit mit der Bezeichnung „Institut für Österreichische Geschichtsforschung“ einzurichten. Bei der Organisation dieser Einrichtung sind die Aufgaben in Forschung und Lehre und die besondere Stellung des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung im Kontext der Geschichtswissenschaften und des Archivwesens auf nationaler und internationaler Ebene zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Aufgaben des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung umfassen im Hinblick auf seine Bedeutung im Bereich der Geschichtswissenschaften insbesondere die Planung und Durchführung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der europäischen Geschichte des Mittelalters und der Neuzeit sowie der österreichischen Geschichte mit einem Schwerpunkt auf den Historischen Hilfswissenschaften, der Quellenedition und Quellenerschließung auf der Grundlage anerkannter internationaler Standards und deren Dokumentation und Publikation.
  3. Absatz 3Zur Leiterin oder zum Leiter des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung darf nur eine Person mit einschlägiger Ausbildung und entsprechend hoher fachlicher Qualifikation bestellt werden. Die Leiterin oder der Leiter des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung trägt die Funktionsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.
  4. Absatz 4Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung ist in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss der Universität Wien gesondert auszuweisen.

§ 40b

Text

9. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Universität für Weiterbildung Krems

Geltungsbereich

Paragraph 40 b,
  1. Absatz einsDie Universität für Weiterbildung Krems gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 22, ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Universität gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,.
  2. Absatz 2Der Wirkungsbereich der Universität für Weiterbildung Krems ergibt sich aus den am 31. Dezember 2021 an dieser Universität eingerichteten Studien und Forschungseinrichtungen.
  3. Absatz 3Änderungen des Wirkungsbereiches sind nur im Wege der Leistungsvereinbarung gemäß Paragraph 13, oder durch Verordnung der Bundesregierung gemäß Paragraph 8, zulässig und haben unter Berücksichtigung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1994,, Abschnitt römisch fünf, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2004,, sowie der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die weitere Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2019,, zu erfolgen.

§ 40c

Text

Aufgaben

Paragraph 40 c,
  1. Absatz einsDie Universität für Weiterbildung Krems ist berufen, der im Zusammenhang mit Weiterbildung stehenden wissenschaftlichen Lehre und Forschung zu dienen.
  2. Absatz 2Die Universität für Weiterbildung Krems hat im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Entwicklung und Durchführung von Universitätslehrgängen;
    2. Ziffer 2
      wissenschaftliche Forschung zur Unterstützung der Lehre in den Universitätslehrgängen;
    3. Ziffer 3
      Entwicklung zu einem Kompetenzzentrum für Weiterbildung;
    4. Ziffer 4
      Berücksichtigung neuer Lehr- und Lernformen, insbesondere auch der Fernlehre;
    5. Ziffer 5
      Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems zur Qualitäts- und Leistungssicherung;
    6. Ziffer 6
      Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere durch Doktoratsstudien gemäß Paragraph 40 d, Absatz eins und 2.

§ 40d

Text

Studien und Organisation

Paragraph 40 d,
  1. Absatz einsDie Universität für Weiterbildung Krems ist berechtigt, Universitätslehrgänge und Doktoratsstudien gemäß Absatz 2, anzubieten.
  2. Absatz 2Die Einrichtung eines Doktoratsstudiums bedarf einer Studiengangsakkreditierung gemäß den Paragraphen 18, ff und 24 ff des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bestellung der Mitglieder des Universitätsrates durch die Bundesregierung gelten mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister ein Mitglied auf Vorschlag der Niederösterreichischen Landesregierung der Bundesregierung zur Bestellung vorzuschlagen hat.

§ 40e

Text

Finanzierung

Paragraph 40 e,
  1. Absatz einsDie Finanzierung der Universität für Weiterbildung Krems erfolgt gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1994,, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2004,, sowie der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die weitere Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2019,.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 12 und 12a sind auf die Finanzierung der Universität für Weiterbildung Krems gemäß Absatz eins, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Paragraph 13, ist unter Berücksichtigung der besonderen Aufgabenstellung der Universität für Weiterbildung Krems sinngemäß anzuwenden. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Gliederung in Teilbeträge gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfolgen hat.
  4. Absatz 4Abweichend von Paragraph 56, Absatz 3, ist der Lehrgangsbeitrag für die an der Universität für Weiterbildung Krems angebotenen Universitätslehrgänge kostendeckend festzulegen, wobei die Kostendeckung in der Gesamtheit der angebotenen Universitätslehrgänge an der Universität für Weiterbildung Krems zu erreichen ist. Als Kosten in diesem Sinn gelten die angebotsabhängigen variablen Lehrgangskosten.

§ 41

Text

3. Abschnitt
Gleichstellung der Geschlechter und Frauenförderung

Frauenfördergebot

Paragraph 41,

Alle Organe der Universität haben darauf hinzuwirken, dass in allen universitären Arbeitsbereichen ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Universität tätigen Frauen und Männern erreicht wird. Die Erreichung dieses Ziels ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Erlassung und Umsetzung eines Frauenförderungsplans, anzustreben.

§ 42

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 74

Text

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

Paragraph 42,
  1. Absatz einsAn jeder Universität ist vom Senat ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen durch Universitätsorgane auf Grund des Geschlechts sowie auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung entgegenzuwirken und die Angehörigen und Organe der Universität in diesen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.
  2. Absatz 2Die Anzahl der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ist in der Satzung festzulegen. Die im Senat vertretenen Gruppen von Universitätsangehörigen sind berechtigt, Mitglieder in einem in der Satzung festgelegten Verhältnis in den Arbeitskreis zu entsenden. Aus dem Kreis der Mitglieder des Arbeitskreises ist eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender sowie zumindest ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen. Die Funktionsperiode des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen beträgt drei Jahre und beginnt mit dem 1. Oktober des betreffenden Jahres. Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen dürfen für höchstens vier unmittelbar aufeinanderfolgende Funktionsperioden entsendet werden. Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Senat und im Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist unzulässig. Bis zur Konstituierung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, die längstens bis zu dem auf den Beginn der Funktionsperiode folgenden 1. März zu erfolgen hat, verlängert sich die Funktionsperiode des bis dahin eingerichteten Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Artikel 81 c, B-VG). Sie dürfen bei der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen dieser Tätigkeit in ihrem beruflichen Fortkommen nicht benachteiligt werden.
  4. Absatz 4Den Mitgliedern des Arbeitskreises ist vom Rektorat in allen inneruniversitären Angelegenheiten Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die Geschäftsstücke, Unterlagen und in die automationsunterstützt verarbeiteten Daten über das Personal der Universität zu geben, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitskreises erforderlich ist. Auf Verlangen ist die Herstellung von Fotokopien dieser Unterlagen zu gestatten. Einsicht in die Personalakten ist nur mit Einwilligung der betroffenen Personen zulässig.
  5. Absatz 5Werden vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Gutachten und Stellungnahmen facheinschlägiger Expertinnen oder Experten sowie Auskünfte eingeholt, dürfen diesen Expertinnen oder Experten die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Diese Expertinnen oder Experten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  6. Absatz 6Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind insbesondere unverzüglich zur Kenntnis zu bringen:
    1. Ziffer eins
      alle Ausschreibungstexte für die Besetzung von Stellen und Funktionen vor erfolgter Ausschreibung. Der Arbeitskreis hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zur Ausschreibung Stellung zu nehmen;
    2. Ziffer 2
      die Liste der eingelangten Bewerbungen einschließlich der Bewerbungsunterlagen, sofern der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nicht darauf verzichtet;
    3. Ziffer 3
      die Liste der zu Aufnahmegesprächen eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber.
  7. Absatz 7Das Rektorat hat gleichzeitig mit der Information des zuständigen Betriebsrats den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen darüber in Kenntnis zu setzen, mit welcher Bewerberin oder mit welchem Bewerber ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden soll. Arbeitsverträge, die ohne vorherige Verständigung des Arbeitskreises oder vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 8, abgeschlossen werden, sind unwirksam.
  8. Absatz 8Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, dass die Entscheidung eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung oder einen Verstoß gegen das Frauenförderungsgebot oder gegen den Frauenförderungs- und Gleichstellungsplan der Universität darstellt, ist er berechtigt, innerhalb von drei Wochen die Schiedskommission anzurufen.
  9. Absatz 8 aDas jeweilige Kollegialorgan hat den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unverzüglich über seine Zusammensetzung zu informieren. Ist der Frauenanteil von mindestens 50 vH gemäß Paragraph 20 a, Absatz 2, nicht ausreichend gewahrt, so kann der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen binnen vier Wochen die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung an die Schiedskommission erheben. Die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung hat zu unterbleiben, wenn sachliche Gründe vorliegen. Ist das Kollegialorgan unrichtig zusammengesetzt, und erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Einrede, sind die Beschlüsse des Kollegialorgans nichtig. Erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nicht fristgerecht die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung, gilt das Kollegialorgan im Hinblick auf Paragraph 20 a, Absatz 2, als richtig zusammengesetzt.
  10. Absatz 8 bDer Senat hat den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unverzüglich über das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Universitätsrats gemäß Paragraph 21, Absatz 6, Ziffer eins, zu informieren. Bei Verletzung des Paragraph 20 a, Absatz 3, kann der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen binnen vier Wochen die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung des Universitätsrats an die Schiedskommission erheben. Die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung hat zu unterbleiben, wenn sachliche Gründe vorliegen.
  11. Absatz 8 cDie Findungskommission und der Senat haben dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ihren jeweiligen Vorschlag für die Bestellung der Rektorin oder des Rektors vorzulegen. Liegt der Verdacht der Diskriminierung auf Grund des Geschlechts einer Bewerberin vor, so hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen binnen einer Woche Beschwerde an die Schiedskommission zu erheben.
  12. Absatz 8 dSämtliche von der Wahlkommission zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahlen zum Senat einschließlich der Vorschläge für die Ersatzmitglieder sind im Hinblick auf die Einhaltung der Reihung von mindestens 50 vH Frauen an wählbarer Stelle gemäß Paragraph 20 a, Absatz 4, dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen vorzulegen. Dieser hat binnen einer Woche zu entscheiden, ob der Wahlvorschlag Paragraph 20 a, Absatz 4, entspricht. Entscheidet der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, dass nicht ausreichend Frauen auf dem Wahlvorschlag enthalten sind, hat er die Einrede der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages an die Schiedskommission zu erheben. Die Einrede hat zu unterbleiben, wenn sachliche Gründe vorliegen. Entscheidet die Schiedskommission, dass die Einrede zu Recht erhoben wurde, hat die Wahlkommission den Wahlvorschlag an die wahlwerbende Gruppe zur Verbesserung zurückzuverweisen.
  13. Absatz 8 eDer Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen hat unverzüglich an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu berichten, wenn er
    1. Ziffer eins
      eine Einrede der unrichtigen Zusammensetzung eines Kollegialorgans an die Schiedskommission gemäß Absatz 8 a,,
    2. Ziffer 2
      eine Einrede der unrichtigen Zusammensetzung des Universitätsrats gemäß Absatz 8 b,,
    3. Ziffer 3
      eine Beschwerde wegen Diskriminierung im Zusammenhang mit der Wahl der Rektorin oder des Rektors gemäß Absatz 8 c, oder
    4. Ziffer 4
      eine Einrede der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages gemäß Absatz 8 d,
    erhebt.
  14. Absatz 8 fDie Bundesministerin oder der Bundesminister hat in geeigneter Form auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine auf Grund der Wissensbilanzen der Universitäten gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2019, erstellte Darstellung der Umsetzung der geschlechtergerechten Zusammensetzung von Kollegialorganen gemäß Paragraph 20 a, an allen Universitäten zu veröffentlichen.
  15. Absatz 9Erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Beschwerde an die Schiedskommission, ist die Vollziehung der Entscheidung des Universitätsorgans bis zur Entscheidung der Schiedskommission unzulässig.
  16. Absatz 10Dem Universitätsrat und dem Rektorat ist jährlich ein Tätigkeitsbericht des Arbeitskreises zu übermitteln.
  17. Absatz 11Das Rektorat hat dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen die für die Erfüllung seiner Aufgaben entsprechenden Personal- und Sachressourcen sowie die erforderlichen Räume nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen.

§ 43

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 75

Text

Schiedskommission

Paragraph 43,
  1. Absatz einsAn jeder Universität ist eine Schiedskommission einzurichten. Zu ihren Aufgaben zählen:
    1. Ziffer eins
      die Vermittlung in Streitfällen von Angehörigen der Universität;
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wegen einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung oder auf Grund eines Verstoßes gegen das Frauenförderungsgebot oder gegen den Frauenförderungs- und Gleichstellungsplan der Universität durch die Entscheidung eines Universitätsorgans;
    3. Ziffer 3
      Entscheidung über Einreden der unrichtigen Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen binnen vier Wochen;
    4. Ziffer 4
      Entscheidung über Einreden der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen binnen 14 Tagen.
  2. Absatz 2Angelegenheiten, die einem Rechtszug unterliegen, und Leistungsbeurteilungen sind von der Prüfung durch die Schiedskommission ausgenommen.
  3. Absatz 3Die Schiedskommission soll bei der Erfüllung ihrer Aufgaben möglichst auf ein Einvernehmen zwischen den Beteiligten hinwirken.
  4. Absatz 4Alle Organe und Angehörigen der Universität sind verpflichtet, den Mitgliedern der Schiedskommission Auskünfte, insbesondere auch über personenbezogene Daten (Artikel 4, Nr. 1 DSGVO) und sonstige Informationen, in der Sache zu erteilen und an Kontaktgesprächen teilzunehmen.
  5. Absatz 5Die Schiedskommission hat in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, innerhalb von drei Monaten mit Bescheid darüber abzusprechen, ob durch die Entscheidung des Universitätsorgans eine Diskriminierung auf Grund eines oder mehrerer der in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Gründe vorliegt. Betrifft die Beschwerde den Vorschlag der Findungskommission oder den Vorschlag des Senates zur Bestellung der Rektorin oder des Rektors, so hat die Schiedskommission binnen 14 Tagen zu entscheiden.
  6. Absatz 6Bejaht die Schiedskommission in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, das Vorliegen einer Diskriminierung auf Grund eines oder mehrerer der in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Gründe, hat das Universitätsorgan eine neue Personalentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Schiedskommission zu treffen. Betrifft die Diskriminierung den Vorschlag der Findungskommission oder des Senates zur Bestellung der Rektorin oder des Rektors, ist der Vorschlag an die Findungskommission oder den Senat zurückzustellen. Die Findungskommission und der Senat sind in diesem Fall verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Schiedskommission entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.
  7. Absatz 7Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen und das betroffene Universitätsorgan haben das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.
  8. Absatz 8Arbeitsverträge, die von der Rektorin oder vom Rektor während eines anhängigen Verfahrens vor der Schiedskommission oder trotz eines negativen Bescheids der Schiedskommission abgeschlossen werden, sind unwirksam.
  9. Absatz 9Die Schiedskommission besteht aus sechs Mitgliedern, die keine Angehörigen der betreffenden Universität sein müssen. Je ein männliches und ein weibliches Mitglied sind vom Senat, vom Universitätsrat und vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu nominieren. Zwei der Mitglieder müssen rechtskundig sein. Vom Senat, vom Universitätsrat und vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind jeweils ein weibliches und ein männliches Ersatzmitglied zu nominieren. Personen, die in einer Geschäftsbeziehung mit dem Rektorat, dem Universitätsrat oder dem Senat stehen, dürfen der Schiedskommission nicht angehören. Mögliche Interessenkonflikte haben die Mitglieder der Schiedskommission unverzüglich zu melden.
  10. Absatz 10Die Mitglieder der Schiedskommission sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Artikel 81 c, B-VG).
  11. Absatz 11Die Schiedskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
  12. Absatz 12Dem Universitätsrat und dem Rektorat ist jährlich ein Tätigkeitsbericht der Schiedskommission zu übermitteln.

§ 44

Text

Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Paragraph 44,

Auf alle Angehörigen der Universität sowie auf die Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Universität oder um Aufnahme als Studierende ist das B-GlBG mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnitts des ersten Hauptstücks des zweiten Teils und der Paragraphen 12 und 12a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienststelle und als Zentralstelle (Paragraph 2, Absatz eins und 2 B-GlBG) gilt und sie die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß Paragraphen 17 bis 19b B-GlBG trifft. Das Recht zur Erstellung eines Vorschlags für den Frauenförderungsplan (Paragraph 11 a, Absatz eins, B-GlBG) steht dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu.

§ 45

Text

4. Abschnitt
Verfahren

Aufsicht

Paragraph 45,
  1. Absatz einsDie Universitäten, die von ihnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).
  2. Absatz 2Die zuständigen Organe der Universität haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister im Wege des Universitätsrats auf Verlangen unverzüglich alle zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Dies kann allenfalls auch personenbezogene Daten (Artikel 4, Nr. 1 DSGVO) umfassen.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Verordnung Verordnungen und mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung oder Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung steht. Im Falle einer Verletzung von Verfahrensvorschriften hat eine Aufhebung nur dann zu erfolgen, wenn das Organ bei deren Einhaltung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Bescheid Wahlen, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung stehen, aufzuheben.
  5. Absatz 5Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch die Bundesministerin oder den Bundesminister ist die Durchführung der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Beschlüsse bis zum Abschluss des Verfahrens unzulässig. Ein in diesem Zeitraum oder nach der aufsichtsbehördlichen Aufhebung des betreffenden Beschlusses dennoch ergangener Bescheid leidet an einem gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Hebt die Bundesministerin oder der Bundesminister eine Entscheidung eines Universitätsorganes mit Bescheid auf, so enden Arbeitsverhältnisse, die auf der aufgehobenen Entscheidung beruhen, mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.
  6. Absatz 6Die Universitätsorgane sind im Fall der Absatz 3 und 4 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.
  7. Absatz 7Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die Universitätsorgane Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.

§ 46

Text

Verfahren in behördlichen Angelegenheiten

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDie Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.
  2. Absatz 2Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.
  3. Absatz 3In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden nach Maßgabe der Paragraphen 4, Absatz eins a und 12 Absatz 2 a, HSG 2014 zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt.
  4. Absatz 4Universitätsorganen, denen gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt ist, steht das Recht zu, gegen Erkenntnisse dieses Gerichts Revision gemäß Artikel 133, B-VG zu erheben.
  5. Absatz 5Studienwerberinnen und Studienwerber sowie Studierende, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in studienrechtlichen Verfahren verfahrensfähig.
  6. Absatz 6Die Universitäten haben den Verwaltungs- und Strafvollzugsbehörden, den Gerichten sowie den anderen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen auf deren Ersuchen die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die dafür notwendigen Unterlagen zu übermitteln.

§ 47

Text

Säumnis von Organen

Paragraph 47,
  1. Absatz einsKommt ein nicht zu den Leitungsorganen zählendes Organ einer Universität einer ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgabe nicht innerhalb angemessener Zeit nach, hat das Rektorat auf Antrag einer oder eines davon betroffenen Angehörigen der Universität oder von Amts wegen eine Frist von vier Wochen zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Lässt dieses die Frist verstreichen, ist die zu erfüllende Aufgabe vom Rektorat durchzuführen (Ersatzvornahme). Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des Paragraph 73, AVG.
  2. Absatz 2Ist der Senat, das Rektorat oder die Rektorin oder der Rektor im Sinne des Absatz eins, säumig, hat der Universitätsrat auf Antrag einer oder eines davon betroffenen Angehörigen der Universität oder von Amts wegen die Maßnahmen gemäß Absatz eins, zu setzen.
  3. Absatz 3Ist der Universitätsrat im Sinne des Absatz 2, oder in einer Angelegenheit des Paragraph 21, Absatz eins, säumig, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Ersatzvornahme vorzunehmen.

§ 48

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 48,

Die Mitglieder von Kollegialorganen und andere Universitätsorgane sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet (Artikel 20, Absatz 3, B-VG).

§ 49

Text

Haftung

Paragraph 49,
  1. Absatz einsDie Universität kann für sich Rechte und Pflichten begründen. Für Verbindlichkeiten, die daraus entstehen, trifft den Bund keine Haftung. Die Rechte und Pflichten für die Obsorge für die ordnungsgemäße Instandhaltung, Instandsetzung und Abwendung von Schäden ergeben sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, sofern im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist. Insbesondere ist hier auf Paragraphen 1319 und 1319a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zu verweisen.
  2. Absatz 2Für den von Organen oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der Universität oder von anderen Personen im Auftrag der Universität auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schaden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,. Der Bund hat in diesem Fall derjenigen oder demjenigen, die oder den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (Paragraph 21, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895). Diese oder dieser kann dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin oder Nebenintervenient beitreten (Paragraph 17, Zivilprozessordnung). Die Universität und diejenige oder derjenige, die oder der den Schaden zugefügt hat, haften der oder dem Geschädigten nicht.
  3. Absatz 3Hat der Bund der oder dem Geschädigten gemäß Absatz 2, den Schaden ersetzt, ist er berechtigt, nach Maßgabe der Paragraphen 3,, 5 und 6 Absatz 2, des Amtshaftungsgesetzes von derjenigen oder demjenigen, die oder den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
  4. Absatz 4Für die von Organen oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der Universität oder von anderen Personen im Auftrag der Universität in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haften diese Organe dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, mit der Maßgabe, dass die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.

§ 50

Text

Rechtsvertretung

Paragraph 50,

Die Universität sowie Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, sind berechtigt, sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

§ 51

Beachte für folgende Bestimmung

Zu Abs. 2 Z 2, Z 5e, Z 12, 12b, Z 14, Z 26 und Z 32 bis 36: sind in dieser Fassung ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

römisch II. Teil
Studienrecht

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph 51,
  1. Absatz einsIn Vollziehung der Studienvorschriften werden die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.
  2. Absatz 2Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.
    2. Ziffer 2
      Ordentliche Studien sind die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien, die kombinierten Master- und Doktoratsstudien sowie die Erweiterungsstudien.
    3. Ziffer 3
      Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die sowohl der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, als auch deren Vertiefung und Ergänzung dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115.
    4. Ziffer 4
      Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Artikel 11, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
    5. Ziffer 5
      Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
    6. Ziffer 5 a
      Erweiterungsstudien sind ordentliche Studien, die dem Zweck dienen, die in einem ordentlichen Studium erworbenen Kompetenzen um zusätzliche Kompetenzen zu erweitern.
    7. Ziffer 5 b
      ein Unterrichtsfach entspricht einem Unterrichtsgegenstand oder einem Fachbereich an Sekundarschulen.
    8. Ziffer 5 c
      eine Spezialisierung im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist die Ausrichtung auf ein von einem Unterrichtsfach der Sekundarstufe verschiedenes, in den Curricula näher zu umschreibendes Fachgebiet, in welchem die oder der Studierende vertiefende Kenntnisse erlangt.
    9. Ziffer 5 d
      ein kohärentes Fächerbündel im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) entspricht mehr als zwei einander inhaltlich überschneidenden Unterrichtsfächern.
    10. Ziffer 5 e
      Pädagogisch-praktische Studien bestehen aus begleiteten Praktika vornehmlich an Schulen sowie den jeweiligen Begleitlehrveranstaltungen und fokussieren vorrangig auf die Planung, Durchführung, systematische Reflexion und Weiterentwicklung von Unterricht. Sie stellen fachwissenschaftliche, fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Bezüge her und initiieren auf Basis einer forschenden Grundhaltung Verknüpfungen und Reflexionsprozesse mit dem Ziel, Studierende in ihrer professionellen Weiterentwicklung sowie bei der Realisierung der Praktika zu unterstützen.
    11. Ziffer 6
      Studieneingangs- und Orientierungsphase ist das Angebot von Lehrveranstaltungen aus den das jeweilige Diplom- oder Bachelorstudium besonders kennzeichnenden Fächern, das der Information und der Orientierung der Studienanfängerinnen und Studienanfänger dient.
    12. Ziffer 7
      Bachelorarbeiten sind die im Bachelorstudium anzufertigenden eigenständigen schriftlichen oder künstlerischen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind.
    13. Ziffer 8
      Diplom- und Masterarbeiten sind die wissenschaftlichen Arbeiten in den Diplom- und Masterstudien, die dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.
    14. Ziffer 9
      Künstlerische Diplom- und Masterarbeiten sind künstlerische Arbeiten, die dem Nachweis der Befähigung dienen, im Hinblick auf das Studienziel des Studiums selbstständig und wissenschaftlich fundiert künstlerisch zu arbeiten.
    15. Ziffer 10
      Bachelorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der ordentlichen Bachelorstudien verliehen werden. Sie lauten „Bachelor“ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist. Bachelorstudien für das Lehramt schließen mit dem akademischen Grad „Bachelor of Education“ („BEd“) ab.
    16. Ziffer 11
      Mastergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der ordentlichen Masterstudien verliehen werden. Sie lauten „Master“ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist, bzw. „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“ oder „DI“; für den Abschluss des humanmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad „Doctor medicinae universae“, abgekürzt „Dr. med. univ.“, für den Abschluss des Zahnmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad „Doctor medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. dent.“, und für den Abschluss des Masterstudiums der Pharmazie kann der akademische Grad „Magistra pharmaciae“ oder „Magister pharmaciae“, jeweils abgekürzt „Mag. pharm.“, verliehen werden. Masterstudien für das Lehramt schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education“ („MEd“) ab.
    17. Ziffer 12
      Doktoratsstudien (einschließlich der Doctor of Philosophy-Doktoratsstudien) sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
    18. Ziffer 12 a
      Künstlerische Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger künstlerischer Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des künstlerischen Nachwuchses auf der Grundlage von künstlerischen Diplom- und Masterstudien dienen. Sie stellen eine über ein künstlerisches Diplom- bzw. Masterstudium hinausgehende künstlerische Qualifikation dar und streben eine künstlerisch vertiefende Auseinandersetzung mit künstlerischen Fragestellungen an. Neben der Entwicklung der künstlerischen Dissertation gemäß Ziffer 13 a, beinhalten künstlerische Doktoratsstudien begleitende Lehrveranstaltungen künstlerischer, wissenschaftlich-künstlerischer und wissenschaftlicher Ausrichtung. Künstlerische Doktoratsstudien sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
    19. Ziffer 12 b
      Kombinierte Master- und Doktoratsstudien sind ordentliche Studien, die sowohl der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder der Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien als auch der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher oder künstlerischen Arbeit mit einem spezifischen wissenschaftlichen oder künstlerischen Forschungsschwerpunkt sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses dienen.
    20. Ziffer 13
      Dissertationen sind die wissenschaftlichen Arbeiten, die anders als die Diplom- und Masterarbeiten dem Nachweis der Befähigung zur selbstständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen dienen.
    21. Ziffer 13 a
      Künstlerische Dissertationen beinhalten unter Erprobung von künstlerischen Methoden und Techniken die Entwicklung eines künstlerischen, originären, konkreten Rechercheprojekts, das zu einem eigenständigen und autonom entwickelten künstlerischen Werk führt.
    22. Ziffer 14
      Doktorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Doktoratsstudien verliehen werden. Sie lauten „Doktorin“ oder „Doktor“, abgekürzt „Dr.“, mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, oder nach Abschluss eines Doctor of Philosophy- Doktoratsstudiums „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“.
    23. Ziffer 14 a
      Studienwerberinnen und -werber sind jene Personen, die an der betreffenden Universität die Zulassung zu einem bestimmten Studium beantragen.
    24. Ziffer 14 b
      Studienanfängerinnen und -anfänger sind jene Studienwerberinnen und -werber, die nach allfälliger Absolvierung eines Aufnahme- oder Auswahlverfahrens tatsächlich zum Studium zugelassen werden.
    25. Ziffer 14 c
      Studierende sind die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch das Rektorat zum Studium an der Universität zugelassenen Personen.
    26. Ziffer 14 d
      Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger sind jene Studienplätze, welche von den Universitäten österreichweit bzw. von einer Universität für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. pro Studienjahr und Studium zur Verfügung gestellt werden.
    27. Ziffer 14 e
      Nicht-traditionelle Studienwerberinnen und -werber umfassen: Studienwerberinnen und -werber mit Behinderung, berufstätige Personen, Personen mit Betreuungsverpflichtungen, Personen mit verzögertem Studienbeginn, Personen mit alternativem Universitätszugang sowie Personen im Ruhestand oder in Pension.
    28. Ziffer 14 f
      Betreuungsrichtwert ist ein aus Verhältniszahlen von Studierenden zu Lehrpersonal abgeleiteter Maßstab für die zumutbare Inanspruchnahme des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals durch Lehre. Die Festlegung des Betreuungsrichtwerts erfolgt in der Verordnung gemäß Paragraph 71 d, Absatz eins,
    29. Ziffer 14 g
      Studienfeld entspricht grundsätzlich dem Kriterium „detailed field“ der ISCED Fields of Education and Training 2013 der UNESCO. Studienfelder im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sind – mit Ausnahme von Paragraph 71 d, – fachliche Zuordnungen der Studien nach der ISCED Fields of Education and Training 1999.
    30. Ziffer 15
      Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.
    31. Ziffer 16
      Allgemeine Universitätsreife ist jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden.
    32. Ziffer 17
      Besondere Universitätsreife ist die Erfüllung ergänzender studienspezifischer Voraussetzungen für die Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium.
    33. Ziffer 18
      Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen oder besonderen Universitätsreife oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache.
    34. Ziffer 19
      Zulassungsprüfungen sind die Prüfungen, die unter Berücksichtigung der Vorbildungsmöglichkeiten dem Nachweis der künstlerischen Eignung für die künstlerischen Studien und für die Lehramtsstudien in diesen Fächern oder dem Nachweis der sportlichen Eignung für sportwissenschaftliche Studien und für die Lehramtsstudien in diesen Fächern dienen.
    35. Ziffer 20
      Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern sowie Studien zur Herstellung der Gleichwertigkeit gemäß Paragraph 90, Absatz 4,
    36. Ziffer 21
      Universitätslehrgänge dienen der Fort- oder Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bachelor- oder Diplomstudium ist zulässig.
    37. Ziffer 22
      Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.
    38. Ziffer 23
      Bachelorgrade in Universitätslehrgängen sind die akademischen Grade, die gemäß Paragraph 87, Absatz 2, nach dem Abschluss eines außerordentlichen Bachelorstudiums verliehen werden. Sie lauten „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, oder „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“.
    39. Ziffer 23 a
      Mastergrade in Universitätslehrgängen sind die akademischen Grade, die gemäß Paragraph 87, Absatz 2, nach dem Abschluss eines außerordentlichen Masterstudiums verliehen werden. Sie lauten „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, oder „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“.
    40. Ziffer 24
      Curriculum ist die Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung zu erlassen.
    41. Ziffer 25
      Prüfungsordnung ist der Teil des Curriculums, der die Arten der Prüfungen, die Festlegung der Prüfungsmethode und nähere Bestimmungen für das Prüfungsverfahren enthält.
    42. Ziffer 26
      Gemeinsame Studienprogramme (joint programmes) sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen, Privatuniversitäten oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt und abgeschlossen werden. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem joint degree führen, wobei eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des gemeinsamen akademischen Grades auszustellen ist. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem double degree führen, wobei zwei Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem multiple degree führen, wobei mehrere Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind. Universitätslehrgänge können ebenfalls in der Form von gemeinsamen Studienprogrammen durchgeführt werden.
    43. Ziffer 27
      Gemeinsam eingerichtete Studien sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversitäten durchgeführt werden, wobei ein gleichlautendes Curriculum zu erlassen ist. Universitätslehrgänge können ebenfalls in der Form von gemeinsam eingerichteten Studien durchgeführt werden.
    44. Ziffer 28
      Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums.
    45. Ziffer 29
      Qualifikationsprofil ist jener Teil des Curriculums, der beschreibt, welche wissenschaftlichen, künstlerischen und beruflichen Qualifikationen die Studierenden durch die Absolvierung des betreffenden Studiums erwerben.
    46. Ziffer 31
      Ein Plagiat liegt jedenfalls dann vor, wenn Texte, Inhalte oder Ideen übernommen und als eigene ausgegeben werden. Dies umfasst insbesondere die Aneignung und Verwendung von Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnissen oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme ohne entsprechende Kenntlichmachung und Zitierung der Quelle und der Urheberin oder des Urhebers.
    47. Ziffer 32
      Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen liegt jedenfalls dann vor, wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sich bei der Verfassung einer schriftlichen Arbeit oder Ablegung einer Prüfung oder bei der Erstellung einer künstlerischen Arbeit unerlaubter Weise einer anderen Person bedient (insbesondere Inanspruchnahme einer von einer dritten Person erstellten Auftragsarbeit) oder wenn Daten und Ergebnisse erfunden oder gefälscht werden.
    48. Ziffer 33
      Gute wissenschaftliche Praxis bedeutet, im Rahmen der Aufgaben und Ziele der jeweiligen Einrichtung die rechtlichen Regelungen, ethischen Normen und den aktuellen Erkenntnisstand des jeweiligen Faches einzuhalten.
    49. Ziffer 34
      Lernergebnisse sind diejenigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die im Rahmen eines Studiums, in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung, im Arbeitsprozess oder in einem nicht geregelten Lernprozess erworben werden und im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit oder eine weitere Ausbildung eingesetzt werden können. Im Rahmen eines Studiums erworbene Lernergebnisse werden insbesondere im Qualifikationsprofil zu diesem Studium beschrieben.
    50. Ziffer 35
      Bildungsniveau ist die Gesamtheit aller Bildungsqualifikationen, die nach Ausbildungen erworben wurden, welche auf Grund gesetzlicher Bestimmungen dasselbe Zugangsniveau haben und akademische bzw. berufliche Berechtigungen auf derselben Stufe vermitteln.
    51. Ziffer 36
      Validierung ist ein Verfahren, welches jedenfalls die Verfahrensschritte Identifizierung, Dokumentation und Bewertung von bereits erworbenen Lernergebnissen zum Zweck der Anerkennung als Prüfungen oder andere Studienleistungen umfasst.

§ 52

Beachte für folgende Bestimmung

Zu Abs. 1: ist in dieser Fassung ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

Einteilung des Studienjahres

Paragraph 52,
  1. Absatz einsDas Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, das am 1. Oktober beginnt und am 28. bzw. 29. Februar endet, und dem Sommersemester, das am 1. März beginnt und am 30. September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu erlassen.
  2. Absatz 2An den Medizinischen Universitäten bzw. an den Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, kann der Senat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende des Klinisch-Praktischen Jahres im Rahmen des Studiums der Humanmedizin (Paragraph 35 a,) erlassen, wobei während der Dauer des Klinisch-Praktischen Jahres keine lehrveranstaltungsfreie Zeit möglich ist.
  3. Absatz 3An den Medizinischen Universitäten kann der Senat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende des Zahnmedizinisch-Klinischen Praktikums im Rahmen des Studiums der Zahnmedizin (Paragraph 35 b,) erlassen, wobei während der Dauer des Zahnmedizinisch-Klinischen Praktikums keine lehrveranstaltungsfreie Zeit möglich ist.

§ 53

Text

Aufbewahrung von universitätsspezifischen Daten

Paragraph 53,

Folgende Prüfungsdaten gemäß Paragraph 9, Ziffer 15, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, müssen mindestens 80 Jahre in geeigneter Form aufbewahrt werden:

  1. Ziffer eins
    die Bezeichnung von Prüfungen oder das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten,
  2. Ziffer 2
    die vergebenen ECTS-Anrechnungspunkte,
  3. Ziffer 3
    die Beurteilung,
  4. Ziffer 4
    die Namen der Prüferinnen und Prüfer oder der Beurteilerinnen und Beurteiler,
  5. Ziffer 5
    das Datum der Prüfung oder der Beurteilung sowie
  6. Ziffer 6
    der Name und die Matrikelnummer der oder des Studierenden.

§ 54

Beachte für folgende Bestimmung

Zu Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 erster Satz , Abs. 4 und 4a: sind in dieser Fassung ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

2. Abschnitt
Studien

Ordentliche Studien

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDie Universitäten sind berechtigt, Diplomstudien, Bachelorstudien, Masterstudien, Doktoratsstudien, kombinierte Master- und Doktoratsstudien sowie Erweiterungsstudien einzurichten. Dabei sind die Studien einer der folgenden Gruppen zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien;
    2. Ziffer 2
      Ingenieurwissenschaftliche Studien;
    3. Ziffer 3
      Künstlerische Studien;
    4. Ziffer 4
      Veterinärmedizinische Studien;
    5. Ziffer 5
      Naturwissenschaftliche Studien;
    6. Ziffer 6
      Rechtswissenschaftliche Studien;
    7. Ziffer 7
      Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien;
    8. Ziffer 8
      Theologische Studien;
    9. Ziffer 9
      Medizinische Studien;
    10. Ziffer 10
      Lehramtsstudien;
    11. Ziffer 11
      Interdisziplinäre Studien.
  2. Absatz 2Neu einzurichtende Studien dürfen nur als Bachelorstudien, Masterstudien, Doktoratsstudien, kombinierte Master- und Doktoratsstudien oder Erweiterungsstudien eingerichtet werden. Der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.
  3. Absatz 3Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein Bachelorstudium kann in Ausnahmefällen, wenn dies zur Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit zwingend erforderlich ist und diese Studiendauer international vergleichbar ist, bis zu 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Zur Beschäftigungsfähigkeit ist die Vorlage eines nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstellten Gutachtens erforderlich. In den Humanmedizinischen und Zahnmedizinischen Studien kann der Arbeitsaufwand für das Bachelor- und das Masterstudium insgesamt 360 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Die Berufsberechtigung für den Beruf der Ärztin oder des Arztes und der Zahnärztin oder des Zahnarztes, für sonstige Gesundheitsberufe sowie für den Beruf der Apothekerin oder des Apothekers richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG. Der Arbeitsaufwand für Masterstudien hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wenn das gemäß Paragraph 64, Absatz 3, zu Grunde liegende Bachelorstudium 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen hat. Für das Bachelorstudium für das Lehramt beträgt der Arbeitsaufwand 240 ECTS-Anrechnungspunkte und es ist kein Gutachten zur Beschäftigungsfähigkeit zu erstellen. Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe haben mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Die im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Die Dauer von Doktoratsstudien (einschließlich der Doctor of Philosophy-Doktoratsstudien) beträgt mindestens drei Jahre.
  5. Absatz 4 aDie Dauer von kombinierten Master- und Doktoratsstudien beträgt mindestens fünf Jahre. Der Arbeitsaufwand für einen (Zwischen-)Abschluss dieses Studiums mit einem Mastergrad hat mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.
  6. Absatz 5In Lehramtsstudien Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann anstelle eines Unterrichtsfachs eine Spezialisierung gewählt werden. Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Spezialisierung anzubieten.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,)

  7. Absatz 7Studien dürfen auch als gemeinsam eingerichtete Studien (Paragraph 54 e,) oder als gemeinsame Studienprogramme (Paragraph 54 d,) angeboten werden.
  8. Absatz 8Angebote von Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes für Volksschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen oder für den Bereich der Berufsbildung können nur in Form eines mit einer (oder mehreren) Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichteten Studiums angeboten und geführt werden.

§ 54a

Beachte für folgende Bestimmung

Zu Abs. 1 und 3: sind in dieser Fassung ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

Erweiterungsstudien

Paragraph 54 a,
  1. Absatz einsDie Zulassung zu einem und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Erlischt die Zulassung zu dem ordentlichen Studium, dessen Erweiterung es dient, aufgrund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 4, 5, 7, 8, Absatz 2, oder 2a,, erlischt auch gleichzeitig die Zulassung zum Erweiterungsstudium. Der Abschluss des Erweiterungsstudiums setzt den Abschluss des ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Näheres ist im Curriculum zu regeln.
  2. Absatz 2Der Arbeitsaufwand für ein Erweiterungsstudium hat mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Zur Dokumentation des Abschlusses eines Erweiterungsstudiums wird ein Zeugnis ausgestellt. Mit dem Abschluss eines Erweiterungsstudiums wird kein Recht auf Verleihung eines akademischen Grades erworben.
  3. Absatz 3Die Einrichtung von Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Doktoratsstudiums sowie eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums ist nicht zulässig.

§ 54b

Text

Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien

Paragraph 54 b,
  1. Absatz einsErweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums dienen dem Zweck, ein Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen oder kohärente Fächerbündel zu erweitern. Dabei hat sich der Arbeitsaufwand am Arbeitsaufwand für das Unterrichtsfach, die Spezialisierung oder das kohärente Fächerbündel zu orientieren.
  2. Absatz 2Die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines mindestens achtsemestrigen Lehramtsstudiums voraus.
  3. Absatz 3Die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Masterstudiums für das Lehramt setzt neben der Absolvierung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt gemäß Absatz 2, die Zulassung oder den bereits erfolgten Abschluss eines Masterstudiums für das Lehramt oder den Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt an einer Universität, dessen Erweiterung es dient, voraus. Es ist keine Masterarbeit zu verfassen.
  4. Absatz 4Für Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums sind abweichend von Paragraphen 54 a, Absatz eins und 58 Absatz eins, keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen in dem dem Unterrichtsfach, der Spezialisierung oder dem kohärentem Fächerbündel zugrunde liegenden Curriculum gekennzeichnet sind.

§ 54c

Text

Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien

Paragraph 54 c,
  1. Absatz einsAbsolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen haben vor der Zulassung zum Masterstudium für das Lehramt ein Erweiterungsstudium zu absolvieren. Dieses umfasst 60 bis 90 ECTS- Anrechnungspunkte, welche im Curriculum für das Bachelorstudium für das Lehramt oder in einem eigenen Curriculum auszuweisen sind. Im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sind dieselben Unterrichtsfächer zu wählen wie im sechssemestrigen Bachelorstudium.
  2. Absatz 2Für Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien an Pädagogischen Hochschulen sind abweichend von Paragraphen 54 a, Absatz eins und 58 Absatz eins, keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen im zugrunde liegenden Curriculum des Bachelorstudiums für das Lehramt gekennzeichnet sind.
  3. Absatz 3Absolventinnen und Absolventen eines sechssemestrigen Lehramtsstudiums können dieses Lehramtsstudium abweichend von Absatz eins, um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen oder kohärente Fächerbündel gemäß Paragraph 54 b, Absatz 2, erweitern.

§ 54d

Beachte für folgende Bestimmung

Ist in dieser Fassung ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

Gemeinsame Studienprogramme

Paragraph 54 d,
  1. Absatz einsBei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, und die Finanzierung zu schließen. Dabei können bei Bedarf, unter Beachtung der Paragraphen 2, (leitende Grundsätze) und 59 (Rechte und Pflichten der Studierenden) sowie der Regelungen der Satzung, von diesem Bundesgesetz abweichende Regelungen getroffen werden, sofern das gemeinsame Studienprogramm nicht nur von Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins und Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, durchgeführt wird.
  2. Absatz 2Bei Vorliegen einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, hat der Senat im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10, binnen angemessener Frist ein entsprechendes Curriculum zu erlassen.
  3. Absatz 3Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, die Durchführung eines gemeinsamen Studienprogrammes zu beenden, haben sie Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich zweier Semester zu umfassen hat, möglich ist.

§ 54e

Beachte für folgende Bestimmung

Zu Abs. 3 und 9: sind in dieser Fassung ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

Gemeinsam eingerichtete Studien

Paragraph 54 e,
  1. Absatz einsBei gemeinsam eingerichteten Studien haben die beteiligten österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung insbesondere über die Durchführung sowie die Arbeits- und die Ressourcenaufteilung zu schließen.
  2. Absatz 2In dem von den zuständigen Organen der beteiligten österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 3In den von den Rektoraten der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gleichlautend zu erlassenden Verordnungen bzw. von den zuständigen Organen von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten zu veröffentlichenden gleichlautenden Vereinbarungen sind Regelungen betreffend die Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche studienrechtlichen Satzungsbestimmungen welcher beteiligten Bildungseinrichtungen jeweils zur Anwendung kommen.
  4. Absatz 4Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden erfolgen. Die Rektorate der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen können durch gleichlautend zu erlassende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten können durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen.
  5. Absatz 5Die zulassende Bildungseinrichtung hat die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen, die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und den vorgesehenen akademischen Grad oder die vorgesehene akademische Bezeichnung zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
  6. Absatz 6Im Falle der Beteiligung von Fachhochschulen oder Privatuniversitäten an einem gemeinsam eingerichteten Studium finden die studienrechtlichen Bestimmungen dieses römisch II. Teils Anwendung. Gegen Entscheidungen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
  7. Absatz 7Wird ein Studium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe oder der Sekundarstufe (Berufsbildung) gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichtet, sind die einschlägigen Bestimmungen des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, anzuwenden.
  8. Absatz 8Wird ein Studium gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichtet, können die Rektorate der beteiligten Bildungseinrichtungen für den Fall, dass aus Platzgründen nicht alle Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden können, durch gleichlautende Verordnungen eine den Kapazitäten entsprechende Anzahl von Studienanfängerinnen und -anfängern sowie für alle in gleicher Weise geltende Zulassungskriterien festlegen.
  9. Absatz 9Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums zu beenden, haben sie Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich zweier Semester zu umfassen hat, möglich ist.

§ 54f

Beachte für folgende Bestimmung

Ist ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

Studien im Ausland

Paragraph 54 f,

Die Universitäten sind berechtigt, Studien zur Gänze oder zum Teil im Ausland durchzuführen, sofern der Lehr- und Forschungsbetrieb der betreffenden Universität hierdurch nicht beeinträchtigt wird und dies in der Leistungsvereinbarung festgelegt wurde.

§ 55

Text

Individuelles Studium

Paragraph 55,
  1. Absatz einsFächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien dürfen zu einem individuellen Bachelor- oder Masterstudium verbunden werden. Der Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Studium ist an jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.
  2. Absatz 2Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Studiums;
    2. Ziffer 2
      ein Curriculum einschließlich Qualifikationsprofil;
    3. Ziffer 3
      den Umfang in ECTS-Anrechnungspunkten;
    4. Ziffer 4
      wenn das Studium an mehreren Universitäten durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Fächer zu den beteiligten Universitäten.
  3. Absatz 3Der Antrag ist vom für die Organisation der Studien zuständigen Organ bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. In der Genehmigung ist der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Studium festzulegen.
  4. Absatz 4Absolventinnen und Absolventen individueller Bachelorstudien ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ jener Universität, an welcher der Schwerpunkt des Studiums gelegen ist, der akademische Grad „Bachelor“, abgekürzt, „BA“, Absolventinnen und Absolventen individueller Diplomstudien ist der akademische Grad „Magistra“ bzw. „Magister“, abgekürzt, jeweils „Mag.“ zu verleihen, Absolventinnen und Absolventen individueller Masterstudien ist der akademische Grad „Master“, abgekürzt, „MA“ zu verleihen. Überwiegen in einem individuellen Diplom- oder Masterstudium die Fächer aus ingenieurwissenschaftlichen Studien, ist den Absolventinnen und Absolventen der akademische Grad „Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt, jeweils „Dipl.-Ing.“ oder „DI“ zu verleihen.

§ 56

Text

Universitätslehrgänge

Paragraph 56,
  1. Absatz einsDie Universitäten sind berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Universitätslehrgänge einzurichten. Diese sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.
  2. Absatz 2Universitätslehrgänge können auch als außerordentliche Bachelorstudien und außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden. Diese Universitätslehrgänge sind ordentlichen Bachelorstudien gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4 und ordentlichen Masterstudien gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, gleichwertig und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien. Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.
  3. Absatz 3Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (Paragraph 54 d,) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (Paragraph 54 e,) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und durchgeführt werden.
  4. Absatz 4Universitätslehrgänge können zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger angeboten und durchgeführt werden. Abweichend davon ist für Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ verliehen werden soll, eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung erforderlich. In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegungen der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen. Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die gleichzeitig ein ordentliches Studium an derselben Universität belegen und die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung oder Erlassung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.
  6. Absatz 6Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.
  7. Absatz 7Im Curriculum eines Universitätslehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.

§ 57

Text

Vorbereitungslehrgänge

Paragraph 57,

Die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 sind berechtigt, Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bachelor- oder Diplomstudium einzurichten. Für Vorbereitungslehrgänge ist kein Lehrgangsbeitrag und kein Studienbeitrag einzuheben.

§ 58

Beachte für folgende Bestimmung

Zu Abs. 12: ist ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

Curricula

Paragraph 58,
  1. Absatz einsAn den Universitäten sind für die einzelnen Studien nach Maßgabe der Paragraphen 54 b, Absatz 4 und 54c Absatz 2, Curricula zu erlassen.
  2. Absatz 2Die Curricula haben ein Qualifikationsprofil (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 29,) zu enthalten.
  3. Absatz 3Die Curricula von Lehramtsstudien haben kompetenzorientiert nach Maßgabe der Anlage des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes – HS-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, gestaltet zu sein.
  4. Absatz 4In den Curricula von Bachelorstudien für das Lehramt sind gegebenenfalls fachspezifische Kriterien für die Feststellung der fachlichen Eignung festzulegen. In den Curricula von künstlerischen Studien und von sportwissenschaftlichen Studien sowie für die Lehramtsstudien in diesen Fächern ist festzulegen, in welcher Weise im Rahmen der Überprüfung der fachlichen Eignung Zulassungsprüfungen gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 19 und Paragraph 75, durchgeführt werden.
  5. Absatz 5Curricula und deren Änderungen sind vor der Beschlussfassung dem Rektorat, Curricula theologischer Studien auch den zuständigen kirchlichen Stellen sowie Curricula für Lehramtsstudien auch dem Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur Stellungnahme zuzuleiten.
  6. Absatz 6Curricula von ordentlichen Studien und deren Änderungen treten bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor dem 1. Juli mit dem 1. Oktober desselben Jahres in Kraft; bei Veröffentlichung nach dem 30. Juni treten sie mit 1. Oktober des nächsten Jahres in Kraft. Werden Studien aufgelassen, treten Curricula bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor dem 1. Juli mit Ablauf des 30. September desselben Jahres außer Kraft; bei Veröffentlichung nach dem 30. Juni treten Curricula mit 30. September des nächsten Jahres außer Kraft.
  7. Absatz 7Im Curriculum darf als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, für deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erforderlich sind, der Nachweis dieser Vorkenntnisse durch die positive Beurteilung einer oder mehrerer Prüfungen oder in anderer zweckmäßiger Form festgelegt werden. Diese Festlegungen gelten auch für Studierende, die sich zu der betreffenden Lehrveranstaltung im Rahmen der Nutzung des Lehrangebotes oder eines individuellen Studiums anmelden.
  8. Absatz 8Im Curriculum sind für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind überdies Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit, anzubieten.
  9. Absatz 9Curricula von Bachelor- und Masterstudien sind so zu gestalten, dass die Erbringung von Studienleistungen auch an ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen möglich ist. Dabei ist darauf zu achten, dass dies ohne Verlust von Studienzeiten möglich ist.
  10. Absatz 10Die Curricula haben die Zielsetzungen von Artikel 24, der UN-Behindertenrechtskonvention zu beachten.
  11. Absatz 11Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des Paragraph 3, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, sind die Anforderungen der Curricula – allenfalls unter Bedachtnahme auf gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 12, beantragte abweichende Prüfungsmethoden – durch Bescheid des studienrechtlichen Organs zu modifizieren, wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.
  12. Absatz 12Curricula sind so zu gestalten, dass die Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entspricht.

§ 59

Beachte für folgende Bestimmung

Zu Abs. 1 Z 5, Abs. 1a, 2 und 5: sind in dieser Fassung ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

3. Abschnitt
Studierende

Rechte und Pflichten der Studierenden

Paragraph 59,
  1. Absatz einsDen Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,
    1. Ziffer eins
      sowohl an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, als auch an anderen Universitäten die Zulassung für andere Studien zu erlangen;
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe des Lehrangebotes und der Vorgaben des Curriculums aus Lehrveranstaltungen auszuwählen;
    3. Ziffer 3
      neben einem ordentlichen Studium an der Universität der Zulassung oder nach Maßgabe des Paragraph 63, Absatz 9, an anderen Universitäten oder bei gemeinsam eingerichteten Studien mit Pädagogischen Hochschulen an diesen das Lehrangebot zu nutzen, für welches die Studierenden die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen;
    4. Ziffer 4
      die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen und die Bibliotheken an allen Bildungseinrichtungen, deren Angehörige sie sind, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen;
    5. Ziffer 5
      als ordentliche Studierende eines Diplom- oder Masterstudiums das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer ihrer Diplom- oder Masterarbeit oder das Thema ihrer künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit, als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation und als ordentliche Studierende eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums, wenn eine Masterarbeit vorgesehen ist, das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer ihrer Masterarbeit sowie ihrer Dissertation nach Maßgabe der universitären Regelungen sowie nach vorheriger Befassung der Betreuerin oder des Betreuers vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;
    Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 82,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,)
    1. Ziffer 7
      wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Betreuerin oder der Betreuer zustimmt;
    2. Ziffer 8
      als ordentliche Studierende nach Maßgabe der universitären Regelungen Prüfungen abzulegen;
    3. Ziffer 9
      nach Erbringung der in den Curricula vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten;
    4. Ziffer 10
      als außerordentliche Studierende an den betreffenden Universitätslehrgängen teilzunehmen und die darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen;
    5. Ziffer 11
      als außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche sie die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, sowie nach Maßgabe der universitären Regelungen Prüfungen abzulegen;
    6. Ziffer 12
      auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden;
    7. Ziffer 13
      auf Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer. Diese Anträge sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung oder der Wiederholung eines im Curriculum gekennzeichneten Praktikums im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität der Zulassung zum Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen, sofern diese oder dieser zur Abhaltung der Prüfung berechtigt ist. Bei gemeinsam eingerichteten Studien ist bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung oder der Wiederholung eines im Curriculum gekennzeichneten Praktikums im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der beteiligten Bildungseinrichtungen jedenfalls zu entsprechen.
  2. Absatz eins aDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung Personengruppen festzulegen, die auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zur Republik Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich, entweder wie österreichische Staatsangehörige (Paragraphen 61, Absatz 3, Ziffer 4,, 63 Absatz 3, Ziffer 4,, 64a Absatz 4, Ziffer 2 und 91 Absatz eins,) oder wie Inhaberinnen und Inhaber von in Österreich ausgestellten Reifezeugnissen (Paragraph 71 c, Absatz 5,) zu behandeln sind (Personengruppenverordnung).
  3. Absatz 2Studierende haben die Pflicht, ihren Studienfortschritt eigenverantwortlich im Sinne eines raschen Studienabschlusses zu gestalten. Sie haben darüber hinaus insbesondere
    1. Ziffer eins
      der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressenänderungen unverzüglich bekannt zu geben,
    2. Ziffer 2
      die Fortsetzung des Studiums der Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zu melden,
    3. Ziffer 3
      sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden,
    4. Ziffer 4
      sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
    5. Ziffer 5
      anlässlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen Arbeit an die Universitätsbibliothek und je ein Exemplar der Dissertation oder eine Dokumentation der künstlerischen Dissertation an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.
  4. Absatz 3Die berufstätigen Studierenden und die Studierenden mit Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten, die somit nicht Vollzeit studieren, sondern nur einen Teil ihrer Zeit dem Studium widmen können, sind berechtigt zu melden, zu welchen Tageszeiten sie einen besonderen Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten haben. Die Universitäten haben diesen besonderen Bedarf auf Grund der Meldeergebnisse bei der Gestaltung ihres Lehr- und Prüfungsangebotes nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bereits anlässlich der Zulassung zu einem Studium hat die Studienwerberin oder der Studienwerber das Recht, diesen Bedarf zu melden.
  5. Absatz 4Den Studierenden sollen nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten ausreichend zusätzliche Studienangebote oder Lehrveranstaltungen im selben oder spätestens im nächstfolgenden Semester angeboten werden, wenn der oder dem Studierenden eine Verlängerung der Studienzeit zu erwachsen droht, deren Ursache alleine oder überwiegend der Universität zuzurechnen ist, insbesondere im Zusammenhang mit zu geringen Lehrveranstaltungsangeboten der Universität. Der Universität zurechenbar ist eine Verlängerung der Studienzeit insbesondere dann, wenn diese durch Rückstellung bei der Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung erfolgt.
  6. Absatz 5Das Recht, als Vertreterin oder als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich nach den Bestimmungen des HSG 2014. Für Entsendungen in Kollegialorgane des Senates gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer eins bis 3 kann die Universität in der Satzung festlegen, dass fachlich in Frage kommende Kenntnisse im Ausmaß von bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen werden müssen.

§ 59a

Beachte für folgende Bestimmung

1. Ist ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).
2. Ist für jene Studierenden anzuwenden, die ab dem Wintersemester 2022/23 zu einem Bachelor- oder Diplomstudium zugelassen werden (vgl. § 143 Abs. 78).

Text

Mindeststudienleistung

Paragraph 59 a,
  1. Absatz einsIn Bachelor- und Diplomstudien sind die Studierenden verpflichtet, in jedem Studium, zu dem eine Zulassung besteht, in den ersten vier Semestern insgesamt eine Studienleistung im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten zu erbringen. Anerkennungen gemäß Paragraph 78, sind nur dann auf die Mindeststudienleistung anzurechnen, wenn die der Anerkennung zugrundeliegende Prüfung, andere Studienleistung, Tätigkeit und Qualifikation während der betreffenden Semester erbracht wurde.
  2. Absatz 2ECTS-Anrechnungspunkte für das Erreichen der Mindeststudienleistung nach vier Semestern gemäß Absatz eins, können im Wintersemester bis zum 31. Oktober und im Sommersemester bis zum 31. März erbracht werden. Für die Berechnung der Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist der Zeitpunkt der Absolvierung der Leistung maßgeblich.
  3. Absatz 3Semester, für die eine Beurlaubung vorliegt, sind in die in Absatz eins, festgelegten vier Semester nicht einzurechnen.
  4. Absatz 4Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2 a, erlischt die Zulassung zum Studium mit 1. November bzw. mit 1. April, wenn die oder der Studierende die Mindeststudienleistung gemäß Absatz eins, nicht erbracht hat.
  5. Absatz 5Diese Bestimmung gilt nicht für Studierende mit einer Behinderung gemäß Paragraph 3, BGStG.

§ 59b

Beachte für folgende Bestimmung

1. Ist ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).
2. Ist für jene Studierenden anzuwenden, die ab dem Wintersemester 2022/23 zu einem Bachelor- oder Diplomstudium zugelassen werden (vgl. § 143 Abs. 78).

Text

Unterstützungsleistungen seitens der Universität

Paragraph 59 b,
  1. Absatz einsDie Universität hat Studierende, die in den ersten beiden Semestern nicht mindestens 12 ECTS-Anrechnungspunkte absolviert haben, darüber zu informieren, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn sie nach Beenden des vierten Semesters die Mindeststudienleistung gemäß Paragraph 59 a, Absatz eins, nicht erbracht haben.
  2. Absatz 2Die Universität hat jedenfalls im Zusammenhang mit der Information über das Erlöschen der Zulassung auf die bestehenden Möglichkeiten einer Studienberatung sowie von Unterstützungsleistungen hinzuweisen.
  3. Absatz 3Die Universität kann Studierenden, die in einem Diplom- oder Bachelorstudium mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte absolviert haben, bei Prüfungsinaktivität der Studierenden im vorangegangenen Studienjahr eine „Vereinbarung über die Studienleistung“ für dieses Studium anbieten. Näheres ist in der Satzung zu regeln. Die Vereinbarung ist zwischen der oder dem Studierenden und dem Rektorat abzuschließen und hat jedenfalls folgende Mindestinhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Unterstützungsmaßnahmen für die Studierenden seitens der Universität (insbesondere durch Anspruch auf Absolvierung bestimmter Lehrveranstaltungen und Prüfungen, Aufnahme in Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Rückerstattung des Studienbeitrages, etc.),
    2. Ziffer 2
      Verpflichtungen der Studierenden (insbesondere zur Absolvierung bestimmter Lehrveranstaltungen und Prüfungen, etc.),
    3. Ziffer 3
      Sanktionen bei Nichterfüllung der Vereinbarung (insbesondere keine Rückerstattung des Studienbeitrages, etc.).

§ 60

Beachte für folgende Bestimmung

1. [CELEX-Nr. 32021L1883]
2. Abs. 6 ist in dieser Fassung ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

Zulassung zum Studium

Paragraph 60,
  1. Absatz einsDas Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.
  2. Absatz eins aFür Studien, für die die Eignung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Absatz eins a, nachzuweisen ist, können Bescheide über eine bedingte Zulassung erlassen werden, wenn zum Zeitpunkt der Zulassung das Eignungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
  3. Absatz eins bZur studienvorbereitenden und studienbegleitenden Beratung sind anlässlich der Zulassung zum Diplom- oder Bachelorstudium Orientierungsveranstaltungen abzuhalten und Orientierungsinformationen zur Verfügung zu stellen, in deren Rahmen
    1. Ziffer eins
      die Studierenden in geeigneter Form über
      1. Litera a
        die wesentlichen Bestimmungen des Universitätsrechts und des Studienförderungsrechts,
      2. Litera b
        die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität,
      3. Litera c
        die Rechtsgrundlagen der Frauenförderung,
      4. Litera d
        den gesetzlichen Diskriminierungsschutz,
      5. Litera e
        das Curriculum,
      6. Litera f
        das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen,
      7. Litera g
        die Studieneingangs- und Orientierungsphase,
      8. Litera h
        das empfohlene Lehrangebot in den ersten beiden Semestern,
      9. Litera i
        die Vereinbarkeit von Studium und Beruf,
      10. Litera j
        die Zahl der Studierenden im Studium, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik,
      11. Litera k
        studienbezogene Auslandsaufenthalte,
      12. Litera l
        die Vertretungseinrichtungen der Studierenden, somit insbesondere die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie
      13. Litera m
        die Ombudsstelle für Studierende
      zu informieren sind, und
    2. Ziffer 2
      eine Einführung in die gute wissenschaftliche Praxis zu geben ist.
    Es ist zulässig, die Orientierungsveranstaltungen oder die Orientierungsinformationen auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zu veranstalten bzw. zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz eins cZur studienbegleitenden Beratung sind Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Es ist zulässig, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veranstalten.
  5. Absatz 2Soweit zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden, sind dem Antrag durch allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherinnen oder Dolmetscher angefertigte Übersetzungen anzuschließen.
  6. Absatz 3Das Rektorat ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
  7. Absatz 3 aBestehen Zweifel an der Echtheit der Urkunden, mit denen die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen wird, oder an deren inhaltlicher Richtigkeit oder reichen diese für eine Entscheidung nicht aus, kann das Rektorat die Überprüfung der Unterlagen oder der Kenntnisse vornehmen oder durch vom Rektorat bestellte Sachverständige vornehmen lassen. Dafür kann vom Rektorat eine Kaution in der Höhe von höchstens 500 Euro eingehoben werden, welche der Studienwerberin oder dem Studienwerber rückzuerstatten ist, wenn die Überprüfung die Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen ergeben hat und diese oder dieser zu einem Studium zugelassen worden ist.
  8. Absatz 4Mit der Zulassung wird die Studienwerberin oder der Studienwerber als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Universität. Dies ist durch die Ausstellung eines Studierendenausweises zu beurkunden, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann. Der Ausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten. Der Studierendenausweis kann über ein Speichermedium mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein.
  9. Absatz 5Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber, die oder der noch an keiner Universität, Pädagogischen Hochschule, Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversität zugelassen war, hat die Universität anlässlich der erstmaligen Zulassung eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch eine Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu treffen.
  10. Absatz 6Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 und 22 haben ausländischen Studienwerberinnen und Studienwerbern, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, den Zulassungsbescheid direkt zuzustellen. Langen an österreichischen Berufsvertretungsbehörden Anträge anderer ausländischer Studienwerberinnen und Studienwerber auf Zulassung zum Studium zur Weiterleitung an die zuständige Universität ein, können die Berufsvertretungsbehörden auf die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Antrags sowie darauf hinwirken, dass die Zulassung zum Studium und der Erstaufenthaltstitel zeitgleich zugestellt werden können. Hierbei ist der Studienwerberin oder dem Studienwerber Gelegenheit zu geben, auf ihre oder seine Kosten Ergänzungen und Klarstellungen vorzunehmen. Die Vertretung ausländischer Studienwerberinnen und -werber durch Personen, die nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung in Österreich zugelassen oder nicht durch Gesetz zur Vertretung berechtigt sind, ist nicht zulässig. Anträge, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind zurückzuweisen.

§ 61

Beachte für folgende Bestimmung

Ist ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

Zulassungsfristen

Paragraph 61,
  1. Absatz einsDas Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die Studierenden ihre Anträge auf Zulassung zum Studium einzubringen, die Studierendenbeiträge samt allfälliger Sonderbeiträge und bei Bestehen einer Studienbeitragspflicht gemäß Paragraph 91, Absatz 2 und 3 den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen und für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen. Für Zulassungen zu Bachelor- oder Diplomstudien endet die allgemeine Zulassungsfrist im Wintersemester am 5. September und im Sommersemester am 5. Februar. Die Zulassung zu Master- und Doktoratsstudien sowie kombinierten Master- und Doktoratsstudien kann auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist erfolgen. Für Zulassungen zu Studien, für die besondere Zulassungs-, Aufnahme- oder Eignungsverfahren vorgesehen sind, können vom Rektorat nach Anhörung des Senats abweichende allgemeine Zulassungsfristen festgelegt werden.
  2. Absatz 2Die Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium darf in den folgenden Ausnahmefällen im Wintersemester bis längstens 31. Oktober und im Sommersemester bis längstens 31. März erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Nichtbestehen eines Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens oder der Studieneingangs- und Orientierungsphase in einem anderen Studium, sofern das Ergebnis für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner vorliegt;
    2. Ziffer 2
      Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner;
    3. Ziffer 3
      nicht rechtzeitige Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß Paragraph 64, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, sofern diese daran kein Verschulden trifft.
    Weitere Ausnahmefälle können vom Rektorat nach Anhörung des Senates festgelegt werden.
  3. Absatz 3Die allgemeine Zulassungsfrist gilt für:
    1. Ziffer eins
      österreichische Staatsangehörige;
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates;
    3. Ziffer 3
      andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bachelorstudium entsprechenden Umfang anstreben;
    4. Ziffer 4
      Personengruppen aufgrund der Personengruppenverordnung.
  4. Absatz 4Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen kann das Rektorat nach Anhörung des Senates eine abweichende besondere Zulassungsfrist festlegen.

§ 62

Beachte für folgende Bestimmung

Zu Abs. 1 und 3: sind ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

Meldung der Fortsetzung des Studiums

Paragraph 62,
  1. Absatz einsDas Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem, mit Ausnahme des ersten Semesters, die Studierenden die Meldung der Fortsetzung ihres Studiums vornehmen und bei Bestehen einer Studienbeitragspflicht gemäß Paragraph 91, Absatz eins bis 3 den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die Frist zur Meldung der Fortsetzung hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen und für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen. Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
  2. Absatz 2Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unwirksam, solange die Studierendenbeiträge samt allfälliger Sonderbeiträge nach den Bestimmungen des HSG 2014 und die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt sind.
  3. Absatz 3Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
  4. Absatz 4Über die Meldung der Fortsetzung des Studiums hat die Universität den Studierenden Studienbestätigungen auszustellen. Diese müssen jedenfalls Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer der oder des Studierenden sowie den Studierendenstatus, das Studium und das Semester enthalten.
  5. Absatz 5Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist im Studierendenausweis (Paragraph 60, Absatz 4,) zu vermerken.

§ 63

Beachte für folgende Bestimmung

1. [CELEX-Nr. 32021L1883]
2. Abs. 5 Z 1 und Abs. 7 dritter bis fünfter Satz sind ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

Zulassung zu ordentlichen Studien

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDie Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:
    1. Ziffer eins
      die allgemeine Universitätsreife,
    2. Ziffer 2
      die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium,
    3. Ziffer 3
      die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen oder, wenn das Studium in englischer Sprache abgehalten wird, der englischen Sprache; für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der Sprache, in welcher das Studium abgehalten wird,
    4. Ziffer 4
      die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21,
    5. Ziffer 5
      die sportliche Eignung für sportwissenschaftliche Studien und
    6. Ziffer 6
      für die Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium, nach Maßgabe des Vorliegens einer Verordnung des Rektorats für einzelne oder sämtliche Bachelor- oder Diplomstudien, zu deren Zulassung keine besonderen Zugangsregelungen bestehen, den Nachweis, dass die Studienwerberin oder der Studienwerber ein Verfahren zur Eignungsüberprüfung durchlaufen hat. Im Rahmen dieses Verfahrens sind Maßnahmen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, zu treffen, um die Zulassung zum Studium von nicht-traditionellen Studienwerberinnen und -werbern sowie Studienwerberinnen und -werbern aus beim Zugang zur Hochschulbildung unterrepräsentierten Gruppen besonders zu fördern. Vor der Erlassung der Verordnung ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben.
  2. Absatz eins aDie Zulassung zu einem Lehramtsstudium oder einem Studium für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen setzt abweichend von Absatz eins, voraus:
    1. Ziffer eins
      die allgemeine Universitätsreife,
    2. Ziffer 2
      die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium,
    3. Ziffer 3
      die für die Ausübung des jeweiligen Berufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und
    4. Ziffer 4
      die Eignung für das Studium und die jeweilige berufliche Tätigkeit.
  3. Absatz 2Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen Universität oder Pädagogischen Hochschule zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser Universität oder Pädagogischen Hochschule vorzulegen.
  4. Absatz 3Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind unbefristet zuzulassen:
    1. Ziffer eins
      österreichische Staatsangehörige;
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige eines EU- oder EWR- Staates;
    3. Ziffer 3
      andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn im betreffenden Studium vertretbare Studienbedingungen (Absatz 4,) bestehen;
    4. Ziffer 4
      Personengruppen aufgrund der Personengruppenverordnung.
  5. Absatz 4Der Senat ist berechtigt, auf Grund der Verhältniszahl zwischen Lehrenden und Studierenden in einem Studium Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Absatz 3, Ziffer 3, unvertretbar würden. In diesem Fall hat der Senat festzulegen, wie viele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne dass unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Studienwerberinnen und Studienwerbern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.
  6. Absatz 5Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind ohne Berücksichtigung allfälliger Beschlüsse gemäß Absatz 4, befristet zuzulassen:
    1. Ziffer eins
      Personen für die Dauer der bewilligten Teilnahme an universitären Mobilitätsprogrammen einschließlich gemeinsamer Studienprogramme,
    2. Ziffer 2
      Personen, die ausschließlich Fernstudienangebote auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nützen wollen, für höchstens zwei Semester;
    3. Ziffer 3
      ausländische Staatsangehörige und Staatenlose gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, die nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bachelorstudium entsprechenden Umfang eine Zulassung zum Studium in Österreich anstreben, für höchstens zwei Semester.
    Eine Verlängerung der jeweiligen Befristung ist unzulässig.
  7. Absatz 6Die befristete Zulassung gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 setzt voraus, dass ein Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Bildungseinrichtungen besteht, der die Bedingungen für die Zusammenarbeit, den Austausch der Studierenden und die Durchführung näher regelt. Mit der Nominierung durch die Partnerbildungseinrichtungen gelten die allgemeine und die besondere Universitätsreife als nachgewiesen.
  8. Absatz 7Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen für jene Studien, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung verpflichtend vorgesehen ist, nicht zulässig. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist davon abweichend eine neuerliche Zulassung zum Studium ausschließlich für jene Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen zulässig, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung nicht verpflichtend vorgesehen ist. Erlischt bei einem Lehramtsstudium die Zulassung aufgrund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 7,, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Lehramtsstudium nicht zulässig. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8,, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium nur möglich, wenn eine Gefährdung nicht mehr festgestellt werden kann. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2 a,, ist eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium an derselben Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen erst nach Ablauf von zwei Studienjahren zulässig.
  9. Absatz 8Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Universitäten oder Pädagogischen Hochschulen leiden im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) liegt dasselbe Studium vor, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist.
  10. Absatz 9Die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen österreichischen Universität oder Pädagogischen Hochschule als jener oder jene der Zulassung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das Curriculum oder das Curriculum eines gemeinsam mit einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studiums dies vorsieht oder
    2. Ziffer 2
      das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule im Voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen nicht möglich ist.
  11. Absatz 10Personen, deren Erstsprache nicht die Sprache ist, in welcher das Studium abgehalten wird, haben die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse dieser Sprache nachzuweisen. Die Kenntnis der Sprache wird insbesondere durch ein Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in dieser Sprache nachgewiesen. Das Rektorat kann durch Verordnung weitere Nachweise der erforderlichen Sprachkenntnisse festlegen.
  12. Absatz 10 aKann der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. In den künstlerischen Studien ist die Ergänzungsprüfung nicht vor der Zulassung abzulegen, wenn eine abweichende Regelung gemäß Absatz 11, im Curriculum festgelegt worden ist.
  13. Absatz 10 bDie Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache ist im Rahmen des Besuches eines dafür eingerichteten Universitätslehrganges abzulegen. Die Vorschreibung dieser Ergänzungsprüfung setzt Kenntnisse der deutschen Sprache im Zeitpunkt der Antragstellung für das Studium zumindest im Ausmaß des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) des Europarats voraus. Als Nachweis über diese Kenntnisse der deutschen Sprache gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome, die durch Verordnung des Rektorates festzulegen sind. Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass die Inhaberin oder der Inhaber über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Jahre sein. Diese Regelung gilt nicht für künstlerische Studien, wenn durch Verordnung des Rektorats die Durchführung der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache in abweichender Form festgelegt worden ist.
  14. Absatz 11In den künstlerischen Studien kann im Curriculum festgelegt werden, dass die Ablegung der Ergänzungsprüfung spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester nachzuweisen ist.

§ 63a

Beachte für folgende Bestimmung

Zu Abs. 2, 3 und 7a: sind ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

Sonderbestimmung für die Zulassung zu Master- und Doktoratsstudien

Paragraph 63 a,
  1. Absatz einsIn den Curricula für Masterstudien können qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen.
  2. Absatz 2Es ist sicherzustellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem fachlich in Frage kommenden Masterstudium an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen berechtigt. Dies gilt auch für Masterstudien gemäß Absatz 8,, nicht jedoch für Masterstudien an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21, für die jedenfalls auch die künstlerische Eignung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 4, nachzuweisen ist.
  3. Absatz 3Die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) setzt zusätzlich zu Paragraph 63, Absatz eins a, den Abschluss eines Bachelorstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) gemäß Punkt 2.1 der Anlage zum HS-QSG oder eines facheinschlägigen ausländischen Studiums voraus. Bei einer Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können auch Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen gewählt werden, die in Form von Erweiterungsstudien ergänzend zum Bachelorstudium Lehramt absolviert worden sind. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die während des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
  4. Absatz 4Die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien setzt abweichend von Paragraph 63, Absatz eins a, die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 54 c, voraus.
  5. Absatz 5Die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe setzt abweichend von Paragraph 63, Absatz eins a, die Absolvierung des Bachelor- und Masterstudiums für das Lehramt Primarstufe gemäß Punkt 1. der Anlage zum HS-QSG voraus.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,)

  6. Absatz 7Für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium können im Curriculum qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden.
  7. Absatz 7 aIn den Curricula für kombinierte Master- und Doktoratsstudien sind qualitative Zulassungsbedingungen vorzuschreiben, die den spezifischen Forschungscharakter dieses Studiums berücksichtigen.
  8. Absatz 8Das Rektorat ist berechtigt, in Master- und Doktoratsstudien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, eine Anzahl von Studienanfängerinnen und -anfängern festzulegen und den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch ein Auswahlverfahren nach der Zulassung zu regeln. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.
  9. Absatz 9Paragraph 71 b, Absatz 7, ist mit Ausnahme der Ziffer 4, anzuwenden.

§ 64

Beachte für folgende Bestimmung

1. Ist ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).
2. Abs. 3 und 4 sind für Studierende anzuwenden, die ab dem Studienjahr 2022/2023 zum Master- bzw. zum Doktoratsstudium zugelassen werden (vgl. § 143 Abs. 79).

Text

Allgemeine Universitätsreife

Paragraph 64,
  1. Absatz einsDie allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein österreichisches Zeugnis über die Berufsreifeprüfung, sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung gleichwertige Zeugnisse,
    2. Ziffer 2
      ein österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule,
    3. Ziffer 3
      eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTS-Anrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
    4. Ziffer 4
      eine Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung in den künstlerischen Studien,
    5. Ziffer 5
      ein „IB Diploma“ nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ oder
    6. Ziffer 6
      ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,.
  2. Absatz 2Die allgemeine Universitätsreife kann darüber hinaus durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife gemäß Absatz eins, Ziffer eins, besteht. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Qualifikation im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermittelt,
    2. Ziffer 2
      die Dauer der Schulzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und
    3. Ziffer 3
      allgemeinbildende Ausbildungsinhalte überwiegen, was durch die Absolvierung von sechs allgemeinbildenden Unterrichtsfächern (zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach) in der Sekundarstufe römisch II nachgewiesen wird.
    Beträgt die Schulzeit gemäß Ziffer 2, nur elf Jahre oder fehlen Ausbildungsinhalte gemäß Ziffer 3,, kann das Rektorat insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen vorschreiben, die vor der Zulassung abzulegen sind.
  3. Absatz 3Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Masterstudium ist durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
  4. Absatz 4Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium ist mit Ausnahme von Absatz 5, durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
  5. Absatz 5Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums nachgewiesen werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen.
  6. Absatz 6Für die Zulassung zu kombinierten Master- und Doktoratsstudien ist Absatz 3, anzuwenden.

§ 64a

Text

Studienberechtigungsprüfung

Paragraph 64 a,
  1. Absatz einsPersonen ohne Reifeprüfung erlangen nach Maßgabe einer Verordnung des Rektorates durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die allgemeine Universitätsreife für Bachelorstudien und Diplomstudien einer Studienrichtungsgruppe.
  2. Absatz 2Die Studienberechtigungsprüfung kann entsprechend einer Verordnung des Rektorates für folgende Studienrichtungsgruppen abgelegt werden:
    1. Ziffer eins
      Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien;
    2. Ziffer 2
      Ingenieurwissenschaftliche Studien;
    3. Ziffer 3
      Künstlerische Studien;
    4. Ziffer 4
      Naturwissenschaftliche Studien;
    5. Ziffer 5
      Rechtswissenschaftliche Studien;
    6. Ziffer 6
      Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien;
    7. Ziffer 7
      Theologische Studien;
    8. Ziffer 8
      Medizinische und Veterinärmedizinische Studien;
    9. Ziffer 9
      Lehramtsstudien;
    10. Ziffer 10
      Studien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern.
  3. Absatz 3Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die die Zulassung zu Studien einer der Studienrichtungsgruppen an einer Universität anstreben, das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium nachweisen.
  4. Absatz 4Das Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist schriftlich beim Rektorat jener Universität einzubringen, bei der ein Studium der angestrebten Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist. Das Ansuchen hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse sowie – falls vorhanden – die Matrikelnummer;
    2. Ziffer 2
      den Nachweis der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates oder den Nachweis der Angehörigkeit einer Personengruppe gemäß der Personengruppenverordnung;
    3. Ziffer 3
      das angestrebte Studium;
    4. Ziffer 4
      den Nachweis der Vorbildung (Absatz 3,);
    5. Ziffer 5
      das Wahlfach oder die Wahlfächer.
  5. Absatz 5Die Studienberechtigungsprüfung umfasst folgende fünf Prüfungen:
    1. Ziffer eins
      eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema;
    2. Ziffer 2
      zwei oder drei Prüfungen, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Studienrichtungsgruppe erforderlich sind (Pflichtfächer) und
    3. Ziffer 3
      eine oder zwei Prüfungen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus dem Bereich der angestrebten Studienrichtungsgruppe (Wahlfach oder Wahlfächer).
  6. Absatz 6Mit der schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema gemäß Absatz 5, Ziffer eins, hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag.
  7. Absatz 7Die Prüfungsanforderungen und -methoden für Prüfungen gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 haben sich am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe zu orientieren und sind in der Verordnung des Rektorates festzulegen.
  8. Absatz 8Für die Prüfung oder Prüfungen gemäß Absatz 5, Ziffer 3, (Wahlfach oder Wahlfächer) sind die Prüfungsanforderungen und -methoden vom Rektorat zu bestimmen. Auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung ist Bedacht zu nehmen.
  9. Absatz 9Positiv beurteilte Prüfungen, die eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an einer Bildungseinrichtung, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist, abgelegt haben, sind auf Antrag vom Rektorat anzuerkennen, soweit sie den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind. Das Rektorat darf höchstens vier Prüfungen anerkennen. Mindestens eine Prüfung ist an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen abzulegen.
  10. Absatz 10Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung im Wahlfach oder den Wahlfächern gemäß Absatz 5, Ziffer 3, auf Ansuchen zu befreien.
  11. Absatz 11Das Rektorat hat für Prüfungen, die an einer Universität abgelegt werden, mindestens eine Prüferin oder einen Prüfer zu bestellen.
  12. Absatz 12Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen zweimal zu wiederholen. Die letzte zulässige Wiederholung ist in kommissioneller Form durchzuführen. Nach negativer Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung erlischt die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe. Eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe an der betreffenden Universität ist ausgeschlossen. Bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien ist eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtungsgruppe Lehramtsstudien an allen beteiligten Bildungseinrichtungen ausgeschlossen.
  13. Absatz 13Die Beurteilung einer Prüfung gemäß Absatz 5, hat mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen. Die Gesamtbeurteilung hat auf „bestanden“ zu lauten, wenn keine Prüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wurde; in den übrigen Fällen ist sie mit „nicht bestanden“ festzulegen. Die Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 12 und der Paragraphen 73 und 79 sind sinngemäß anzuwenden.
  14. Absatz 14Über die Ablegung jeder Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Rektorat hat nach Vorliegen aller Prüfungszeugnisse ein Studienberechtigungszeugnis für die jeweilige Studienrichtungsgruppe auszustellen. Dieses Studienberechtigungszeugnis gilt für jede Universität, Pädagogische Hochschule und Fachhochschule, an der ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist.
  15. Absatz 15Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zu allen Studien jener Studienrichtungsgruppe, für welche die Studienberechtigung erworben wurde.
  16. Absatz 16Die Festlegung der Anzahl der Prüfungen nach Absatz 5, Ziffer 2 und 3 und die Festlegung der Pflichtfächer gemäß Absatz 5, Ziffer 2, für die jeweilige Studienrichtungsgruppe erfolgen durch Verordnung des Rektorates.

§ 65

Text

Besondere Universitätsreife

Paragraph 65,

Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife sind die in der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1998,, festgelegten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung für die darin festgelegten Studien nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfungen abzulegen (besondere Universitätsreife)..

§ 65a

Text

Eignung für Lehramtsstudien und Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen

Paragraph 65 a,
  1. Absatz einsIn Aufnahmeverfahren für Lehramtsstudien oder Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen sind die für die berufliche Ausbildung und Tätigkeit der Pädagoginnen und Pädagogen erforderlichen leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Kompetenzen zu überprüfen. Die Feststellung der fachlichen Eignung hat sich an den im Curriculum verankerten fachspezifischen Kriterien zu orientieren.
  2. Absatz 2Die Feststellung der Eignung hat wissenschaftliche Kriterien zu berücksichtigen. Informationen zu den berufsspezifischen Anforderungen und Selbsterkundungsinstrumentarien sind auf der Website zur Verfügung zu halten. Informationen zur Feststellung der Eignung sind spätestens vier Wochen vor Beginn der Registrierung auf der Website zur Verfügung zu stellen, spätestens jedoch sechs Monate vor Beginn des Studienjahres.
  3. Absatz 3Es ist vom Nachweis jener Eignungskriterien Abstand zu nehmen, die bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für den angestrebten Beruf aufgrund einer Behinderung im Sinne des BGStG, nicht erfüllt werden können. Bei Bedarf sind im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens geeignete Ausgleichsmaßnahmen insbesondere (Sprach-)Assistenz vorzusehen.
  4. Absatz 4Es können für Studienwerberinnen und Studienwerber mit einer anderen Erstsprache als Deutsch bei Bedarf geeignete Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Eignungsprüfung ohne Änderung des Anforderungsniveaus vorgesehen werden.
  5. Absatz 5Die näheren Bestimmungen über das Aufnahmeverfahren einschließlich der Feststellung der Eignung sind durch Verordnung des Rektorats festzulegen. Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die Rektorate der beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautende Verordnungen zu erlassen.

§ 65b

Text

Rechtsschutz bei Aufnahmeverfahren

Paragraph 65 b,
  1. Absatz einsDer Studienwerberin oder dem Studienwerber ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle von Aufnahmeverfahren zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei dem betreffenden Verfahren gestellten Fragen. Im Rahmen der Einsichtnahme ist sicherzustellen, dass auch eine individuelle Rückmeldung zur Beurteilung gegeben werden kann. Die Studienwerberin oder der Studienwerber ist berechtigt, die Beurteilungsunterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Einsichtnahme und auf Vervielfältigung sind Fragen betreffend die persönliche Eignung ausgenommen. Vom Recht auf Vervielfältigung sind ebenso Multiple Choice-Fragen einschließlich der jeweiligen Antwortmöglichkeiten ausgenommen.
  2. Absatz 2Aufnahmeverfahren für Studien sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 66

Beachte für folgende Bestimmung

Zu Abs. 3: ist ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

Studieneingangs- und Orientierungsphase

Paragraph 66,
  1. Absatz einsDie Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil aller Diplom- und Bachelorstudien, sofern diese nicht an einer Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 eingerichtet sind, jedenfalls aber bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl schafft. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase findet im ersten Semester des Studiums statt und besteht aus mehreren Lehrveranstaltungen, die insgesamt mindestens 8 und höchstens 20 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist Bedacht zu nehmen. Für die Studien Humanmedizin, Zahnmedizin, Psychologie und Veterinärmedizin kann durch Verordnung des jeweiligen Rektorats von einer Studieneingangs- und Orientierungsphase abgesehen werden.
  2. Absatz 2Paragraph 59, sowie die Paragraphen 72 bis 79 gelten auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungen vorgesehen werden, für die in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen sind, wobei ein Prüfungstermin auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit abgehalten werden kann. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- oder Diplomarbeiten.
  3. Absatz 3Im Curriculum kann festgelegt werden, dass vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu 22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden dürfen, wobei gemäß Paragraph 78, anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen darin nicht einzurechnen sind.
  4. Absatz 3 aDie Universität hat sicherzustellen, dass im ersten Semester des betreffenden Diplom- oder Bachelorstudiums das Erreichen von 30 ECTS-Anrechnungspunkten jedenfalls möglich ist.
  5. Absatz 3 bDie Universität hat ein Monitoring der Studieneingangs- und Orientierungsphase durchzuführen, das insbesondere die Prüfungsaktivität in Verbindung mit der Studieneingangs- und Orientierungsphase zum Inhalt hat.
  6. Absatz 4Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde.
  7. Absatz 5Die Studieneingangs- und Orientierungsphase dient der Orientierung über die wesentlichen Studieninhalte und nicht als quantitative Zugangsbeschränkung.

§ 67

Beachte für folgende Bestimmung

Zu Abs. 1 Z 6 und Abs. 2: sind ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

Beurlaubung

Paragraph 67,
  1. Absatz einsStudierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen
    1. Ziffer eins
      Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
    2. Ziffer 2
      Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert oder
    3. Ziffer 3
      Schwangerschaft oder
    4. Ziffer 4
      Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder
    5. Ziffer 5
      der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder
    6. Ziffer 6
      vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung
    bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.
  2. Absatz 2Bei Beurlaubungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen.
    2. Ziffer 2
      Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und 6 kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden.
    3. Ziffer 3
      Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.
  3. Absatz 3Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.

§ 68

Beachte für folgende Bestimmung

1. Zu Abs. 1 Z 2a, 3 und 7: sind ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).
2. Abs. 1 Z 2a ist für jene Studierenden anzuwenden, die ab dem Wintersemester 2022/23 zu einem Bachelor- oder Diplomstudium zugelassen werden (vgl. § 143 Abs. 78).

Text

Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien

Paragraph 68,
  1. Absatz einsDie Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende
    1. Ziffer eins
      sich vom Studium abmeldet oder
    2. Ziffer 2
      die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt oder
    3. Ziffer 2 a
      die Mindeststudienleistung gemäß Paragraph 59 a, nicht erbringt oder
    4. Ziffer 3
      bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde und diese Prüfung nicht gemäß Paragraph 79, Absatz eins, aufgehoben worden ist, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien nach den Prüfungsantritten an den beteiligten Bildungseinrichtungen in allen Studien bemisst oder
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 107,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,)
    1. Ziffer 5
      im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder
    2. Ziffer 6
      das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat oder
    3. Ziffer 7
      bei einem Lehramtsstudium in den im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde und ein allfälliger Antrag gemäß Paragraph 77, Absatz 4, zurück- oder abgewiesen wurde, wobei ein Verweis von der Praxisschule einer negativen Beurteilung gleichzuhalten ist, oder
    4. Ziffer 8
      aufgrund einer Handlung oder von Handlungen, die eine dauerhafte oder schwer wiegende Gefährdung anderer Universitätsangehöriger oder Dritter im Rahmen des Studiums darstellt oder darstellen, vom Rektorat durch Bescheid vom Studium ausgeschlossen wird, wobei Näheres in der Satzung zu regeln ist.
  2. Absatz 2An den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 kann in der Satzung vorgesehen werden, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer das jeweilige Lehrangebot aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht wird.
  3. Absatz 3Das Erlöschen der Zulassung in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 7sowie Absatz 2, ist der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag der oder des Studierenden einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

§ 69

Text

Abgangsbescheinigung

Paragraph 69,

Beendet die oder der Studierende ein Studium, ohne das Studium erfolgreich abgeschlossen zu haben, so ist auf Antrag eine Abgangsbescheinigung auszustellen. Diese hat alle Prüfungen, zu denen die oder der Studierende in diesem Studium angetreten ist, und deren Beurteilungen anzugeben. Hinsichtlich der positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive Beurteilung anzugeben. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.

§ 70

Text

Zulassung zu außerordentlichen Studien

Paragraph 70,
  1. Absatz einsDie Zulassung zu Universitätslehrgängen setzt den Nachweis der im Curriculum des betreffenden Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus. Wird ein Universitätslehrgang als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten, sind davon abweichend folgende Voraussetzungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium ist die allgemeine Universitätsreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
    2. Ziffer 2
      Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.
    3. Ziffer 3
      Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Universitätslehrganges definiertes Studium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehenen Prüfungen sind. Abweichend davon kann für Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“ verliehen wird, im Curriculum auch eine einschlägige berufliche Qualifikation als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
  2. Absatz 2Die Zulassung zu den Vorbereitungslehrgängen ist längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres möglich. Darüber hinaus sind die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 berechtigt, im Curriculum für einen Vorbereitungslehrgang ein Zulassungsalter bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorzusehen, wenn dies auf Grund der Studieninhalte erforderlich ist.
  3. Absatz 3Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für diesen Universitätslehrgang ausgeschlossen.

§ 71

Text

Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien

Paragraph 71,
  1. Absatz einsDie Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende
    1. Ziffer eins
      sich vom Studium abmeldet,
    2. Ziffer 2
      die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt,
    3. Ziffer 3
      bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde,
    4. Ziffer 4
      bei gemeinsam eingerichteten Universitätslehrgängen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, HG die Zulassung zum ordentlichen Studium verliert (Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 4, HG),
    5. Ziffer 5
      den Universitätslehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat,
    6. Ziffer 6
      die im Curriculum eines Universitätslehrganges festgelegte Höchststudiendauer überschreitet oder
    7. Ziffer 7
      aus dem in Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8, genannten Grund vom außerordentlichen Studium ausgeschlossen wird.
  2. Absatz 2Das Erlöschen der Zulassung ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 6 der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

§ 71a

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 50

Text

3a. Abschnitt
Zugangsregelungen im Kontext einer kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

Ziele

Paragraph 71 a,

Im Zuge der Implementierung einer kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sollen die Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen Studien und die Anzahl der abgeschlossenen Studien an den Universitäten gesteigert werden.

§ 71b

Beachte für folgende Bestimmung

Zu Abs. 7 Z 5 und Schlussteil: ist in dieser Fassung ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

Zulassung zu besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien

Paragraph 71 b,
  1. Absatz einsIn den österreichweit besonders stark nachgefragten Studienfeldern bzw. Studien wird die österreichweit anzubietende Mindestanzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. Studium wie folgt festgelegt:

Studienfeld/Studium

Mindestanzahl

Architektur und Städteplanung*

2.020

Biologie und Biochemie**

3.700

Erziehungswissenschaft

1.460

Fremdsprachen

3.020

Informatik

2.800

Management und Verwaltung / Wirtschaft und Verwaltung, allgemein / Wirtschaftswissenschaft

10.630

Pharmazie

bis zu 1.370

Publizistik und Kommunikationswissenschaft

1.530

Recht

4.300

* ausgenommen sind die Studien an der Universität für angewandte Kunst Wien, an der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz und an der Akademie der bildenden Künste Wien.

** ausgenommen sind Studien, zu denen bereits Zugangsregelungen gemäß Paragraph 124 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015, bestanden haben sowie gemäß Paragraph 71 c, bestehen.

  1. Absatz 2Die Aufteilung der in Absatz eins, festgelegten Anzahl an Studienplätzen auf die einzelnen Universitäten hat im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zu erfolgen.
  2. Absatz 3Sofern eine Universität über standardisierte datenbasierte Evidenzen verfügt, können an dieser Universität bei der Aufteilung der Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und –anfänger für ein Studienfeld bzw. Studium gemäß Absatz eins und 2 die infrastrukturbezogenen Kapazitäten bzw. physischen Plätze, die Nachfrage am Arbeitsmarkt, Forschungsstärke sowie die bisherigen Zahlen der tatsächlichen Studienanfängerinnen und –anfänger berücksichtigt werden. Durch die Berücksichtigung universitätsspezifischer Faktoren kann die österreichweit anzubietende Mindestanzahl gemäß Absatz eins, insgesamt um bis zu 20 vH erhöht oder verringert werden.
  3. Absatz 4In den von Absatz eins, umfassten Studienfeldern bzw. Studien ist das Rektorat jeder Universität, an der das betreffende Studium eingerichtet ist, berechtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.
  4. Absatz 5In den von Absatz eins, umfassten gemeinsam eingerichteten Studien gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 27, sind die Rektorate der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen berechtigt, durch gleichlautend zu erlassende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten berechtigt, durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen die Zulassung zu diesem Studium entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Vor der Festlegung bzw. Vereinbarung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten ist dem Senat bzw. den zuständigen Organen von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.
  5. Absatz 6Im Rahmen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens gemäß Absatz 4 und 5 ist innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist eine verpflichtende Registrierung der Studienwerberinnen und -werber vorzusehen. Das Verfahren darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber die in der Leistungsvereinbarung gemäß Absatz 2 und 3 festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium übersteigt. Bleibt die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber unter der in der Leistungsvereinbarung gemäß Absatz 2 und 3 festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium, so sind diese registrierten Studienwerberinnen und -werber bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 63, jedenfalls zuzulassen. Darüber hinaus hat die Universität bis zum Erreichen der pro Studium festgelegten Anzahl auch Studienwerberinnen und -werber zuzulassen, die für ein entsprechendes Studium bereits an einer anderen Universität registriert sind.
  6. Absatz 7Das Aufnahme- oder Auswahlverfahren gemäß Absatz 4 und 5 ist durch die Universität so zu gestalten, dass insbesondere folgende Vorgaben maßgebend sind:
    1. Ziffer eins
      Überprüfung der für das den Ausbildungserfordernissen des jeweiligen Studiums entsprechenden leistungsbezogenen Kriterien;
    2. Ziffer 2
      Sicherstellung, dass das Aufnahme- oder Auswahlverfahren zu keinerlei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie der sozialen Herkunft führt;
    3. Ziffer 3
      rechtzeitige und kostenlose Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität (bei Aufnahmeverfahren vor der Zulassung spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin, bei Auswahlverfahren nach der Zulassung spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters) und
    4. Ziffer 4
      eine mehrstufige Gestaltung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren. Allfällige mündliche Komponenten können nur ein Teil der Aufnahme- oder Auswahlverfahren sein und dürfen nicht zu Beginn des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens stattfinden. Weiters dürfen die mündlichen Komponenten nicht das alleinige Kriterium für das Bestehen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens sein;
    5. Ziffer 5
      Studienwerberinnen und –werber mit einer Behinderung gemäß Paragraph 3, BGStG haben das Recht, eine abweichende Prüfungsmethode zu beantragen, wenn die Studienwerberin oder der Studienwerber eine Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung einer Prüfung im Rahmen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht. Das Ausbildungsziel des gewählten Studiums muss jedoch erreichbar bleiben. Bei Bedarf sind geeignete Unterstützungsmaßnahmen, insbesondere (Sprach-)Assistenz vorzusehen.
    Auf die Durchführung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren ist Paragraph 41, B-GlBG anzuwenden. Die Wiederholung von Prüfungen im Rahmen von Auswahlverfahren kann in der Verordnung des Rektorats gemäß Absatz 4, oder 5 geregelt werden. Paragraph 58, Absatz 8, ist nicht anzuwenden.
  7. Absatz 8Regelt ein Rektorat einer Universität oder einer öffentlichen Pädagogischen Hochschule bzw. regeln die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten gemäß Absatz 4 und 5 die Zulassung zu einem Studium durch Verordnung oder Vereinbarung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung, sind nach Möglichkeit die Termine für die Registrierung und die Durchführung des Verfahrens, die Anforderungen und der Ablauf des Verfahrens sowie der für den positiven Abschluss des Verfahrens relevante Prüfungsstoff mit den anderen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten, an denen dieses Studium eingerichtet ist, abzustimmen.
  8. Absatz 9Wird eine Studienwerberin oder ein Studienwerber nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens nicht zum Studium zugelassen, so ist ihr oder ihm auf ihr oder sein Verlangen vom Rektorat ein diesbezüglicher Bescheid auszustellen. Die Studienwerberin oder der Studienwerber hat das Recht, gegen diesen Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen. Paragraph 46, Absatz 2, zweiter bis vierter Satz sind nicht anzuwenden.

§ 71c

Beachte für folgende Bestimmung

Zu Abs. 5: ist in dieser Fassung ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

Paragraph 71 c,
  1. Absatz einsDas Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von sechs Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.
  2. Absatz 2In den Studien Human- und Zahnmedizin, Psychologie sowie Veterinärmedizin muss im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studium österreichweit ansteigend zur Verfügung gestellt werden:

Studium

Gesamt

Human- und Zahnmedizin

bis zu 2.000

Psychologie

1.300

Veterinärmedizin

bis zu 250

  1. Absatz 3In den Studien gemäß Absatz 2, erfolgt in der Leistungsvereinbarung jener Universitäten, an denen die betreffenden Studien angeboten werden, eine Festlegung der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen Studierendenzahlen. Im Studium Humanmedizin ist zusätzlich die Wahrung der in Absatz 5, geregelten Schutzinteressen sicherzustellen.
  2. Absatz 4Paragraph 71 b, Absatz 7, mit Ausnahme der Ziffer 4, sowie Absatz 9, ist anzuwenden. Zur Vorbereitung auf das Aufnahme- oder Auswahlverfahren für die Studien Human- und Zahnmedizin hat die Universität kostenlose Unterstützungsangebote zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 5Im Studium Humanmedizin ist das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Absatz eins, sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems im Studium Humanmedizin 95 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellten Personen vorbehalten. 75 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse und Personengruppen aufgrund der Personengruppenverordnung zur Verfügung.
  4. Absatz 5 aIn der Leistungsvereinbarung können zeitlich befristet aus den 5 vH der gemäß Absatz 5, verbleibenden Studienplätze eine bestimmte Anzahl an Studienplätzen für Aufgaben im öffentlichen Interesse sowie Kriterien für deren Vergabe festgelegt werden, wobei es zulässig ist, eine zu erbringende Mindestleistung im Aufnahmeverfahren gemäß Absatz eins, zu definieren. Es ist sicherzustellen, dass die Studierenden, die einen solchen Studienplatz erhalten haben, die Aufgaben im öffentlichen Interesse auch tatsächlich erbringen.
  5. Absatz 6Das Rektorat ist berechtigt, in den sonstigen Medizinischen sowie Veterinärmedizinischen Studien die Zulassung zu diesen Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Paragraph 71 b, Absatz 7, mit Ausnahme der Ziffer 4, sowie Absatz 9, ist anzuwenden.
  6. Absatz 7Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Auch die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. Paragraph 58, Absatz 8, ist nicht anzuwenden.

§ 71d

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 50

Text

Zulassung zu an einer Universität besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien

Paragraph 71 d,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister ist ermächtigt, von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Universität bzw. Universitäten durch Verordnung in Studienfeldern bzw. Studien, die an einer Universität besonders stark nachgefragt sind, eine Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger festzulegen und das Rektorat zu ermächtigen, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.
  2. Absatz 2In den von der Verordnung gemäß Absatz eins, umfassten gemeinsam eingerichteten Studien gemäß
    Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 27, sind die Rektorate der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen berechtigt, durch gleichlautend zu erlassende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten berechtigt, durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen die Zulassung zu diesem Studium entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. Vor der Festlegung bzw. Vereinbarung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten ist dem Senat bzw. den zuständigen Organen von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.
  3. Absatz 3Besonders stark nachgefragt ist ein Studienfeld bzw. Studium, wenn entweder
    1. Ziffer eins
      die durchschnittliche Betreuungsrelation der letzten fünf Studienjahre in dem betreffenden Studienfeld bzw. Studium an dieser Universität das 1,75-Fache des Betreuungsrichtwerts des betreffenden Studienfelds bzw. Studiums übersteigt und in diesem Studienfeld bzw. Studium im Durchschnitt der letzten fünf Studienjahre österreichweit mehr als 500 prüfungsaktive Bachelor-, Master- und Diplomstudien belegt waren oder
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der Studienanfängerinnen und -anfänger in dem betreffenden Studienfeld bzw. Studium binnen zweier Studienjahre um mehr als 50 vH zunimmt und dabei die absolute Zahl von 200 Studienanfängerinnen und –anfängern überschritten wird, und gleichzeitig die Zahl der prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien in dem betreffenden Studienfeld bzw. Studium binnen zweier Studienjahre um mehr als 25 vH zunimmt und dabei die absolute Zahl von 500 prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien überschritten wird.
  4. Absatz 4Die Universität hat den Nachweis der Erfordernisse gemäß Absatz 3, auf Basis harmonisierter Daten zu erbringen. Im Zuge dieses Nachweises ist ua darzulegen, dass die Universität in den letzten Jahren Ressourcen hin zum betreffenden Studienfeld bzw. Studium verlagert bzw. etwaige organisatorische Maßnahmen gesetzt hat. Bei Feststellung kritischer Betreuungsverhältnisse oder Kapazitäten in einem Studienfeld bzw. Studium hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Möglichkeit, im Rahmen der Leistungsvereinbarung oder eines Nachtrags zur Leistungsvereinbarung universitäts- oder standortbezogene Lösungen für geeignete Studienplatzzahlen zu erwirken.
  5. Absatz 5Die Anzahl der mindestens anzubietenden Studienplätze für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienfeld bzw. Studium ist durch die Verordnung gemäß Absatz eins, anhand der Indikatoren „Anzahl der Studienanfängerinnen und –anfänger in Bachelor- und Diplomstudien (ohne Incoming-Studierende)“ (Indikator 1), „Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien im ersten Studienjahr“ (Indikator 2) sowie „Anzahl der Studienabschlüsse in Bachelor- und Diplomstudien“ (Indikator 3) festzulegen, wobei der Indikator 1 mit einem Anteil von 25 vH, der Indikator 2 mit einem Anteil von 50 vH sowie der Indikator 3 mit einem Anteil von 25 vH zu gewichten ist.
  6. Absatz 6Die Festlegung des Betreuungsrichtwerts gemäß Absatz 3, Ziffer eins,, die Definition, Datengrundlage und Berechnung der Betreuungsrelation gemäß Absatz 3, Ziffer eins, in Bachelor-, Master- und Diplomstudien sowie der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie die Definition, Datengrundlage und Berechnung der Indikatoren gemäß Absatz 5, erfolgt in der Verordnung gemäß Absatz eins,
  7. Absatz 7Paragraph 71 b, Absatz 3,, 6, 7 und 9 ist anzuwenden.

§ 72

Beachte für folgende Bestimmung

Zu Abs. 4 letzter Satz: ist ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

4. Abschnitt
Beurteilung des Studienerfolgs und Zeugnisse

Feststellung und Beurteilung des Studienerfolgs

Paragraph 72,
  1. Absatz einsDer Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung der wissenschaftlichen (Diplomarbeit, Masterarbeit oder Dissertation) oder der künstlerischen Arbeit (künstlerische Diplom-, Masterarbeit oder Dissertation) festzustellen.
  2. Absatz 2Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3) oder „genügend“ (4), der negative Erfolg ist mit „nicht genügend“ (5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“, die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen“ zu lauten.
  3. Absatz 3Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen bestehen, sind nur dann positiv zu beurteilen, wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde.
  4. Absatz 4Die Beurteilung der Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien erfolgt durch die Lehrveranstaltungsleiterin oder den Lehrveranstaltungsleiter auf der Grundlage der schriftlichen Leistungsbeschreibung der Praxislehrerin oder des Praxislehrers. Führt die schriftliche Leistungsbeschreibung voraussichtlich zu einer negativen Beurteilung, hat die oder der Studierende das Recht, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Paragraph 46, Absatz eins bis 4 sowie Paragraph 214, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, gilt für Studierende hinsichtlich im Curriculum verankerter Praktika an Schulen sinngemäß, wobei an die Stelle der Beamtin oder des Beamten bzw. der Lehrerin oder des Lehrers die oder der Studierende tritt und an die Stelle der Dienstbehörde die zuständige Schulbehörde.

§ 72a

Beachte für folgende Bestimmung

Ist ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

Gesamtnote

Paragraph 72 a,
  1. Absatz einsAuf Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines ordentlichen Studiums ist, sofern eine Gesamtnote in Form eines Notendurchschnittes vorzuweisen ist, eine nach ECTS-Anrechnungspunkten gewichtete Gesamtnote zu berechnen und auf zwei Kommastellen gerundet darzustellen, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist die Gesamtnote gemäß Ziffer 13, des Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2001,, sowie gemäß Ziffer 12, des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2008,, zu ermitteln, indem
    1. Ziffer eins
      die Noten aller für das betreffende Studium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und gegebenenfalls Bachelorarbeiten sowie die Note der Diplomarbeit bzw. der Masterarbeit addiert werden,
    2. Ziffer 2
      der gemäß Ziffer eins, errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, im Fall eines Diplom- oder Masterstudiums vermehrt um die Zahl 1, dividiert wird sowie
    3. Ziffer 3
      das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.

§ 73

Beachte für folgende Bestimmung

Zu Abs. 1 Z 2: ist in dieser Fassung ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

Nichtigerklärung von Beurteilungen

Paragraph 73,
  1. Absatz einsDas für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      bei einer Prüfung die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde oder
    2. Ziffer 2
      bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit die Beurteilung, insbesondere durch, ein Plagiat gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 31, oder durch Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 32,, erschlichen wurde.
  2. Absatz 2Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.
  3. Absatz 3Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung abgelegt wurden, und Beurteilungen wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung erfolgten, sind absolut nichtig. Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht.

§ 74

Text

Zeugnisse

Paragraph 74,
  1. Absatz einsDie Beurteilung von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.
  2. Absatz 2Die Zeu gnisse sind vom Senat festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die ausstellende Universität und die Bezeichnung des Zeugnisses;
    2. Ziffer 2
      die Matrikelnummer;
    3. Ziffer 3
      den Familiennamen und die Vornamen;
    4. Ziffer 4
      das Geburtsdatum;
    5. Ziffer 5
      die Bezeichnung des Studiums;
    6. Ziffer 6
      die Bezeichnung der Prüfung oder das Fach und die erfolgte Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;
    7. Ziffer 7
      das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten und die Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;
    8. Ziffer 8
      den Namen der Prüferin oder des Prüfers, das Prüfungsdatum und die Beurteilung;
    9. Ziffer 9
      den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers.
  3. Absatz 3Zeugnisse über Prüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über die Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten hat die Beurteilerin oder der Beurteiler, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, Zeugnisse über Studienabschlüsse hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ auszustellen.
  4. Absatz 4Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 115,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,)

  5. Absatz 6Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.
  6. Absatz 7Erfolgreich absolvierte Studien gemäß Paragraph 58, Absatz 11, sind im studienabschließenden Zeugnis durch einen Hinweis auf die mit Bescheid modifizierten Anforderungen zu kennzeichnen.

§ 75

Text

4a. Abschnitt
Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen, Lehrveranstaltungen und Prüfungen

Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen

Paragraph 75,
  1. Absatz einsDas für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob diese als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist.
  2. Absatz 2Wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Universitätslehrgang eingerichtet, gilt dessen positiver Abschluss als Ergänzungsprüfung.
  3. Absatz 3Zulassungsprüfungen sind unbeschränkt wiederholbar.

§ 76

Beachte für folgende Bestimmung

Ist für Lehrveranstaltungen und Prüfungen ab dem Wintersemester 2021/22 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 80).

Text

Lehrveranstaltungen und Prüfungen

Paragraph 76,
  1. Absatz einsVor Beginn jedes Semesters ist ein elektronisches Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen, welches Informationen über den Titel, den Namen der Leiterin oder des Leiters, die Art, die Form (gegebenenfalls inklusive Angabe des Ortes der Abhaltung) und die Termine der Lehrveranstaltungen enthält. Dieses ist laufend zu aktualisieren.
  2. Absatz 2Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben, zusätzlich zum veröffentlichten Verzeichnis gemäß Absatz eins,, vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Form, die Inhalte, die Termine und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Form, die Methoden, die Termine, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Prüfungen zu informieren.
  3. Absatz 3Für Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, sind Prüfungstermine jedenfalls drei Mal in jedem Semester anzusetzen, wobei die Studierenden vor Beginn jedes Semesters über die Inhalte, die Form, die Methoden, die Termine, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Prüfungen zu informieren sind. Bei der Festlegung der Prüfungstermine sind nach Maßgabe der Möglichkeiten die zentralen Feiertage der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Sollten sich die gemäß Absatz 2 und 3 bekannt gegebene Form, die Termine, die Methoden oder die Beurteilungskriterien der Lehrveranstaltung oder der Prüfung während des Semesters aus zwingenden Gründen, welche vom Rektorat festzustellen sind, ändern, sind allfällige Änderungen den Studierenden unverzüglich in geeigneter Weise mitzuteilen. Den Studierenden, die unter den geänderten Rahmenbedingungen nicht mehr teilnehmen wollen, ist jedenfalls das Recht einzuräumen, sich von der betreffenden Lehrveranstaltung oder Prüfung abzumelden, ohne dass eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsantritte erfolgt.
  5. Absatz 5In den pädagogisch-praktischen Studien ist ein aufbauender Kompetenzerwerb vorzusehen, bei dem die Eigenverantwortlichkeit sowie die Selbständigkeit durch Studierende im Unterricht steigernd erhöht wird und schließlich ein gänzlich eigenverantwortlicher Unterricht durch Studierende zu erfolgen hat. Die Praktika der pädagogisch-praktischen Studien sind zum überwiegenden Teil im Rahmen des Unterrichts an Schulen durchzuführen, wobei nach Verfügbarkeit und Schwerpunkt die Absolvierung an verschiedenen Schularten desselben Altersbereichs zu ermöglichen ist.

§ 76a

Beachte für folgende Bestimmung

Ist für Lehrveranstaltungen und Prüfungen ab dem Wintersemester 2021/22 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 80).

Text

Sondervorschrift für die Durchführung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation

Paragraph 76 a,

Bei Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu gewährleisten, wobei zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen zu Prüfungen folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:

  1. Ziffer eins
    Bekanntgabe der Standards vor dem Beginn des Semesters, die die technischen Geräte der Studierenden erfüllen müssen, um an diesen Prüfungen teilnehmen zu können.
  2. Ziffer 2
    Zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Studierende oder den Studierenden sind technische oder organisatorische Maßnahmen vorzusehen.
  3. Ziffer 3
    Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden der oder des Studierenden auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

§ 77

Beachte für folgende Bestimmung

Zu Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4: sind ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

Wiederholung von Prüfungen

Paragraph 77,
  1. Absatz einsDie Studierenden sind berechtigt, positiv beurteilte Prüfungen bis zwölf Monate nach der Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluss des betreffenden Studienabschnittes oder bis zum Abschluss des betreffenden Studiums einmal zu wiederholen. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig. Dies gilt auch für die im Curriculum von Lehramtsstudien gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien. An den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 dürfen zwei positiv beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach während der gesamten Studiendauer je einmal wiederholt werden.
  2. Absatz 2Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen dreimal zu wiederholen. Auf die Zahl der zulässigen Prüfungsantritte sind alle Antritte für dieselbe Prüfung an derselben Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien an allen beteiligten Bildungseinrichtungen anzurechnen. In der Satzung ist festzulegen, ob und wie viele weitere Prüfungswiederholungen zulässig sind. Bei negativer Beurteilung der letzten Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums sind die Studierenden berechtigt, diese ein weiteres Mal zu wiederholen.
  3. Absatz 3Ab der dritten Wiederholung einer Prüfung ist diese kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch ab der zweiten Wiederholung.
  4. Absatz 4Die Studierenden sind berechtigt, im Curriculum gekennzeichnete Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei negativer Beurteilung ein Mal zu wiederholen. Die oder der Studierende ist berechtigt, im Curriculum gekennzeichnete Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien ein weiteres Mal zu wiederholen, wenn die negative Beurteilung der Wiederholung darauf zurückzuführen ist, dass die oder der Studierende ohne eigenes Verschulden dieses oder Teile davon versäumt hat. Es ist dahingehend beim für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ binnen zwei Wochen ab Beurteilung ein Antrag zu stellen und es sind die erforderlichen Nachweise beizubringen.
  5. Absatz 5Die Festlegung von Fristen und die Verpflichtung zur Ablegung von Lehrveranstaltungsprüfungen als Voraussetzung für die Wiederholung von Prüfungen sind unzulässig.

§ 78

Beachte für folgende Bestimmung

Ist ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen

Paragraph 78,
  1. Absatz einsPositiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind bis zu dem in Absatz 4, Ziffer 6, festgelegten Höchstausmaß anzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und
    2. Ziffer 2
      sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:
      1. Litera a
        einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins ;,
      2. Litera b
        einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;
      3. Litera c
        einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.
  2. Absatz 2Folgende wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen:
    1. Ziffer eins
      wissenschaftliche Tätigkeiten oder wissenschafts- oder ausbildungsbezogene Praktika in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können;
    2. Ziffer 2
      künstlerische Tätigkeiten und kunstbezogene Praktika in Organisationen und Unternehmen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können;
    3. Ziffer 3
      einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-)-, religions- und wirtschaftspädagogische Studien.
  3. Absatz 3Andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Absatz 4, Ziffer 6, festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse gemäß den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.
  4. Absatz 4Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium.
    2. Ziffer 2
      Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gemäß Absatz eins bis 3 ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen.
    3. Ziffer 3
      Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen.
    4. Ziffer 4
      Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt Paragraph 46, Absatz 2, Paragraph 60, Absatz 3 a, ist sinngemäß anzuwenden.
    5. Ziffer 5
      Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
    6. Ziffer 6
      Die Universität kann absolvierte Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.
    7. Ziffer 7
      Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt.
    8. Ziffer 8
      Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist.
    9. Ziffer 9
      Die Anerkennung von Prüfungen kann auch durch Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen.
  5. Absatz 5Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist im Voraus mit Bescheid festzustellen, welche der geplanten Prüfungen und anderen Studienleistungen anerkannt werden.
  6. Absatz 6Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien bei nicht wesentlichen Unterschieden nur insoweit anzuerkennen, als sie
    1. Ziffer eins
      im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,
    2. Ziffer 2
      vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung,
    3. Ziffer 3
      vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
    4. Ziffer 4
      vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder
    5. Ziffer 5
      vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
    abgelegt wurden.

§ 79

Beachte für folgende Bestimmung

1. Zu Abs. 1: ist ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).
2. Abs. 2, 4 und 5 sind für Lehrveranstaltungen und Prüfungen ab dem Wintersemester 2021/22 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 80).

Text

Rechtsschutz bei Prüfungen

Paragraph 79,
  1. Absatz einsGegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3, erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Der Antritt zu einer Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
  2. Absatz 2Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission ist berechtigt, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen bzw. bei Durchführung mit Mitteln der elektronischen Kommunikation die Zuschaltung auf eine den technischen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied der Prüfungskommission während der gesamten Prüfung anwesend bzw. zugeschaltet zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.
  3. Absatz 3Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.
  4. Absatz 4Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort bzw. die Form und der Beginn und das Ende der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, der Name der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
  5. Absatz 5Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung und einer Einsichtnahme mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.

§ 80

Text

5. Abschnitt
Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen

Bachelorarbeiten

Paragraph 80,
  1. Absatz einsIm Bachelorstudium sind im Rahmen von Lehrveranstaltungen eine Bachelorarbeit oder mehrere Bachelorarbeiten abzufassen. Nähere Bestimmungen über Bachelorarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
  2. Absatz 2Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, zu beachten.

§ 81

Text

Diplom- und Masterarbeiten

Paragraph 81,
  1. Absatz einsIm Diplom- oder Masterstudium ist eine Diplom- oder Masterarbeit abzufassen. In besonders berufsorientierten Studien mit Ausnahme von Lehramtsstudien ist es zulässig, im Curriculum anstelle der Diplom- oder Masterarbeit einen anderen gleichwertigen Nachweis vorzusehen. Die Abfassung als Klausurarbeit ist unzulässig. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Diplom- oder Masterarbeiten sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Diplom- oder Masterarbeit sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
  2. Absatz 2Die Aufgabenstellung der Diplom- oder Masterarbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende oder einen Studierenden die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist.
  3. Absatz 3Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Bearbeitung eines Themas die Verwendung der Geld- oder Sachmittel von Einrichtungen der Universität, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Leiterin oder der Leiter dieser Einrichtung über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.
  4. Absatz 4Paragraph 80, Absatz 2, gilt auch für Diplom- und Masterarbeiten.

§ 82

Text

Künstlerische Diplom- und Masterarbeiten

Paragraph 82,
  1. Absatz einsIn künstlerischen Studien ist eine künstlerische Diplom- oder Masterarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit eine Diplom- oder Masterarbeit aus einem im Curriculum festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfach zu verfassen.
  2. Absatz 2Die künstlerische Diplom- oder Masterarbeit hat neben einem künstlerischen Teil, der den Schwerpunkt bildet, auch einen schriftlichen Teil zu umfassen. Dieser hat den künstlerischen Teil zu erläutern. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der künstlerischen Diplom- und Masterarbeit sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
  3. Absatz 3Paragraph 80, Absatz 2 und Paragraph 81, Absatz 3, gelten auch für künstlerische Diplom- und Masterarbeiten.

§ 83

Beachte für folgende Bestimmung

Zu Abs. 1 erster Satz: ist ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

Dissertationen und künstlerische Dissertationen

Paragraph 83,
  1. Absatz einsIm Doktoratsstudium und im kombinierten Master- und Doktoratsstudium ist eine wissenschaftliche oder künstlerische Dissertation abzufassen. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationen und künstlerischen Dissertationen sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation oder künstlerischen Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
  2. Absatz 2Paragraph 80, Absatz 2 und Paragraph 81, Absatz 3, gelten auch für Dissertationen und künstlerische Dissertationen.

§ 84

Text

Einsicht in die Beurteilungsunterlagen

Paragraph 84,
  1. Absatz einsWenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.
  2. Absatz 2Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung beantragt. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen.

§ 85

Text

Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten

Paragraph 85,
  1. Absatz einsDie Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten ist unbeschadet von Absatz 2, unzulässig.
  2. Absatz 2Positiv beurteilte wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten, die Studierende in einem Studium verfasst haben, das sie aus rechtlichen Gründen nicht mehr erfolgreich abschließen können, sind auf Antrag der oder des Studierenden von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie den im Curriculum des Studiums, für das die Arbeit anerkannt werden soll, festgelegten Anforderungen einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit entsprechen. Die Anerkennung derartiger Arbeiten für mehr als ein Studium ist unzulässig.

§ 86

Text

Veröffentlichungspflicht

Paragraph 86,
  1. Absatz einsDie Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Arbeit durch Übergabe an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Für diese Übergabe kann in der Satzung festgelegt werden, dass diese ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen hat. Weiters kann in der Satzung festgelegt werden, dass die Veröffentlichung elektronisch in einem öffentlich zugänglichen Repositorium erfolgen muss.
  2. Absatz 2Die positiv beurteilte Dissertation oder künstlerische Dissertation oder die Dokumentation der künstlerischen Dissertation ist überdies durch Übergabe an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Für diese Übergabe kann in der Satzung festgelegt werden, dass diese ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen hat. Weiters kann in der Satzung festgelegt werden, dass die Veröffentlichung elektronisch in einem öffentlich zugänglichen Repositorium erfolgen muss.
  3. Absatz 3Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.
  4. Absatz 4Anlässlich der Übergabe einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Arbeit ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Übergabe zu beantragen. Dem Antrag ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.

§ 87

Beachte für folgende Bestimmung

Zu Abs. 1a, 3a und 5: sind in dieser Fassung ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

6. Abschnitt
Akademische Grade

Verleihung akademischer Grade

Paragraph 87,
  1. Absatz einsDas für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien, mit Ausnahme der Erweiterungsstudien, nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und in den Diplom-, Master- und Doktoratsstudien nach der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Arbeit, den festgelegten akademischen Grad durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.
  2. Absatz eins aDas für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Studierenden von kombinierten Master- und Doktoratsstudien nach der positiven Beurteilung aller im Curriculum für einen (Zwischen-)Abschluss dieses Studiums mit einem Mastergrad vorgeschriebenen Prüfungsleistungen den festgelegten Mastergrad sowie nach der positiven Beurteilung aller im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach der Ablieferung der positiv beurteilten Dissertation den festgelegten Doktorgrad durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen. Das Curriculum hat vorzusehen, dass für einen (Zwischen-)Abschluss des Studiums mit einem Mastergrad insbesondere auch die Abfassung und positive Beurteilung einer Masterarbeit Voraussetzung sind. Das Curriculum kann vorsehen, dass die Masterarbeit und der (Zwischen-)Abschluss des Studiums mit Verleihung eines Mastergrads keine Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrads darstellen. Das Curriculum kann regeln, inwieweit sich das Thema der Dissertation vom Thema einer allfälligen im selben Studium erbrachten Masterarbeit unterscheiden muss oder nicht.
  3. Absatz 2Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der im Curriculum allenfalls vorgesehenen abschließenden schriftlichen Arbeit die festgelegten akademischen Grade durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen. Den Absolventinnen und Absolventen
    1. Ziffer eins
      von außerordentlichen Bachelorstudien ist der akademische Grad „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, oder „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“, zu verleihen.
    2. Ziffer 2
      von außerordentlichen Masterstudien ist der akademische Grad „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, oder „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, zu verleihen.
    3. Ziffer 3
      von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen, sofern Umfang und Anforderungen mit Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
    4. Ziffer 4
      von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
    5. Ziffer 5
      von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Recht“ ist der akademische Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
  4. Absatz 3Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Absolventinnen und Absolventen ist dem Verleihungsbescheid eine englischsprachige Übersetzung anzuschließen, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs sowie der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung nicht zu übersetzen sind. Der Verleihungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Familiennamen und die Vornamen, allenfalls den Geburtsnamen,
    2. Ziffer 2
      das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit,
    3. Ziffer 3
      das abgeschlossene Studium,
    4. Ziffer 4
      den verliehenen akademischen Grad oder die akademische Bezeichnung.
  5. Absatz 3 aAuf Antrag einer Absolventin oder eines Absolventen ist ein neuer Verleihungsbescheid auszustellen, wenn eine Geschlechtsänderung durch Vorlage einer Personenstandsurkunde nachgewiesen wird.
  6. Absatz 4Werden die Voraussetzungen für einen akademischen Grad mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen.
  7. Absatz 5Wird ein ordentliches Studium auf Grund eines gemeinsamen Studienprogrammes abgeschlossen, bei dessen Durchführung bei einem Studienumfang von bis zu 120 ECTS-Anrechnungspunkten jeweils mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte, bei einem Studienumfang von mehr als 120 ECTS-Anrechnungspunkten jeweils mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte unter der Verantwortung der beteiligten österreichischen Partnerinstitution erbracht wurden, ist es zulässig,
    1. Ziffer eins
      gemeinsam einen akademischen Grad (joint degree) zu verleihen oder
    2. Ziffer 2
      bei double oder multiple degree programmes einen akademischen Grad zu verleihen, wobei die allenfalls verliehenen akademischen Grade der Partnerinstitutionen auszuweisen sind.
  8. Absatz 6Bei gemeinsam eingerichteten Studien gemäß §54e hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der zulassenden Bildungseinrichtung den akademischen Grad zu verleihen, wobei die weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Bildungseinrichtungen auszuweisen sind.
  9. Absatz 7Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen ist dem Verleihungsbescheid ein Anhang (Diploma Supplement) gemäß Art. römisch IX.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,, anzuschließen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch eine Verordnung festzulegen, in welcher Form das Diploma Supplement auszustellen ist.

§ 87a

Text

Festlegung akademischer Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen

Paragraph 87 a,
  1. Absatz einsWenn ein Universitätslehrgang mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, darf die akademische Bezeichnung „Akademische ...“ bzw. „Akademischer ...“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen zu verleihen ist.
  2. Absatz 2Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen gemäß Absatz eins, nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der im Curriculum allenfalls vorgesehenen abschließenden schriftlichen Arbeit die festgelegten akademischen Bezeichnungen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.
  3. Absatz 3Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.

§ 88

Beachte für folgende Bestimmung

Zu Abs. 1 und 1a: sind in dieser Fassung ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

Führung akademischer Grade

Paragraph 88,
  1. Absatz einsPersonen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes („a“, „in“ oder „x“) geführt werden darf. Dies gilt auch für Personen, denen aufgrund von Paragraph 87, Absatz 5, Ziffer 2, mehrere akademische Grade verliehen wurden, mit der Maßgabe, dass lediglich einer der verliehenen akademischen Grade geführt werden darf.
  2. Absatz eins aPersonen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form einschließlich des geschlechtsspezifischen Zusatzes gemäß Absatz eins, in öffentliche Urkunden zu verlangen. Personen, denen aufgrund des Paragraph 87, Absatz 5, Ziffer 2, mehrere akademische Grade verliehen wurden, haben das Recht, die Eintragung eines akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.
  3. Absatz 2„Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

§ 89

Beachte für folgende Bestimmung

Zum letzten Satz: ist ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen

Paragraph 89,

Der Verleihungsbescheid ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erschlichen worden ist. Bei Erweiterungsstudien ist das Abschlusszeugnis für nichtig zu erklären und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der Abschluss insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erschlichen worden ist.

§ 90

Beachte für folgende Bestimmung

[CELEX-Nr. 32021L1883]

Text

7. Abschnitt
Nostrifizierung

Paragraph 90,
  1. Absatz einsDie Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
  2. Absatz 2Der Antrag ist an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen.
  3. Absatz 3Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.
  4. Absatz 4Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zuzulassen.
  5. Absatz 5Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
  6. Absatz 6Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.

§ 91

Beachte für folgende Bestimmung

1. [CELEX-Nr. 32021L1883]
2. Abs. 1 Z 2 ist in dieser Fassung ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

8. Abschnitt
Studienbeitragsbestimmungen

Studienbeitrag

Paragraph 91,
  1. Absatz einsOrdentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß Paragraph 64, NAG verfügen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit
    1. Ziffer eins
      eines Bachelor- oder Masterstudiums, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen,
    2. Ziffer 2
      eines Doktoratsstudiums, eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums,
    3. Ziffer 3
      eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 54 a,, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist,
    4. Ziffer 4
      eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 54 b,, wobei die vorgesehene Studienzeit für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt, oder
    5. Ziffer 5
      eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 54 c,, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt,
    um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.
  2. Absatz 2Ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die nicht unter Absatz eins, fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß Paragraph 64, NAG verfügen, haben einen Studienbeitrag von 726,72 Euro für jedes Semester zu entrichten.
  3. Absatz 3Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.
  4. Absatz 4Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten. Dies gilt auch für Studierende, die zu einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium zugelassen sind, wobei die Einhebung des Studienbeitrages durch die zulassende Bildungseinrichtung erfolgt.
  5. Absatz 5Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus zu entrichten. Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Universität. Der Studienbeitrag von Studierenden, die ein von mehreren Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichtetes Studium betreiben oder die zu mehreren Studien verschiedener Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen zugelassen sind, ist unter den beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen gemäß einer abzuschließenden Vereinbarung aufzuteilen.
  6. Absatz 6Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind durch eine Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen (Studienbeitragsverordnung).

§ 92

Beachte für folgende Bestimmung

Zu Abs. 5 und 5a: sind in dieser Fassung ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

Paragraph 92,
  1. Absatz einsDer Studienbeitrag ist ordentlichen Studierenden insbesondere zu erlassen
    1. Ziffer eins
      für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;
    2. Ziffer 2
      für die Semester, in denen sie auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum Studien im Ausland absolvieren werden;
    3. Ziffer 3
      wenn die von ihnen zuletzt besuchte ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung mit der österreichischen Universität ein Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht;
    4. Ziffer 3 a
      wenn sie Staatsangehörige von in der Studienbeitragsverordnung festgelegten Staaten sind, wobei sich die Festlegung an den „Least Developed Countries“ gemäß der „DAC List of ODA Recipients“ zu orientieren hat, welche vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (kurz DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellt wird;
    5. Ziffer 4
      welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft bzw. durch Kinderbetreuungspflichten von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt oder durch andere gleichartige Betreuungspflichten am Studium gehindert waren;
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2017,)
    1. Ziffer 6
      welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist;
    2. Ziffer 7
      wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.
  2. Absatz 2Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat. Dem Antrag sind die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise beizufügen.
  3. Absatz 2 aDas Rektorat ist berechtigt, Gründe festzulegen, bei deren Vorliegen außerordentlichen Studierenden, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen zugelassen sind, der Studienbeitrag auf deren Antrag erlassen werden kann.
  4. Absatz 3Studierende, denen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Studienbeitrag erlassen wurde und die in diesem Semester keine Studien oder Praxiszeiten im Sinne dieser Bestimmungen im Ausland absolviert haben, haben den Studienbeitrag nachträglich zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.
  5. Absatz 4Sofern Studierende den Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, haben sie unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit den doppelten Studienbeitrag zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.
  6. Absatz 5Studierende, die beurlaubt sind, haben keinen Studienbeitrag zu entrichten. Studierenden, die auf Grund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Eintritts eines Beurlaubungsgrundes während des Semesters beurlaubt wurden, ist auf Antrag ein bereits bezahlter Studienbeitrag rückzuerstatten, sofern der Zeitraum der Beurlaubung mehr als die Hälfte des betreffenden Semesters umfasst, wobei die lehrveranstaltungsfreie Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
  7. Absatz 5 aStudierenden, welche die in der „Vereinbarung über die Studienleistung“ gemäß Paragraph 59 b, Absatz 3, festgelegten Verpflichtungen für das jeweilige Semester erfüllen, ist auf Antrag ein bereits bezahlter Studienbeitrag für dieses Semester rückzuerstatten, sofern dies in der Vereinbarung festgelegt wurde.
  8. Absatz 6Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung durch eine Verordnung Staaten festzulegen, deren Angehörige von der Entrichtung des Studienbeitrages befreit werden können. Die Befreiung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Anträgen der Studierenden. Über die Befreiung hat das Rektorat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu entscheiden. Auf die Befreiung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 93

Text

9. Abschnitt
Sonderbestimmungen

Sonderbestimmungen für die Katholische Theologie

Paragraph 93,
  1. Absatz einsBei einem Übertritt von Studierenden von einer kirchlichen theologischen Lehranstalt (Art. römisch fünf Paragraph eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich) an eine Organisationseinheit einer Universität, deren Wirkungsbereich sich auf die Katholische Theologie bezieht, gelten folgende besondere Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Die Prüfungen, die an diesen Lehranstalten abgelegt wurden, sind als Ergänzungsprüfungen anzuerkennen, wenn die von der Lehranstalt namhaft gemachte Prüferin oder der von der Lehranstalt namhaft gemachte Prüfer
      1. Litera a
        die Lehrbefugnis (venia docendi) für das betreffende Fach besitzt oder
      2. Litera b
        von einer Organisationseinheit einer Universität, deren Wirkungsbereich sich auf die Katholische Theologie bezieht, zur Abnahme der Ergänzungsprüfungen für die Dauer von jeweils drei Jahren bevollmächtigt wurde.
    2. Ziffer 2
      Die Prüfungen, die an diesen Lehranstalten abgelegt wurden, sind anzuerkennen, wenn sie vor
      1. Litera a
        einer für ein Fach der Katholischen Theologie hiezu bestellten Universitätsprofessorin oder einem für ein Fach der Katholischen Theologie hiezu bestellten Universitätsprofessor oder
      2. Litera b
        einer oder einem sonst von einer Organisationseinheit einer Universität, deren Wirkungsbereich sich auf die Katholische Theologie bezieht, hiezu Bevollmächtigten abgelegt wurden. Zu der in angemessener Frist vorzunehmenden Bevollmächtigung ist der kirchlichen theologischen Lehranstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    3. Ziffer 3
      Absolventinnen und Absolventen dieser kirchlichen theologischen Lehranstalten ist der jeweilige für das Studium vorgesehene akademische Grad zu verleihen, wenn die abgelegten Prüfungen gemäß den oben genannten Bestimmungen anerkannt wurden und die wissenschaftliche Arbeit von einer für ein Fach der Katholischen Theologie bestellten Universitätsprofessorin oder einem für ein Fach der Katholischen Theologie bestellten Universitätsprofessor positiv beurteilt oder von einer fachzuständigen Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) an der betreffenden Lehranstalt betreut und positiv beurteilt wurde.
  2. Absatz 2Für die Verleihung des akademischen Grades ist diesfalls die Zulassung zum Studium an der Universität nicht erforderlich.

§ 93a

Text

Sonderbestimmungen für das gemeinsame Studium der Humanmedizin an der Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz

Paragraph 93 a,
  1. Absatz einsDas Studium der Humanmedizin ist gemäß der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2014,, („Art. 15a B-VG-Vereinbarung“) von der Universität Linz gemeinsam mit der Medizinischen Universität Graz als Bachelorstudium und von der Universität Linz als Masterstudium einzurichten und durchzuführen. Näheres zur Durchführung des Bachelorstudiums ist in einer Vereinbarung über die Durchführung des gemeinsamen Studiums der Humanmedizin zwischen der Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz zu regeln. Paragraph 54 e, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Einrichtung des gemeinsamen Bachelorstudiums der Humanmedizin gemäß Absatz eins, steht abweichend von Paragraph 124, Absatz 5, einer weiteren Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Graz nicht entgegen.

§ 94

Text

römisch III. Teil
Angehörige der Universität

1. Abschnitt

Einteilung

Paragraph 94,
  1. Absatz einsZu den Angehörigen der Universität zählen:
    1. Ziffer eins
      die Studierenden (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 14 c,);
    2. Ziffer 2
      die Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten;
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2004,)
    1. Ziffer 4
      das wissenschaftliche und das künstlerische Universitätspersonal;
    2. Ziffer 5
      das allgemeine Universitätspersonal;
    3. Ziffer 6
      die Privatdozentinnen und Privatdozenten (Paragraph 102,);
    4. Ziffer 7
      die emeritierten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
    5. Ziffer 8
      die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand.
  2. Absatz 2Zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gehören:
    1. Ziffer eins
      die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
    2. Ziffer 2
      die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb;
    3. Ziffer 3
      die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung.
  3. Absatz 3Zum allgemeinen Universitätspersonal gehören:
    1. Ziffer eins
      das administrative Personal;
    2. Ziffer 2
      das technische Personal;
    3. Ziffer 3
      das Bibliothekspersonal;
    4. Ziffer 4
      das Krankenpflegepersonal;
    5. Ziffer 5
      die Ärztinnen und Ärzte zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt.

§ 95

Text

2. Abschnitt
Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sowie Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung

Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten

Paragraph 95,

Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sind Studierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Doktoratsstudiums (post docs), die an der Universität im Rahmen eines Stipendiums an einem Forschungsprojekt arbeiten. Durch die Zuerkennung des Stipendiums wird kein Arbeitsverhältnis zur Universität begründet und ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht verändert.

§ 96

Text

Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung

Paragraph 96,
  1. Absatz einsÄrztinnen und Ärzte in Ausbildung (Paragraphen 6 a,, 7 und 8 Ärztegesetz 1998) stehen für die Dauer ihrer Ausbildung in einem zeitlich befristeten Ausbildungsverhältnis zur Universität. Ihre Aufgaben ergeben sich aus den ärzterechtlichen Ausbildungsvorschriften und die Erfüllung der Aufgaben erfolgt in engem Kontakt mit wissenschaftlicher Forschung und Lehre. Die Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung sind berechtigt, Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen, soweit die Ausbildung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
  2. Absatz 2In Ausbildungsverhältnissen gemäß Absatz eins, verbrachte Zeiten sind für die höchstzulässige Anzahl von Befristungen und die höchstzulässige Gesamtdauer gemäß Paragraph 109, nicht zu berücksichtigen.

§ 97

Text

3. Abschnitt
Wissenschaftliches und künstlerisches Universitätspersonal

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

Paragraph 97,
  1. Absatz einsDie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind für die Forschung oder die Entwicklung und Erschließung der Künste sowie für die Lehre in ihrem Fachgebiet verantwortlich und stehen in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Universität. Sie sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.
  2. Absatz 2Zu Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren können in- oder ausländische Wissenschafterinnen und Wissenschafter oder Künstlerinnen und Künstler mit einer entsprechend hohen wissenschaftlichen oder künstlerischen und beruflichen Qualifikation für das Fach bestellt werden, das der zu besetzenden Stelle entspricht.
  3. Absatz 3Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren werden von der Rektorin oder vom Rektor nach Durchführung eines Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 98, oder Paragraph 99, bestellt.

§ 98

Text

Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

Paragraph 98,
  1. Absatz einsDie fachliche Widmung einer unbefristet oder länger als drei Jahre befristet zu besetzenden Stelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors ist im Entwicklungsplan festzulegen.
  2. Absatz 2Jede Stelle ist vom Rektorat im In- und Ausland öffentlich auszuschreiben. Bis zur Übermittlung der Bewerbungen an die Gutachterinnen und Gutachter gemäß Absatz 5, können in das Berufungsverfahren mit ihrer Zustimmung auch Wissenschafterinnen und Wissenschafter oder Künstlerinnen und Künstler, die sich nicht beworben haben, von der Berufungskommission oder von der Rektorin oder dem Rektor als Kandidatinnen und Kandidaten einbezogen werden.
  3. Absatz 3Die im Senat vertretenen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren haben auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zwei – davon mindestens eine externe oder einen externen – Gutachterinnen oder Gutachter zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen. Die Rektorin oder der Rektor hat das Recht, eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter zu bestellen.
  4. Absatz 4Der Senat hat eine entscheidungsbevollmächtigte Berufungskommission einzusetzen. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder und die Studierenden mindestens ein Mitglied. Der Berufungskommission können auch Angehörige anderer Universitäten oder postsekundärer Bildungseinrichtungen angehören.
  5. Absatz 4 aDie Rektorin oder der Rektor kann mehrere Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren aus verschiedenen Fachbereichen oder Personen aus der Universitätsverwaltung mit der Begleitung von Berufungsverfahren beauftragen. Jeweils eine oder einer dieser Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren oder eine Person aus der Universitätsverwaltung (Berufungsbeauftragte oder Berufungsbeauftragter) ist berechtigt, in einem Berufungsverfahren der Berufungskommission als zusätzliches Mitglied ohne Stimmrecht anzugehören. Die Berufungsbeauftragte oder der Berufungsbeauftragte erstellt einen Bericht über das Berufungsverfahren, der dem Besetzungsvorschlag der Berufungskommission an die Rektorin oder den Rektor anzuschließen ist.
  6. Absatz 5Die Berufungskommission hat innerhalb eines Monats nach dem Ende der Bewerbungsfrist zu überprüfen, ob die vorliegenden Bewerbungen die Ausschreibungskriterien erfüllen und jene Bewerbungen, die die Ausschreibungskriterien offensichtlich nicht erfüllen, auszuscheiden. Die übrigen Bewerbungen sind den Gutachterinnen und Gutachtern zu übermitteln, welche die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die ausgeschriebene Stelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors zu beurteilen haben.
  7. Absatz 6Die Rektorin oder der Rektor ist vor Weiterleitung darüber zu informieren, welche Bewerbungen an die Gutachterinnen und Gutachter weitergeleitet werden. Sollte eine oder mehrere Bewerbungen nicht den Ausschreibungskriterien entsprechen, so ist die Berufungskommission darauf hinzuweisen. Die Rektorin oder der Rektor hat allen geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten Gelegenheit zu geben, sich in angemessener Weise zumindest dem Fachbereich und dem fachlich nahe stehenden Bereich zu präsentieren.
  8. Absatz 7Die Berufungskommission erstellt innerhalb von sieben Monaten nach dem Ende der Bewerbungsfrist auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen einen begründeten Besetzungsvorschlag, der die drei für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten zu enthalten hat. Ein Vorschlag mit weniger als drei Kandidatinnen und Kandidaten ist besonders zu begründen.
  9. Absatz 8Die Rektorin oder der Rektor hat die Auswahlentscheidung aus dem Besetzungsvorschlag unter Berücksichtigung des Berichts der Berufungsbeauftragten oder des Berufungsbeauftragten zu treffen oder den Besetzungsvorschlag an die Berufungskommission zurückzuverweisen, wenn dieser nicht die am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten enthält.
  10. Absatz 9Die Rektorin oder der Rektor hat ihre oder seine Auswahlentscheidung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen vor Aufnahme der Berufungsverhandlungen bekannt zu geben. Der Arbeitskreis hat das Recht, innerhalb von drei Wochen Beschwerde zu erheben. Über diese entscheidet die Schiedskommission mit Bescheid.
  11. Absatz 10Weist die Schiedskommission die Beschwerde ab, kann die Rektorin oder der Rektor die Berufungsverhandlungen aufnehmen. Gibt die Schiedskommission der Beschwerde statt, wird die Auswahlentscheidung unwirksam. Eine neue Auswahlentscheidung ist unter Beachtung der von der Schiedskommission vertretenen Rechtsanschauung zu treffen.
  12. Absatz 11Die Rektorin oder der Rektor führt die Berufungsverhandlungen und schließt mit der ausgewählten Kandidatin oder dem ausgewählten Kandidaten den Arbeitsvertrag.
  13. Absatz 12Die Universitätsprofessorin oder der Universitätsprofessor erwirbt mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Universität die Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach, für das sie oder er berufen ist. Eine allenfalls früher erworbene Lehrbefugnis wird hievon nicht berührt.
  14. Absatz 13Die Lehrbefugnis (venia docendi) einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors in einem zeitlich befristeten Arbeitsverhältnis erlischt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

§ 99

Text

Abgekürztes Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

Paragraph 99,
  1. Absatz einsSoll eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren aufgenommen werden, ist Paragraph 98, Absatz eins und 3 bis 8 nicht anzuwenden. Eine Verlängerung der Bestellung ist nur nach Durchführung eines Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 98, zulässig.
  2. Absatz 2Die Rektorin oder der Rektor hat die Kandidatin oder den Kandidaten für die zu besetzende Stelle auf Vorschlag oder nach Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs der Universität auszuwählen, dem die Stelle zugeordnet ist.
  3. Absatz 3Durch Verordnung des Rektorates, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf, kann einmalig eine Anzahl von Stellen für Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren festgelegt werden, die für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren gewidmet sind und nur für Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, vorgesehen sind. Die Anzahl darf bis zu 20 vH der Stellen gemäß Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 4, umfassen. Paragraph 98, Absatz eins bis 8 sind nicht anzuwenden. Die Stellen sind im Mitteilungsblatt der Universität auszuschreiben. Die Rektorin oder der Rektor hat die Stellen nach Durchführung eines Auswahlverfahrens, das internationalen kompetitiven Standards entspricht, zu besetzen. Eine unbefristete Verlängerung der Bestellung durch die Rektorin oder den Rektor ist nur nach Durchführung einer Qualifikationsprüfung zulässig. Inhalt der Qualifikationsprüfung ist die Qualität der wissenschaftlichen Leistungen sowie der Leistungen in der Lehre der letzten fünf Jahre. Die Durchführung der Qualifikationsprüfung hat internationalen kompetitiven Standards zu entsprechen. Der Antrag auf unbefristete Verlängerung kann nach dem vollendeten fünften Jahr gestellt werden.
  4. Absatz 4Im Entwicklungsplan ist jeweils eine Anzahl von Stellen für Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2 und für Assoziierte Professorinnen und Professoren festzulegen, die in jeweils einem vereinfachten Verfahren zu Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren berufen werden können. Auf diese Verfahren sind Paragraph 98, Absatz eins bis 8 nicht anzuwenden. Diese Stellen sind im Mitteilungsblatt der Universität auszuschreiben. Die Rektorin oder der Rektor hat die Kandidatin oder den Kandidaten für die zu besetzende Stelle nach Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs der Universität, dem die Stelle zugeordnet ist, sowie des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen auszuwählen. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
  5. Absatz 5Das Angebot des Abschlusses einer Qualifizierungsvereinbarung gemäß Paragraph 27, des gemäß Paragraph 108, Absatz 3, abgeschlossenen Kollektivvertrages, in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung, setzt die Durchführung eines internationalen kompetitiven Standards entsprechenden Auswahlverfahrens voraus, insbesondere ist die Stelle international auszuschreiben. Zum Ergebnis des Auswahlverfahrens sind die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des betreffenden Fachbereichs anzuhören. Der Aspekt der Gleichstellung der Geschlechter ist entsprechend zu berücksichtigen. Paragraph 42, ist anzuwenden.
  6. Absatz 6Jene Personen, die ein Auswahlverfahren gemäß Absatz 5, durchlaufen und die Qualifikation gemäß

    Paragraph 27, Absatz 5, des gemäß Paragraph 108, Absatz 3, abgeschlossenen Kollektivvertrages in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung entsprechend der getroffenen Vereinbarung erreicht haben (Assoziierte Professorinnen und Professoren), gehören dem wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins, an.

  7. Absatz 7Die gemäß Absatz 4 und 5 durchgeführten Verfahren sind im Abstand von fünf Jahren einer Evaluierung zu unterziehen. Diese Evaluierung ist durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zu veranlassen.

§ 99a

Text

Paragraph 99 a,
  1. Absatz einsIm Entwicklungsplan kann eine Anzahl von höchstens 5 vH der Stellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 98, ohne fachliche Widmung festgelegt werden, die im internationalen Wettbewerb um die besten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Künstlerinnen und Künstler zwecks proaktiver Gewinnung wissenschaftlich bzw. künstlerisch herausragender Persönlichkeiten besetzt werden können.
  2. Absatz 2Paragraph 98, Absatz eins bis 8 ist nicht anzuwenden. Die Rektorin oder der Rektor hat mit der Kandidatin oder dem Kandidaten für die zu besetzende Stelle nach Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs, dem die Stelle zugeordnet wird, Berufungsverhandlungen zu führen und einen zunächst auf höchstens fünf Jahre befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. In sachlich gerechtfertigten Fällen kann auch sofort ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Nähere Bestimmungen über die Besetzungen gemäß Absatz eins und die Voraussetzungen für die Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind in der Satzung festzulegen.
  3. Absatz 3Wurde ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen, so ist eine unbefristete Verlängerung durch die Rektorin oder den Rektor nur nach Durchführung einer Qualifikationsprüfung zulässig. Inhalt der Qualifikationsprüfung ist die Qualität der wissenschaftlichen, wissenschaftlich-künstlerischen oder künstlerischen Leistungen, der Leistungen in der Lehre sowie der sonstigen Tätigkeiten. Die Durchführung der Qualifikationsprüfung hat internationalen Standards zu entsprechen, wobei die näheren Bestimmungen dafür in der Satzung festzulegen sind. Der Antrag auf unbefristete Verlängerung kann nach dem vollendeten vierten Jahr gestellt werden. Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist in das Verfahren einzubeziehen.

§ 100

Text

Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb

Paragraph 100,
  1. Absatz einsDie wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb müssen eine für die vorgesehene Verwendung in Betracht kommende angemessene Qualifikation aufweisen. Sie haben in ihrem Fach an der Erfüllung der Aufgaben der Universität in der Forschung oder bei der Entwicklung und Erschließung der Künste und in der Lehre mitzuarbeiten. Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis zur Universität und sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.
  2. Absatz 2Die Universität hat die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Absatz eins, zu fördern.
  3. Absatz 3Das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb besteht aus hauptberuflich und aus nebenberuflich tätigen Personen.
  4. Absatz 4Nebenberuflich tätige Personen sind Personen, die
    1. Ziffer eins
      ausschließlich in der Lehre tätig sind und
    2. Ziffer 2
      nicht mehr als vier Semesterstunden lehren und
    3. Ziffer 3
      nachweislich einer anderen vollen Sozialversicherungspflicht auf Grund von Einkünften im Ausmaß von mindestens 60 vH der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, unterliegen.
  5. Absatz 5Nebenberufliches Lehrpersonal steht in einem freien Dienstverhältnis zur Universität; es kann sich ohne vorherige Zustimmung der Universität von anderen geeigneten Personen vertreten lassen.
  6. Absatz 6Paragraph 98, ArbVG (personelles Informationsrecht) gilt auch für die Gruppe der nebenberuflich tätigen Personen, selbst wenn ein freies Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.

§ 101

Text

4. Abschnitt
Allgemeines Universitätspersonal

Paragraph 101,
  1. Absatz einsDie Angehörigen des allgemeinen Universitätspersonals haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufzuweisen. Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis zur Universität und sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.
  2. Absatz 2Die Universität hat die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Absatz eins, zu fördern.
  3. Absatz 3Für das Bibliothekspersonal aller Universitäten ist eine einheitliche Ausbildung aus dem Bereich Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesen vorzusehen.

§ 102

Text

5. Abschnitt
Privatdozentinnen und Privatdozenten, Habilitation, emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand

Privatdozentinnen und Privatdozenten

Paragraph 102,

Privatdozentinnen und Privatdozenten sind Personen, denen auf Grund ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation von der Universität die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein wissenschaftliches oder künstlerisches Fach verliehen wurde. Sie stehen in dieser Funktion in keinem Arbeitsverhältnis zur Universität.

§ 103

Text

Habilitation

Paragraph 103,
  1. Absatz einsDas Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen . Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (Paragraphen 81 bis 83, Paragraph 124,) zu betreuen und zu beurteilen.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.
  3. Absatz 3Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten müssen
    1. Ziffer eins
      methodisch einwandfrei durchgeführt sein,
    2. Ziffer 2
      neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und
    3. Ziffer 3
      die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.
    Die vorgelegten künstlerischen Arbeiten müssen die Fähigkeit zur Vertretung des künstlerischen Faches im Umfang der beantragten Lehrbefugnis beweisen.
  4. Absatz 4Der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis ist an das Rektorat zu richten. Dieses hat den Antrag, sofern er nicht mangels Zuständigkeit der Universität zurückzuweisen ist, an den Senat weiterzuleiten.
  5. Absatz 5Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat haben auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfaches, darunter mindestens eine externe oder einen externen, als Gutachterinnen oder Gutachter über die vorgelegten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen.
  6. Absatz 6Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs haben das Recht, Stellungnahmen zu den Gutachten abzugeben.
  7. Absatz 7Der Senat hat eine entscheidungsbevollmächtigte Habilitationskommission einzusetzen. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder der Habilitationskommission, die Studierenden mindestens ein Mitglied.
  8. Absatz 8Die Habilitationskommission entscheidet auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen.
  9. Absatz 9Das Rektorat erlässt auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Gegen diesen Bescheid ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
  10. Absatz 10Das Rektorat hat einen Beschluss der Habilitationskommission zurückzuverweisen, wenn wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt wurden.
  11. Absatz 11Durch die Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) wird weder ein Arbeitsverhältnis begründet, noch ein bestehendes Arbeitsverhältnis zur Universität verändert (Privatdozentin oder Privatdozent).

§ 104

Text

Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand

Paragraph 104,
  1. Absatz einsEmeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand stehen in keinem aktiven Arbeitsverhältnis zum Bund oder zur Universität.
  2. Absatz 2Sie haben das Recht, ihre Lehrbefugnis (venia docendi) an der Universität, an der sie vor ihrer Emeritierung oder vor ihrem Übertritt oder ihrer Versetzung in den Ruhestand in einem aktiven Arbeitsverhältnis tätig waren, weiter auszuüben und im Rahmen ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen und Prüfungen abzuhalten.

§ 105

Text

6. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gewissensfreiheit und Forschungsfreiheit

Paragraph 105,

Keine Universitätsangehörige und kein Universitätsangehöriger darf gegen ihr oder sein Gewissen zur Mitwirkung bei einzelnen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten verhalten werden. Aus einer Weigerung zur Mitwirkung darf ihr oder ihm kein Nachteil erwachsen. Die oder der betroffene Universitätsangehörige hat jedoch ihre oder seine Vorgesetzte oder ihren oder seinen Vorgesetzten von ihrer oder seiner Weigerung schriftlich zu informieren.

§ 106

Text

Verwertung von geistigem Eigentum

Paragraph 106,
  1. Absatz einsJede oder jeder Universitätsangehörige hat das Recht, eigene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste sind Universitätsangehörige, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.
  2. Absatz 2Auf Diensterfindungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Patentgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,, die an einer Universität im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zur Universität gemacht werden, ist das Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienstgeber gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Patentgesetz gilt.
  3. Absatz 3Jede Diensterfindung ist dem Rektorat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Will die Universität die Diensterfindung zur Gänze oder ein Benützungsrecht daran für sich in Anspruch nehmen, hat das Rektorat dies der Erfinderin oder dem Erfinder innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Andernfalls steht dieses Recht der Erfinderin oder dem Erfinder zu.

§ 107

Text

römisch IV. Teil
Personalrecht

Ausschreibung und Aufnahme

Paragraph 107,
  1. Absatz einsAlle zur Besetzung offen stehenden Stellen sind vom Rektorat öffentlich auszuschreiben. Stellen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, sind international, zumindest EU-weit auszuschreiben. Im Rahmen einer Ausschreibung können auch alternative Zuordnungen zu einer Personalgruppe vorgesehen werden. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen.
  2. Absatz 2In folgenden Fällen kann von einer Ausschreibung abgesehen werden:
    1. Ziffer eins
      bei der Besetzung von Stellen, die ausschließlich für Aufgaben in der Lehre und mit geringem Stundenausmaß (Lehrauftrag) vorgesehen sind, und
    2. Ziffer 2
      bei Stellen für zeitlich befristete Drittmittelprojekte, denen ein qualifiziertes Auswahlverfahren vorausgegangen ist, wenn die Bestimmungen des Geldgebers dem nicht entgegenstehen;
    3. Ziffer 3
      bei Stellen, die gemäß Paragraph 99 a, besetzt werden.
  3. Absatz 3Arbeitsverträge sind von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der Organisationseinheit und der oder des unmittelbaren Vorgesetzten, der oder dem die zu besetzende Stelle zugeordnet ist, abzuschließen.
  4. Absatz 4Arbeitsverträge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Vorhaben gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus zweckgebundenen Mitteln der Forschungsförderung finanziert werden, sind von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag der oder des unmittelbaren Vorgesetzten, der oder dem die zu besetzende Stelle zugeordnet ist, abzuschließen.
  5. Absatz 5Arbeitsverträge von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind von der Rektorin oder vom Rektor nach Durchführung des Berufungsverfahrens gemäß Paragraphen 98, oder 99 abzuschließen.

§ 108

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2 und 3 sind für die Universität für Weiterbildung Krems insofern ab dem 1. Jänner 2022 anzuwenden, als die Universität für Weiterbildung Krems ab dem 1. Jänner 2022 dem Dachverband der Universitäten angehört (vgl. § 143 Abs. 71)

Text

Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse

Paragraph 108,
  1. Absatz einsAuf Arbeitsverhältnisse zur Universität ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Universitäten bilden gemeinsam den Dachverband der Universitäten, in den das Rektorat jeder Universität eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden hat. Der Dachverband beschließt eine Geschäftsordnung und wählt mit Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
  3. Absatz 3Der Dachverband ist für die ihm angehörenden Universitäten auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig im Sinne des ArbVG. Ein vom Dachverband abgeschlossener Kollektivvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der im Dachverband zusammengefassten Universitäten.
  4. Absatz 4Der Kollektivvertragsfähigkeit des Dachverbandes kommt im Verhältnis zur Kollektivvertragsfähigkeit anderer Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Vorrang zu.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 17, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,)

§ 108a

Text

Gesetzliche Sonderregelung für Angehörige von Einrichtungen für Gerichtliche Medizin

Paragraph 108 a,

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einer Einrichtung für Gerichtliche Medizin zugeordnet sind, haben im Rahmen ihrer Aufgaben an der Erstellung von Gutachten und Befunden im gerichtlichen Verfahren mitzuwirken. Auftraggeberin für die Gutachten und Befunde ist die jeweils zuständige Ermittlungs- oder Justizbehörde.

§ 109

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 83

Text

Dauer der Arbeitsverhältnisse

Paragraph 109,
  1. Absatz einsArbeitsverhältnisse können auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Arbeitsverhältnisse auf bestimmte Zeit sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit des Arbeitsvertrags einmalig bis zu einer Dauer von höchstens sechs Jahren zu befristen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Eine zweimalige Verlängerung bzw. ein zweimaliger neuerlicher Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse von Personen, die dem wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gemäß Paragraph 94, Absatz 2, angehören, ist bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren unter Berücksichtigung von Absatz eins, zulässig.
  3. Absatz 3Unbeschadet der zulässigen Gesamtdauer gemäß Absatz eins und 2 finden Arbeitsverhältnisse, die überwiegend zur Durchführung von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten abgeschlossen werden, bei der Feststellung der höchstzulässigen Anzahl von befristeten Arbeitsverhältnissen keine Berücksichtigung.
  4. Absatz 4Wechselt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in eine Verwendung gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins,, ist eine einmalige neuerliche Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig.
  5. Absatz 5Bei Ersatzkräften ist eine mehrmalige Verlängerung oder ein mehrfacher neuerlicher Abschluss von Arbeitsverhältnissen bis zur Gesamtdauer von sechs Jahren zulässig.
  6. Absatz 6Bei ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal ist eine mehrmalige Verlängerung oder ein mehrfacher neuerlicher Abschluss von Arbeitsverhältnissen innerhalb von acht Studienjahren zulässig.
  7. Absatz 7Arbeitsverhältnisse, die auch den Abschluss eines Doktoratsstudiums zum Inhalt haben, bleiben bis zum Ausmaß von bis zu vier Jahren für die höchstzulässige Gesamtdauer und die höchstzulässige Anzahl der Arbeitsverhältnisse unberücksichtigt. Ebenso unberücksichtigt bleiben Arbeitsverhältnisse als studentische Mitarbeiterin oder als studentischer Mitarbeiter.
  8. Absatz 8Unberücksichtigt bleiben Zeiten gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, des gemäß Paragraph 108, Absatz 3, abgeschlossenen Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten (KV) in der am 1. Mai 2021 geltenden Fassung.
  9. Absatz 9Bei der Feststellung der höchstzulässigen Gesamtdauer der Arbeitsverhältnisse gemäß Absatz eins,, 2, 5 und 6 sind alle Arbeitsverhältnisse zur Universität zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Arbeitsverhältnisse unmittelbar aufeinanderfolgen.

§ 110

Text

Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal

Paragraph 110,
  1. Absatz einsAnstelle der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes – AZG, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, und des Arbeitsruhegesetzes – ARG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, gelten für das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Universitäten die nachfolgenden Bestimmungen. Ausgenommen sind
    1. Ziffer eins
      das wissenschaftliche Personal, auf das das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist, wobei im Hinblick auf Paragraph 29, Absatz 5, abweichend von Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 4 b, Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz im Einvernehmen mit den gemäß Paragraph 34, gewählten Vertreterinnen und Vertretern durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden kann, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 60 Stunden betragen kann, wenn die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer im Vorhinein schriftlich zugestimmt hat, und die die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden übersteigenden Zeiten ausschließlich für universitäre Aufgaben in Forschung und Lehre in der Normalarbeitszeit gewidmet werden.
    2. Ziffer 2
      leitende Angestellte der Universitäten, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.
  2. Absatz 2Im Sinne dieser Bestimmung ist:
    1. Ziffer eins
      Arbeitszeit: die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen und die Ruhezeiten, sie umfasst die Normalarbeitszeit und die Überstundenarbeit;
    2. Ziffer 2
      Tagesarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
    3. Ziffer 3
      Wochenarbeitszeit: die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag;
    4. Ziffer 4
      Nacht: der Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr;
    5. Ziffer 5
      Nachtarbeitnehmerin oder Nachtarbeitnehmer: eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die oder der regelmäßig oder, sofern der Kollektivvertrag nichts anderes vorsieht, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeitet.
  3. Absatz 2 aDie wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, soweit nicht durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen getroffen werden.
  4. Absatz 3Die Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten. Die Wochenarbeitszeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden und in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden nicht überschreiten.
  5. Absatz 4Die Tagesarbeitszeit von Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmern darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschreiten.
  6. Absatz 5Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
  7. Absatz 6Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
  8. Absatz 7Innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren. Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann auf 24 Stunden gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer innerhalb von 14 Tagen eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.
  9. Absatz 7 aSoweit betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen, sind Sonntage und gesetzliche Feiertage (Paragraph 7, Absatz 2 und 3 ARG) arbeitsfrei zu halten.
  10. Absatz 8Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer sind auf ihr Verlangen auf eine Arbeitsstelle mit Tagesarbeit zu versetzen, wenn sie durch die Nachtarbeit nachweislich in ihrer Gesundheit beeinträchtigt sind und eine Versetzung auf eine Arbeitsstelle mit Tagesarbeit aus betrieblichen Gründen möglich ist.
  11. Absatz 9Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen ihres Gesundheitszustands vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen. Diese Untersuchungen sind besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 51, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
  12. Absatz 10Durch Kollektivvertrag kann die ununterbrochene Ruhezeit gemäß Absatz 6 bis auf acht Stunden verkürzt werden. Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten zwei Wochen durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. Überdies kann durch Kollektivvertrag der Durchrechnungszeitraum für die wöchentliche Arbeitszeit gemäß Absatz 3 bis auf zwölf Monate und für die wöchentliche Ruhezeit gemäß Absatz 7 bis auf zwei Monate ausgedehnt werden. Abweichungen durch Kollektivvertrag sind nur dann zulässig, wenn den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichwertige Ausgleichruhezeiten gewährt werden.
  13. Absatz 11Der Arbeitgeber ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 1 500 Euro zu bestrafen, wenn
    1. Ziffer eins
      Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer vom Arbeitgeber über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Absatz 3, oder 4 hinaus eingesetzt werden,
    2. Ziffer 2
      ihnen Ruhepausen gemäß Absatz 5, oder die tägliche oder wöchentliche Ruhezeit gemäß Absatz 6, oder 7 nicht gewährt wird,
    3. Ziffer 3
      der Gesundheitszustand von Nachtarbeitnehmerinnen oder Nachtarbeitnehmern nicht entsprechend den Bestimmungen des Absatz 9, untersucht wird.

§ 111

Text

Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitsruhe für das allgemeine Universitätspersonal

Paragraph 111,

Das allgemeine Universitätspersonal, dessen Mitarbeit zur Unterstützung und Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs oder des Forschungs- oder Kunstbetriebs unbedingt erforderlich ist, darf während der Wochenend- und Feiertagsruhe gemäß Paragraphen 3 und 7 ARG beschäftigt werden.

§ 113

Text

Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz

Paragraph 113,

Eine Kündigung oder Entlassung einer oder eines Angehörigen des wissenschaftlichen oder künstlerischen Universitätspersonals ist unwirksam, wenn die Kündigung wegen einer von ihr oder ihm in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode erfolgt.

§ 114

Text

Übernahme von öffentlichen Ämtern

Paragraph 114,
  1. Absatz einsDie Übernahme eines öffentlichen Amtes bedarf keiner Bewilligung durch die Universität, ist jedoch dem Rektorat unverzüglich zu melden.
  2. Absatz 2Ist eine Ausübung des öffentlichen Amtes neben der Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zur Universität nicht möglich, ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auf Antrag gänzlich oder teilweise bei entsprechender Kürzung oder Entfall des Entgelts freizustellen.

§ 115

Text

Pensionskassensystem und betriebliche Kollektivversicherung

Paragraph 115,

Durch Kollektivvertrag ist jedenfalls für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal eine Pensionskassenzusage oder die Zusage einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des Betriebspensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, vorzusehen. Auch für das allgemeine Universitätspersonal kann eine Pensionskassenzusage oder die Zusage einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des Betriebspensionsgesetzes vorgesehen werden. An jeder Universität kann nur jeweils eines der genannten Systeme zur Anwendung kommen.

§ 116

Text

römisch fünf. Teil
Strafbestimmungen

Paragraph 116,
  1. Absatz einsWer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      eine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder
    2. Ziffer 2
      einen oder mehrere inländische akademische Grade oder
    3. Ziffer 3
      eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist.
  2. Absatz 2Unberechtigt ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung
    1. Ziffer eins
      von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig ist;
    2. Ziffer 2
      von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist;
    3. Ziffer 3
      nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen erworben wurde;
    4. Ziffer 4
      nicht auf Grund des wegen wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen hohen Ansehens in Fachkreisen oder wegen hervorragender Verdienste für die wissenschaftlichen oder kulturellen Aufgaben der postsekundären Bildungseinrichtung ehrenhalber verliehen wurde.
  3. Absatz 3Unberechtigt ist die Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen, sondern aufgrund eines Plagiates erlangt wurde.

§ 116a

Text

Ghostwriting

Paragraph 116 a,
  1. Absatz einsWer entgeltlich oder unentgeltlich ein Werk für eine andere Person herstellt oder einer anderen Person zur Verfügung stellt, ist, wenn sie oder er weiß oder nach den Umständen annehmen kann, dass dieses Werk in der Folge teilweise oder zur Gänze als Seminar-, Prüfungs-, oder Abschlussarbeit (Bachelorarbeit, wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit) zum Nachweis nicht erbrachter eigenständiger Leistungen verwendet werden soll, mit Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Nicht zu bestrafen sind unentgeltliche Hilfestellungen, welche die gedankliche und fachliche Eigenständigkeit der Seminar-, Prüfungs-, oder Abschlussarbeit (Bachelorarbeit, wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit) der ausgewiesenen Verfasserin oder des ausgewiesenen Verfassers nicht beeinträchtigen.
  3. Absatz 3Ebenso ist zu bestrafen, wer unter den in Absatz eins, genannten Umständen öffentlich anbietet, ein solches Werk für eine andere Person herzustellen oder einer anderen Person zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Handelt die Täterin oder der Täter mit dem Vorsatz, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten laufende Einkünfte zu verschaffen, so ist sie oder er mit Geldstrafe bis zu 60.000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann auf Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen erkannt werden.
  5. Absatz 5Das empfangene Entgelt oder eine sonstige Zuwendung, die die Täterin oder der Täter empfangen hat, ist für verfallen zu erklären (Paragraph 17, VStG). Handelt es sich beim Entgelt oder bei der Zuwendung nicht um eine körperliche Sache oder besitzt die Täterin oder der Täter das Entgelt oder die Zuwendung nicht mehr, so ist sie oder er mit der Zahlung eines weiteren Geldbetrages zu bestrafen, der dem Wert des Entgelts oder der Zuwendung entspricht (Verfallsersatzstrafe).
  6. Absatz 6Die Strafbarkeit erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die strafbare Handlung abgeschlossen wurde oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt an.
  7. Absatz 7Wer eine Tat gemäß Absatz eins,, 3 oder 4 ausführt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen ist.

§ 117

Text

römisch VI. Teil
Liegenschaften, Bauwerke, Räumlichkeiten

Raumnutzung

Paragraph 117,

Die Universitäten sind insbesondere im Rahmen ihrer Mietrechte verpflichtet, für eine optimale Raumnutzung zu universitären Zwecken zu sorgen.

§ 118

Text

Mietrechte an Objekten der BIG und anderer Eigentümer

Paragraph 118,

Von der BIG oder von anderen Dritten angemietete Liegenschaften, Bauwerke und Räumlichkeiten, die kurzfristig nicht zu universitären Zwecken benötigt werden, dürfen an Dritte weitergegeben werden, soweit dies auf Grund des Mietvertrags und des Mietrechtsgesetzes – MRG, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, zulässig ist.

§ 118a

Text

Immobilienbewirtschaftung der Universitäten

Paragraph 118 a,
  1. Absatz einsDie Realisierung bzw. Finanzierung sämtlicher universitärer Immobilienprojekte ist zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität zu vereinbaren. Immobilienprojekte sind insbesondere Neubauten, Umbauten, (General-)Sanierungen, Adaptierungen und Anmietungen sowie der Erwerb von Immobilien, die von einer Universität genutzt werden, und die von der Universität oder von Dritten für die Universität durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat regionale Bauleitpläne, die in drei getrennte Planungsregionen gegliedert sind, als Planungsinstrument für die Realisierung universitärer Immobilienprojekte zu führen, die den gemeinsamen Vorschlag der in einer Planungsregion zusammengefassten Universitäten darstellen und alle vom Bund teilweise oder zur Gänze zu finanzierenden Immobilienprojekte der jeweiligen Planungsregion in einer Prioritätenreihung umfasst. Die regionalen Bauleitpläne sind zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Die Universitäten haben ihre geplanten Immobilienprojekte, die teilweise oder zur Gänze vom Bund zu finanzieren sind, der Bundesministerin oder dem Bundesminister im Wege der regionalen Bauleitpläne bekanntzugeben. Die Immobilienprojekte sind unter Berücksichtigung hochschulpolitischer Schwerpunktsetzungen und der Bedarfe der Universitäten, nach Priorität zu reihen. Hierzu hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Universitäten einer Planungsregion einzuladen, gemeinsam einen entsprechenden Vorschlag zu erstellen. Diese Prioritätenreihung ist regelmäßig, wenigstens im Abstand von drei Jahren, zu aktualisieren.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Maßgabe des aktuellen budgetären Handlungsspielraumes, der Prioritätenreihung der regionalen Bauleitpläne, der Angemessenheit der finanziellen Bewertungen, der hochschulpolitischen Schwerpunktsetzung sowie der allgemeinen volkswirtschaftlichen Lage die Freigaben für einzelne Projekte erteilen.
  5. Absatz 5Für vom Bund teilweise oder zur Gänze zu finanzierende Immobilienprojekte, deren Einmalkosten die Betragsgrenze von 10 Millionen Euro (brutto) bzw. deren laufende Mietkosten 600 000 Euro (netto) pro Jahr übersteigen, ist vor Erteilung der Freigabe das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
  6. Absatz 6Nach Freigabe eines Immobilienprojekts durch die Bundesministerin oder den Bundesminister erfolgt die Aufnahme in den gesamtösterreichischen Bauleitplan. Der gesamtösterreichische Bauleitplan enthält alle seitens der Bundesministerin oder des Bundesministers geprüften und freigegebenen Immobilienprojekte der Universitäten, jeweils mit den entsprechenden Einmalkosten sowie laufenden Kosten.
  7. Absatz 7Ebenfalls in den gesamtösterreichischen Bauleitplan aufzunehmen sind gemäß Absatz eins, vereinbarte Immobilienprojekte, die von der Universität zur Gänze eigenfinanziert werden.
  8. Absatz 8Nicht in den gesamtösterreichischen Bauleitplan aufzunehmen sind Projekte, die in Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Universität von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind. Für diese Projekte ist zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität eine pauschale Obergrenze im Rahmen der Leistungsvereinbarung festzulegen. Diese Projekte sind jedenfalls von der Universität aus dem laufenden Globalbudget einschließlich der Drittmittel zu bedecken.
  9. Absatz 9Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann das Verfahren für universitäre Immobilienprojekte im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung regeln, wobei insbesondere Regelungen über die einzelnen Verfahrensschritte, die in der Projektbeschreibung anzuwendenden Berechnungsgrundlagen, die Aufnahme in die regionalen Bauleitpläne, die Erstellung eines Raum- und Funktionsprogrammes, die Planungsfreigabe, die Baufreigabe, die Berichtspflichten der betreffenden Universität sowie Maßnahmen bei Nichteinhaltung getroffen werden können. Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann für Immobilienprojekte, deren Kosten zur Gänze von Dritten bedeckt werden, Ausnahmen von dieser Vorgehensweise genehmigen.

§ 120

Text

römisch VIII. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt
Implementierung der neuen Organisation

Gründungskonvent

Paragraph 120,
  1. Absatz einsAn jeder der in Paragraph 6, Ziffer eins bis 21 vorgesehenen Universitäten ist unverzüglich nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes ein Gründungskonvent einzurichten, der aus zwölf Mitgliedern besteht.
  2. Absatz 2Dem Gründungskonvent gehören Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, der im Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Gruppe, des allgemeinen Universitätspersonals und der Studierenden der gleichnamigen Universität gemäß UOG 1993 oder KUOG an.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, sind die Angehörigen einer Medizinischen Fakultät nur für den Gründungskonvent jener Medizinischen Universität aktiv und passiv wahlberechtigt oder entsendungsfähig, die gemäß Paragraph 136, Absatz 2, die Gesamtrechtsnachfolgerin der betreffenden Medizinischen Fakultät ist.
  4. Absatz 4Angehörige von Interuniversitären Einrichtungen sind für den Gründungskonvent jener Universität aktiv und passiv wahlberechtigt, welche gemäß Paragraph 136, Absatz 4 bis 11 die Nachfolgeeinrichtung der jeweiligen Interuniversitären Einrichtung ist.
  5. Absatz 5Die im Amt befindlichen Rektorinnen und Rektoren, Vizerektorinnen und Vizerektoren gemäß UOG 1993 und KUOG sind passiv nicht wahlberechtigt.
  6. Absatz 6Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung eine Wahlordnung für die Gründungskonvente aller Universitäten nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts zu erlassen.
  7. Absatz 7Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gründungskonvents sind folgendermaßen zu bestellen:
    1. Ziffer eins
      Sieben Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind von allen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (Paragraph 97,) zu wählen.
    2. Ziffer 2
      Zwei Vertreterinnen und Vertreter der im Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Gruppe sind von allen Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (Paragraph 122, Absatz 3,) sowie den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb zu wählen. Den Gewählten muss zumindest eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) angehören.
    3. Ziffer 3
      Eine Vertreterin oder ein Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals ist von allen Angehörigen des allgemeinen Universitätspersonals zu wählen.
    4. Ziffer 4
      Zwei Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind durch die gesetzliche Vertretung der Studierenden zu entsenden.
  8. Absatz 8Die oder der Vorsitzende des Dienststellenausschusses der Universitätslehrer sowie die oder der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer, die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, die Bibliotheksdirektorin oder der Bibliotheksdirektor, die Universitätsdirektorin oder der Universitätsdirektor, die Leiterin oder der Leiter des zentralen Informatikdienstes sowie die oder der Vorsitzende der Hochschülerschaft an der betreffenden Universität gehören dem Gründungskonvent mit beratender Stimme an.
  9. Absatz 9Der Gründungskonvent ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder persönlich anwesend oder durch ein Ersatzmitglied vertreten ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
  10. Absatz 10Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindliche Rektorin oder der im Amt befindliche Rektor hat die Wahlen in den Gründungskonvent auszuschreiben, die konstituierende Sitzung bis längstens 30. November 2002 einzuberufen und bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden zu leiten. Für den Gründungskonvent einer Medizinischen Universität kommt diese Aufgabe der Dekanin oder dem Dekan der Medizinischen Fakultät zu, deren Nachfolgeeinrichtung die Medizinische Universität ist.
  11. Absatz 11Der Gründungskonvent hat die im Paragraph 121, vorgesehenen Maßnahmen zur Implementierung vorzubereiten und durchzuführen, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
  12. Absatz 12Die Funktion des Gründungskonvents endet mit Ablauf des 31. Dezember 2003.

§ 121

Text

Implementierungsschritte

Paragraph 121,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen des UOG 1993 und des KUOG sind an den Universitäten und an den Universitäten der Künste bis 31. Dezember 2003 anzuwenden.
  2. Absatz 2Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Rektorinnen und Rektoren, Vizerektorinnen und Vizerektoren üben ihr Amt bis zur Funktionsübernahme des Rektorats nach diesem Bundesgesetz aus.
  3. Absatz 3Der Gründungskonvent hat die Größe des Senats gemäß Paragraph 25, Absatz 2, festzulegen, eine provisorische Satzung einschließlich einer Wahlordnung für den Senat zu beschließen und die erforderlichen weiteren Schritte der Überleitung zu veranlassen, soweit hiefür gesetzlich keine anderen Maßnahmen vorgesehen sind. Die Wahlordnung hat den Grundsätzen gemäß Paragraph 120, Absatz 6, zu entsprechen.
  4. Absatz 4Der Gründungskonvent hat die Größe des Universitätsrats mit fünf, sieben oder neun Mitgliedern festzulegen und unverzüglich zwei, drei oder vier Mitglieder des Universitätsrats zu wählen. Kommt der Gründungskonvent einer Universität bis 31. Jänner 2003 dieser Aufgabe nicht nach, bestellt die Bundesministerin oder der Bundesminister auch die Mitglieder, die vom Gründungskonvent zu wählen gewesen wären.
  5. Absatz 5Die Bundesregierung hat bis 28. Februar 2003 auf Antrag der Bundesministerin oder des Bundesministers nach Maßgabe des Absatz 4, zwei, drei oder vier Mitglieder für jeden Universitätsrat zu bestellen.
  6. Absatz 6Der Universitätsrat hat sich unverzüglich zu konstituieren und längstens bis 31. März 2003 das weitere Mitglied (Paragraph 21, Absatz 6, Ziffer 3,) zu wählen.
  7. Absatz 7Der Gründungskonvent hat unverzüglich die Wahl der Rektorin oder des Rektors auszuschreiben und einen Vorschlag für die Wahl der Rektorin oder des Rektors zu erstellen. Die Wahl der Rektorin oder des Rektors durch den Universitätsrat hat bis spätestens 30. Juni 2003 zu erfolgen.
  8. Absatz 8Die gewählten Rektorinnen oder Rektoren haben nach Anhörung des Gründungskonvents unverzüglich die Zahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren sowie deren Beschäftigungsausmaß festzulegen und einen Wahlvorschlag vorzulegen. Die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren hat spätestens acht Wochen nach der Rektorswahl stattzufinden.
  9. Absatz 9Die Mitglieder des Rektorats haben am 1. Oktober 2003 ihr Amt anzutreten.
  10. Absatz 10Das Rektorat hat unverzüglich einen provisorischen Organisationsplan zu erlassen und die provisorischen Leiterinnen und Leiter der einzelnen Organisationseinheiten zu bestellen. Dieser provisorische Organisationsplan ist mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität in Kraft zu setzen.
  11. Absatz 11Die Rektorin oder der Rektor hat unverzüglich die Wahlen für den Senat auszuschreiben und die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden zu leiten. Die Wahlen zum Senat haben bis 31. Oktober 2003, die konstituierende Sitzung des Senats und die Wahl des Vorsitzenden bis 30. November 2003 stattzufinden.
  12. Absatz 12Die Geschäftsordnung des Rektorats ist bis 31. Oktober 2003 kundzumachen.
  13. Absatz 13Bis spätestens 31. Dezember 2003 ist dem Universitätsrat die endgültige Organisationsform der Universität (Organisationsplan) und dem Senat der Vorschlag für die Satzung zur Beschlussfassung vorzulegen.
  14. Absatz 14Unverzüglich nach der Genehmigung des Organisationsplans sind die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten zu bestellen.
  15. Absatz 15Die gemäß UOG 1993 errichteten Universitätskliniken und Klinischen Institute der Medizinischen Fakultäten bleiben bis zum Wirksamwerden eines neuen Organisationsplans der betreffenden Medizinischen Universität bestehen und die bestellten Leiterinnen und Leiter im Amt. Diese Einrichtungen gelten ab 1. Jänner 2004 als Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs dieser Medizinischen Universität.
  16. Absatz 16Die Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister jeweils bis zum 30. April 2005, 2006 und 2007 zusätzlich zum Rechnungsabschluss einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der sich auf das gesamte Leistungsspektrum der Universität zu beziehen hat.
  17. Absatz 17Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens Ende des Jahres 2005 den für die erste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß Paragraph 45, des Bundeshaushaltsgesetzes herzustellen. Die Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April 2006 den Entwurf der ersten Leistungsvereinbarung für die Jahre 2007 bis 2009 vorzulegen.
  18. Absatz 18Jede Universität hat bis zum Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes ein Bestandsverzeichnis zu erstellen. Dieses Verzeichnis hat das bisher der Universität gewidmete bewegliche und unbewegliche Vermögen, Verbindlichkeiten der Universität gegenüber Dritten, insbesondere aus Kreditaufnahmen, sowie alle Bankkonten inklusive der Wertpapierbestände und die Drittmittel der Institute (Kliniken) anzuführen. Diesem Verzeichnis ist auch eine Aufstellung des am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität beschäftigten Personals beizufügen.
  19. Absatz 19Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat bis 30. September 2006 einen Bericht über die Nachwuchsförderung und die Entwicklung der Personalstruktur der Universitäten vorzulegen.
  20. Absatz 20Der Gründungskonvent jeder Universität hat bis spätestens 31. Dezember 2002 eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Dachverband der Universitäten zu entsenden. Die Funktionsperiode dieser Vertreterin oder dieses Vertreters endet mit der Entsendung einer neuen Vertreterin oder eines neuen Vertreters durch das Rektorat der betreffenden Universität (Paragraph 108, Absatz 2,).
  21. Absatz 21Die Rektorin oder der Rektor der Universität Wien hat die konstituierende Sitzung des Dachverbandes der Universitäten (Paragraph 108,) einzuberufen und diese Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden zu leiten.
  22. Absatz 22Erfolgen die zur Implementierung erforderlichen Schritte nicht rechtzeitig, können die notwendigen Maßnahmen ohne Setzung einer Nachfrist durch die Bundesministerin oder den Bundesminister im Wege der Ersatzvornahme vorgenommen werden.
  23. Absatz 23Legt eine Universität den Entwurf einer ersten Leistungsvereinbarung der Bundesministerin

oder dem Bundesminister nicht rechtzeitig vor, beträgt das Budget für das betreffende Jahr 98 vH des Budgets des Vorjahres.

  1. Absatz 24Die Fakultätsvertretungen gemäß Paragraph 15, des Hochschülerschaftsgesetzes 1998 an den Medizinischen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck für die Studienrichtungen Medizin, Humanmedizin, Zahnmedizin und das Doktoratsstudium der medizinischen Wissenschaft üben bezüglich der Vollziehung der Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 bis 31. Dezember 2003 auch die Funktion der Universitätsvertretungen der Studierenden gemäß Paragraph 13, des Hochschülerschaftsgesetzes 1998 an den Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck aus und gelten ab 1. Jänner 2004 als diese Universitätsvertretungen.
  2. Absatz 25Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden an den Universitäten mit 1. Jänner 2004 voll wirksam.

§ 122

Text

2. Abschnitt
Organisation

Überleitung der Universitätsangehörigen gemäß UOG 1993 und KUOG

Paragraph 122,
  1. Absatz einsAlle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in einem Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis oder in einem sonstigen Rechtsverhältnis stehenden oder im Zeitraum zwischen dem In-Kraft-Treten und dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes neu in ein Dienst-, Arbeits- oder sonstiges Rechtsverhältnis aufgenommenen Universitätsangehörigen haben Rechte und Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2Im Übrigen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 21, UOG 1993 oder Paragraph 22, KUOG gelten organisationsrechtlich als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 97, dieses Bundesgesetzes;
    2. Ziffer 2
      emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren im Ruhestand gemäß Paragraph 24, UOG 1993 oder Paragraph 25, KUOG gelten organisationsrechtlich als emeritierte
      Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren oder
      Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand gemäß Paragraph 104, dieses Bundesgesetzes;
    3. Ziffer 3
      Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß Paragraph 25, UOG 1993 oder Paragraph 26, KUOG gelten organisationsrechtlich als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 97, dieses Bundesgesetzes;
    4. Ziffer 4
      Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß Paragraph 27, Absatz 3, UOG 1993 oder Paragraph 28, Absatz 3, KUOG (Amtstitel:
      Außerordentliche Universitätsprofessorin oder Außerordentlicher Universitätsprofessor) gelten organisationsrechtlich als Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes;
    5. Ziffer 5
      Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten gemäß Paragraph 29, UOG 1993 oder Paragraph 30, KUOG und Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, UOG 1993 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera f, UOG 1993 (Universitätsassistenten) gelten organisationsrechtlich als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 100, dieses Bundesgesetzes;
    6. Ziffer 6
      Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 32, UOG 1993 und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 33, KUOG gelten organisationsrechtlich als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 100, dieses Bundesgesetzes;
    7. Ziffer 7
      Studienassistentinnen und Studienassistenten gemäß Paragraph 34, UOG 1993 oder Paragraph 34, KUOG gelten organisationsrechtlich als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 100, dieses Bundesgesetzes;
    8. Ziffer 8
      Lehrbeauftragte gemäß Paragraph 30, UOG 1993 oder Paragraph 31, KUOG gelten organisationsrechtlich als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 100, dieses Bundesgesetzes;
    9. Ziffer 9
      die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, UOG 1993 sind, soweit sie arbeitsrechtlich zur Gruppe der Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, gehören, organisationsrechtlich den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 100, dieses Bundesgesetzes gleichgestellt;
    10. Ziffer 10
      die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, KUOG sind, soweit sie arbeitsrechtlich zur Gruppe der Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, gehören, organisationsrechtlich den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 100, dieses Bundesgesetzes gleichgestellt;
    11. Ziffer 11
      Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt gelten, soweit sie nicht unter Ziffer 5, oder Ziffer 9, fallen, organisationsrechtlich als Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung gemäß Paragraph 94, Absatz 3, Ziffer 6, dieses Bundesgesetzes;
    12. Ziffer 12
      Ärztinnen und Ärzte gemäß Paragraph 33, Absatz 2, UOG 1993 gelten organisationsrechtlich als allgemeines Universitätspersonal gemäß Paragraph 101, dieses Bundesgesetzes;
    13. Ziffer 13
      Allgemeine Universitätsbedienstete gemäß Paragraph 35, UOG 1993 oder gemäß Paragraph 35, KUOG gelten organisationsrechtlich als allgemeines Universitätspersonal gemäß Paragraph 101, dieses Bundesgesetzes;
    14. Ziffer 14
      Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß Paragraph 27, UOG 1993 oder gemäß Paragraph 28, KUOG, die als solche in keinem Dienstverhältnis (Paragraph 170, BDG 1979, Paragraph 55, Vertragsbedienstetengesetz 1948) stehen, gelten organisationsrechtlich als Privatdozentinnen und Privatdozenten gemäß Paragraph 102, dieses Bundesgesetzes;
    15. Ziffer 15
      Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren gemäß Paragraph 26, UOG 1993 oder Paragraph 27, KUOG gelten organisationsrechtlich als Privatdozentinnen und Privatdozenten gemäß Paragraph 102, dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (Amtstitel: Ao. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren) gemäß Absatz 2, Ziffer 4, bleibt das Recht gewahrt, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre in ihrem Fach an der Universität, die ihnen die Lehrbefugnis (venia docendi) verliehen hat, mittels der Einrichtungen der Universität frei auszuüben, die Einrichtungen dieser Universität für wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten zu benützen und wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (Paragraphen 81 bis 83, Paragraph 124,) zu betreuen und zu beurteilen. Darüber hinaus haben sie das Recht, auf dem Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen auch an anderen Universitäten, zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten.
  4. Absatz 4Die im Absatz 3, genannten Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten haben folgende Aufgaben verantwortlich wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Forschungstätigkeit (Entwicklung und Erschließung der Künste);
    2. Ziffer 2
      Durchführung von Lehrveranstaltungen, insbesondere der Pflichtlehrveranstaltungen, in Vertretung ihres Faches, nach Maßgabe des Bedarfs, unter Berücksichtigung der Studienvorschriften;
    3. Ziffer 3
      Durchführung von Prüfungen;
    4. Ziffer 4
      Betreuung von Studierenden;
    5. Ziffer 5
      Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen oder künstlerischen Nachwuchses;
    6. Ziffer 6
      Mitwirkung an Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben;
    7. Ziffer 7
      Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
  5. Absatz 5Auf Vorschlag der Mehrheit der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst können die im Absatz 3, genannten Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten vom Rektorat abweichend von Paragraph 20, Absatz 5, mit der Leitung dieser Organisationseinheit betraut werden.
  6. Absatz 6Hinsichtlich der Wahl in Kollegialorgane gehören die in Absatz 3, genannten Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten zu der im Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Gruppe.
  7. Absatz 7Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß Absatz 2, Ziffer 14, sowie Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren gemäß Absatz 2, Ziffer 15, bleibt das Recht gewahrt, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre in ihrem Fach an der Universität, die ihnen die Lehrbefugnis verliehen hat, mittels der Einrichtungen der Universität frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (Paragraphen 81 bis 83, Paragraph 124,) zu betreuen und zu beurteilen. Darüber hinaus haben sie das Recht, auf dem Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen auch an anderen Universitäten, zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten.

§ 123

Text

Übergangsbestimmungen für Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen und besondere Habilitationskommissionen

Paragraph 123,

Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen und besondere Habilitationskommissionen, die vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität oder Universität der Künste konstituiert wurden und ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben, haben das Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.

§ 123a

Text

Übergangsbestimmungen für die Errichtung einer Medizinischen Fakultät

Paragraph 123 a,

Die gemäß Paragraph 29, Absatz 9, vorletzter Satz konkret betrauten Bediensteten des Rechtsträgers einer Krankenanstalt sind in den ersten drei Jahren ab dem im Organisationsplan der Universität vorgesehenen Zeitpunkt der Einrichtung einer Medizinischen Fakultät organisationsrechtlich nur dann den Universitätsangehörigen gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, gleichgestellt, wenn sie in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen mindestens 30 vH der Normalarbeitszeit bezogen auf die jeweilige Organisationseinheit mit Aufgaben der universitären Lehre und Forschung betraut werden. In Ausnahmefällen kann das Rektorat auf Antrag von gemäß Paragraph 29, Absatz 9, vorletzter Satz konkret betrauten Bediensteten des Rechtsträgers einer Krankenanstalt in den ersten drei Jahren ab dem im Organisationsplan der Universität vorgesehenen Zeitpunkt der Einrichtung einer Medizinischen Fakultät diesen die Angehörigeneigenschaft zuerkennen, wenn dies im universitären Interesse ist.

§ 123b

Text

Paragraph 123 b,
  1. Absatz einsBei Errichtung einer Medizinischen Fakultät hat der Entwicklungsplan die entsprechenden Stellenwidmungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Klinischen und Nichtklinischen Bereich nach Paragraph 98, Absatz eins, vorzusehen.
  2. Absatz 2Vor der Bestellung von Gutachterinnen und Gutachtern gemäß Paragraph 98, Absatz 3, haben die im Senat vertretenen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren Vorschläge mindestens zweier Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zweier anderer Universitäten einzuholen. Es sind mindestens drei externe Gutachterinnen oder Gutachter zu bestellen.
  3. Absatz 3Der Berufungskommission haben Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zweier anderer Universitäten anzugehören.
  4. Absatz 4Eine Berufung nach Paragraph 99, kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erfolgen. In solchen Fällen hat die Rektorin oder der Rektor die Universitätsprofessorinnen und die Universitätsprofessoren nach Anhörung mindestens zweier Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs mindestens zweier anderer Universitäten, auszuwählen. Die Auswahl der zwei Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs mindestens zweier anderer Universitäten durch die Rektorin oder den Rektor erfolgt nach Anhörung des Senats.
  5. Absatz 5Absatz 2 bis 4 sind ab dem Bestehen eines Fachbereiches für die fachliche Widmung der zu besetzenden Stelle nicht mehr anzuwenden.
  6. Absatz 6Die Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Habilitationsverfahren gemäß Paragraph 103,, solange an der Medizinischen Fakultät noch kein entsprechender Fachbereich besteht.

§ 124

Text

3. Abschnitt
Studienrecht

Paragraph 124,
  1. Absatz einsDie an den Universitäten am 1. Oktober 2003 eingerichteten Diplom-, Bakkalaureats-, Magister- und Doktoratsstudien bleiben an diesen Universitäten, solange keine entgegenstehenden Entscheidungen gemäß Paragraph 54, dieses Bundesgesetzes getroffen werden, weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Studienpläne in der am 1. Oktober 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden und diese Studienpläne dürfen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10, auch abgeändert werden. An Absolventinnen und Absolventen dieser Diplomstudien sowie dieser Bakkalaureats- oder Magisterstudien sind jeweils jene akademischen Grade zu verleihen, die am 1. Oktober 2003 für die jeweiligen Studien vorgesehen sind. Paragraph 80 bis Paragraph 80 b, UniStG sind sinngemäß anzuwenden. Werden an Stelle bestehender Studien gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Bakkalaureats-, Magister- oder Doktoratsstudien eingerichtet, so sind in den Curricula den Paragraph 80, Absatz 2 und Paragraph 80 a, Absatz 2, UniStG entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen.
  2. Absatz eins aFür angebotene Diplomstudien sind die in Anlage 1 zum UniStG vorgesehenen akademischen Grade zu verleihen. Der Umfang dieser Diplomstudien richtet sich ebenfalls nach Anlage 1 zum UniStG.
  3. Absatz 2Die Studienkommissionen haben bis zum 1. Juli 2003 allen gemäß UniStG erlassenen Studienplänen ECTS-Anrechnungspunkte im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 9 und Paragraph 19, Absatz 4, UniStG zuzuteilen.
  4. Absatz 3Die an den Universitäten am 31. Dezember 2003 gemäß UniStG eingerichteten Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge bleiben an den Universitäten weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Studienpläne in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  5. Absatz 4Paragraph 77, ist ab dem 1. Oktober 2003 anzuwenden. Für die Wiederholung von Prüfungen, die vor dem 1. Oktober 2003 negativ beurteilt wurden, ist statt Paragraph 77, dieses Bundesgesetzes der Paragraph 58, Absatz eins bis Absatz 6, UniStG, in der zuletzt geltenden Fassung, anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 162,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,)

  6. Absatz 6Auf Anträge gemäß den Paragraphen 27 und 28 UniStG, die vor dem 1. Jänner 2004 anhängig gemacht wurden, sind die Paragraphen 27 und 28 UniStG, in der zuletzt geltenden Fassung, anzuwenden.
  7. Absatz 6 aAußeruniversitäre Bildungseinrichtungen, auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Universitätsgesetzes 2002 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, eine Verordnung gemäß Paragraphen 27 und 28 UniStG anzuwenden ist und die im Jahr 2009 diesen Lehrgang anbieten, haben bis zum 30. Juni 2010 das Recht auf Antragstellung um Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung. Die Verordnungen sind bis längstens 31. Dezember 2012 zu befristen.
  8. Absatz 7Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 16 bis 21 vor dem 1. August 1998 anhängig gemacht wurden, ist statt Paragraph 90, dieses Bundesgesetzes Paragraph 49, KHStG anzuwenden. Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 15 vor dem 1. August 1997 anhängig gemacht wurden, ist statt Paragraph 90, dieses Bundesgesetzes Paragraph 40, AHStG anzuwenden. Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten bis zum 31. Dezember 2003 anhängig gemacht werden, sind statt Paragraph 90, dieses Bundesgesetzes die Paragraphen 70 bis 73 UniStG anzuwenden.
  9. Absatz 8Auf ordentliche Studierende, die an den Universitäten vor dem 1. Jänner 2004 zu einem individuellen Diplomstudium zugelassen wurden, ist Paragraph 17, UniStG weiterhin anzuwenden.
  10. Absatz 9Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 78, Absatz eins, sind nur für jene Lehrgänge universitären Charakters anzuwenden, denen die Berechtigung zur Bezeichnung nach dem 1. September 2001 verliehen wurde.
  11. Absatz 10Bisherige Bakkalaureatsstudien und Magisterstudien gelten als Bachelorstudien und Masterstudien gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4 und 5, bisherige Bakkalaureatsarbeiten und Magisterarbeiten gelten als Bachelorarbeiten und Masterarbeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 7 bis 8.
  12. Absatz 11Bis zur Änderung der akademischen Grade aufgrund des Paragraph 51, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006, in den betreffenden Curricula sind die bisherigen akademischen Grade weiter zu verleihen.
  13. Absatz 12Absolventinnen und Absolventen, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006, das Studium begonnen haben, sind jene akademischen Grade zu verleihen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006, für dieses Studium vorgesehen sind. Über Antrag sind anstelle dieser akademischen Grade die akademischen Grade „Bachelor ...“, oder „Master ...“, jeweils mit dem im Curriculum festgelegten Zusatz zu verleihen, wenn diese akademischen Grade in den Curricula festgelegt sind.
  14. Absatz 13Absolventinnen und Absolventen, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006, aufgrund eines abgeschlossenen Bakkalaureats- oder Magisterstudiums das Recht zur Führung eines akademischen Grades „Bakkalaurea/Bakkalaureus ...“, oder „Magistra/Magister ...“, jeweils mit einem Zusatz, sowie „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur“, erworben haben, sind berechtigt, anstelle dieser akademischen Grade die akademischen Grade „Bachelor …“ oder „Master …“, jeweils mit dem im Curriculum festgelegten Zusatz zu führen, wenn diese akademischen Grade in den Curricula festgelegt sind. Auf Antrag hat die Universität, die den akademischen Grad verliehen hat, darüber eine Bestätigung auszustellen.
  15. Absatz 14Auf Anträge auf Anerkennung von Dissertationen gemäß Paragraph 85,, die vor dem In-Kraft-Treten des Paragraph 85, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006, anhängig gemacht wurden, ist Paragraph 85, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
  16. Absatz 15Ordentliche Studierende, die Doktoratsstudien betreiben, welche mit einem Arbeitsaufwand von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten vor dem Inkrafttreten des Paragraph 54, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006, eingerichtet wurden, sind berechtigt, diese Studien bis längstens 30. November 2017 nach diesen Vorschriften abzuschließen. Ab dem Studienjahr 2009/10 darf eine Zulassung zu einem Doktoratsstudium, dessen Mindeststudiendauer weniger als drei Jahre beträgt, nicht mehr erfolgen.

§ 125

Text

4. Abschnitt
Überleitung des Personals

Beamtinnen und Beamte des Bundes

Paragraph 125,
  1. Absatz einsFür den Bereich jeder Universität wird ein „Amt der Universität ...“ eingerichtet, das in seiner Bezeichnung den Namen der betreffenden Universität zu führen hat. Das „Amt der Universität ...“ ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister unmittelbar nachgeordnet und wird von der Rektorin oder dem Rektor dieser Universität geleitet. Diese oder dieser ist in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gebunden. Das „Amt der Universität ...“ ist die zuständige Dienstbehörde. In Dienstrechtsverfahren hat die Rektorin oder der Rektor als Leiterin oder Leiter des „Amts der Universität ...“ das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des „Amts der Universität …“ entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Absatz 2Beamtinnen oder Beamte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität im Planstellenbereich Universitäten oder Universitäten der Künste ernannt sind, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt jener Universität an, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben, und sind dieser Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
  3. Absatz 3Beamtinnen und Beamte, die in einem anderen Planstellenbereich ernannt und der Universität zur Dienstleistung zugewiesen sind, gelten bei entsprechendem Bedarf ab dem Stichtag weiterhin der Universität zur Dienstleistung zugewiesen.
  4. Absatz 4Beamtinnen oder Beamte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität im Planstellenbereich Universitäten ernannt und einer Einrichtung einer Medizinischen Fakultät zugeordnet sind, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt jener Medizinischen Universität an, welche die Nachfolgeeinrichtung der betreffenden Medizinischen Fakultät ist, und sind dieser Medizinischen Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
  5. Absatz 5Beamtinnen oder Beamte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes einer Interuniversitären Einrichtung zugeordnet sind oder in der Zeit danach zugeordnet werden, gelten mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität, welche die Nachfolgeeinrichtung der betreffenden Interuniversitären Einrichtung ist, als dieser Universität zugeordnet, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
  6. Absatz 6Die in den Absatz 2 bis 5 genannten und in einem definitiven Bundesdienstverhältnis stehenden Beamtinnen und Beamten sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis organisationsrechtlich gleichgestellt.
  7. Absatz 7Die Verwendung der Beamtinnen und Beamten gemäß Absatz 2 bis 5 in einer Gesellschaft, an der die Universität mehrheitlich beteiligt ist, ist unter Beachtung der Artikel 17 und 17a StGG zulässig.
  8. Absatz 8Dem „Amt der Universität ...“ zugewiesene Beamtinnen und Beamte gemäß Absatz 2,, 4 und 5 in einem definitiven Dienstverhältnis haben, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab dem Stichtag ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem auf den Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur betreffenden Universität zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.
  9. Absatz 9Dem „Amt der Universität ...“ zugewiesene Beamtinnen und Beamte gemäß Absatz 2,, 4 und 5, die sich zum Stichtag im provisorischen Dienstverhältnis (Paragraphen 10 und 177 BDG 1979) befinden, haben, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab ihrer Definitivstellung ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem auf den Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur betreffenden Universität zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.
  10. Absatz 10Die beim Bund zurückgelegte Dienstzeit ist in den Fällen der Absatz 8 und 9 für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten aus ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die bis zum Austritt entstanden sind, gehen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Universität auf die Universität über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
  11. Absatz 11Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der in ein Arbeitsverhältnis zur Universität übertritt, hat keinen Anspruch auf Abfertigung gemäß Paragraph 26 und Paragraph 54, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54. Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der gemäß Paragraph 21, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis zur Universität aufgenommen, hat sie oder er der Universität die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 erhaltene Abfertigung zu erstatten.
  12. Absatz 12Für dem „Amt der Universität ...“ zugewiesene Beamtinnen und Beamten hat die Universität dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamtinnen und Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten gemäß Paragraph 22, Gehaltsgesetz 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab 1. Jänner 2004 geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend und in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig. Sozialversicherungsrechtliche Überweisungsbeträge anlässlich des Ausscheidens aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis sind von der Universität zu leisten. Die dafür erforderlichen Mittel sind der Universität durch den Bund im Globalbudget zur Verfügung zu stellen.
  13. Absatz 13Für Beamtinnen und Beamte an den Universitäten gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
  14. Absatz 14Beamtinnen und Beamte, die einer Einrichtung für Gerichtliche Medizin zugeordnet sind, haben im Rahmen ihrer Dienstpflichten an der Erstellung von Gutachten und Befunden in gerichtlichen Verfahren mitzuwirken. Auftraggeberin ist die jeweils zuständige Ermittlungs- oder Justizbehörde.
  15. Absatz 15Soll eine Universitätsdozentin oder ein Universitätsdozent an jener Universität, der sie oder er zur Dienstleistung zugewiesen ist, in ein Arbeitsverhältnis als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor gemäß Paragraphen 97, ff aufgenommen werden, ist die Anwendung des Paragraph 160, BDG 1979 zulässig. Im Falle der Gewährung einer Freistellung unter Beibehaltung der Bezüge gelten aus dem Arbeitsverhältnis gebührende, den fortgezahlten Bezug übersteigende Leistungen als Entgelt.

§ 126

Text

Vertragsbedienstete des Bundes

Paragraph 126,
  1. Absatz einsBedienstete des Bundes, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität zu Lasten einer Planstelle der Planstellenbereiche Universitäten oder Universitäten der Künste in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, werden mit dem folgenden Tag (Stichtag) Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer jener Universität, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben.
  2. Absatz 2Vertragsbedienstete, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an einer Universität zu Lasten einer Planstelle der Planstellenbereiche Universitäten in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen und einer Einrichtung einer Medizinischen Fakultät zugeordnet sind, werden mit dem folgenden Tag (Stichtag) Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer jener Medizinischen Universität, welche die Nachfolgeeinrichtung der Medizinischen Fakultät ist.
  3. Absatz 3Vertragsbedienstete, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes einer Interuniversitären Einrichtung zugeordnet sind oder in der Zeit danach zugeordnet werden, werden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität, welche die Nachfolgeeinrichtung der betreffenden Interuniversitären Einrichtung ist, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dieser Universität.
  4. Absatz 4Hinsichtlich einer allfälligen zeitlichen Befristung des Arbeitsverhältnisses tritt keine Änderung ein. Die Universität setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fort. Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, gilt hinsichtlich der ihm zum Stichtag unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität. Der Abschluss von Sonderverträgen gemäß Paragraph 36, Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist nicht mehr zulässig. Innerhalb von zwei Jahren ab dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität ist eine Kündigung aus einem der im Paragraph 32, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführten Gründe nicht zulässig.
  5. Absatz 5Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Absatz eins bis 3 können innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden des für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossenen Kollektivvertrags ihre Bereitschaft zum Übertritt in diesen Kollektivvertrag erklären. Ihre Arbeitsverträge sind mit Wirksamkeit des auf die Erklärung folgenden Monatsersten entsprechend anzupassen.
  6. Absatz 6Auf Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 52 a, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist Paragraph 52 b, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bundesministerin oder des Bundesministers (Paragraph 52 b, Absatz eins, Ziffer 2,) das Rektorat tritt.
  7. Absatz 7Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Absatz 6, können innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden des für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossenen Kollektivvertrags, frühestens jedoch nach der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit gemäß Paragraph 52 b, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, ihre Bereitschaft zum Übertritt in diesen Kollektivvertrag erklären. Ihre Arbeitsverträge sind mit Wirksamkeit des auf die Erklärung folgenden Monatsersten entsprechend anzupassen.
  8. Absatz 8Aus Anlass des Ausscheidens aus dem Bundesdienstverhältnis gemäß Absatz eins bis 3 und des Übertritts gemäß Absatz 5, oder 7 gebührt keine Abfertigung gemäß Paragraph 35, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.

§ 127

Text

Lehrlinge des Bundes

Paragraph 127,

Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität in einem Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, stehen, tritt nach dem Stichtag keine Änderung ein. Die Universität tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.

§ 128

Text

Neuaufnahmen

Paragraph 128,

Für ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität neu aufgenommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrags gemäß Paragraph 108, Absatz 3, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme der Paragraphen 4,, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität. Paragraph 108 a, ist anzuwenden.

§ 129

Text

Haftungen des Bundes

Paragraph 129,
  1. Absatz einsZur Sicherung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Beamtinnen und Beamten, die nach dem Stichtag in ein Arbeitsverhältnis zur Universität überwechseln, und der Vertragsbediensteten sowie der Lehrlinge, die in ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur Universität übergeführt werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor dem Ausscheiden der Bediensteten aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen.
  2. Absatz 2Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß Absatz eins, werden von der Universität übernommen.

§ 130

Text

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

Paragraph 130,

Die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität bestehenden Forderungen des Bundes aus dem Titel gewährter Vorschüsse sowie allfällige Rückersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, Organhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, oder Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität, die aus einem Beamtendienstverhältnis in ein Arbeitsverhältnis zur Universität überwechseln oder aus einem Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter in ein Arbeitsverhältnis zur Universität übergeführt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Universität über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

§ 131

Text

Übergang der Dienst- und Naturalwohnungen

Paragraph 131,

Beamtinnen oder Beamte, die in ein Arbeitsverhältnis zur Universität überwechseln, und Vertragsbedienstete, die in ein Arbeitsverhältnis zur Universität überführt werden, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandsverhältnis an der Wohnung begründet, die Bestimmungen des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, und der Paragraphen 24 a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt die Bundesministerin oder der Bundesminister wahr.

§ 132

Text

Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung)

Paragraph 132,
  1. Absatz einsHinsichtlich der Rechtsstellung der Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) (Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,), die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität in einem Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, tritt nach dem Stichtag keine Änderung ein. Sie gelten ab dem Stichtag als der Universität oder der Medizinischen Universität zugeordnet, welche die Nachfolgeeinrichtung der Universität oder der Medizinischen Fakultät ist, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben. Die Universität tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein. Das Rechtsverhältnis endet aus den im Paragraph 6 e, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste genannten Gründen oder durch Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität oder einer Medizinischen Universität.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 6 bis 6g und 7 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, sind auf die im Absatz eins, genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum Ablauf ihres Ausbildungsverhältnisses weiter anzuwenden.

§ 133

Text

Personen in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Bund

Paragraph 133,
  1. Absatz einsHinsichtlich des Rechtsverhältnisses von Personen, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Bund (Tutoren gemäß Paragraph eins a,, Studienassistenten und Demonstratoren gemäß Paragraph eins b,, Lehrbeauftragte gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, sowie Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste) stehen, tritt nach dem Stichtag keine Änderung ein. Sie gelten ab dem Stichtag als der Universität oder der Medizinischen Universität zugeordnet, welche die Nachfolgeeinrichtung der Universität oder Medizinischen Fakultät ist, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben. Das Rechtsverhältnis endet mit Zeitablauf.
  2. Absatz 2Der Abschluss oder die Verlängerung eines solchen besonderen Rechtsverhältnisses zum Bund durch die Universität ist mit Wirksamkeit ab dem Stichtag unzulässig.
  3. Absatz 3Die Paragraphen eins,, 1a, 1b, 2, 2a, 3 und 7 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste sind auf die im Absatz eins, genannten Personen bis zum Ablauf ihres besonderen Rechtsverhältnisses weiter anzuwenden.

§ 134

Text

Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit

Paragraph 134,
  1. Absatz einsAngestellte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität in einem Arbeitsverhältnis zu einer teilrechtsfähigen Einrichtung der Universität stehen, werden mit dem folgenden Tag (Stichtag) Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dieser Universität. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Universität als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten der teilrechtsfähigen Einrichtung der Universität fort. Ein im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf.
  2. Absatz 2Angestellte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an einer Medizinischen Fakultät in einem Arbeitsverhältnis zu einer teilrechtsfähigen Einrichtung dieser Medizinischen Fakultät stehen, werden mit dem folgenden Tag (Stichtag) Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Medizinischen Universität, welche die Nachfolgeeinrichtung der Medizinischen Fakultät ist. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Medizinische Universität als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten der teilrechtsfähigen Einrichtung der Medizinischen Fakultät fort. Ein im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf.
  3. Absatz 3Angestellte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer teilrechtsfähigen Interuniversitären Einrichtung stehen, werden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an jener Universität, welche die Nachfolgeeinrichtung dieser Interuniversitären Einrichtung ist, zu deren Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern. Ab diesem Zeitpunkt setzt diese Universität als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten der teilrechtsfähigen Interuniversitären Einrichtung fort. Ein im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf.

§ 135

Text

Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität

Paragraph 135,
  1. Absatz einsFür alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität gilt das ArbVG.
  2. Absatz 2Die Universität gilt als Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG.
  3. Absatz 3An jeder der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 22 genannten Universitäten ist je ein Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische sowie für das allgemeine Universitätspersonal nach den Bestimmungen der Paragraphen 50, ff ArbVG zu wählen. Die Ärztinnen und Ärzte gemäß Paragraph 94, Absatz 3, Ziffer 5, sind zum Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal aktiv und passiv wahlberechtigt. Gemäß Paragraph 22 a, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1970,, sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen.
  4. Absatz 4Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer bleibt bis zum Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab dem Stichtag obliegt dem bestehenden Dienststellenausschuss für die Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des ArbVG.
  5. Absatz 5Der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 7 bis 21 eingerichtete Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer bleibt bis zum Ablauf der am Stichtag noch laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab dem Stichtag obliegt dem bestehenden Dienststellenausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer die Funktion des Betriebsrats für das allgemeine Universitätspersonal im Sinne des ArbVG.
  6. Absatz 6Die Dienststellenausschüsse für die Universitätslehrer und die Dienststellenausschüsse für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 haben ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes auch die Funktion des entsprechenden Dienststellenausschusses an der Medizinischen Universität desselben Standorts wahrzunehmen.
  7. Absatz 7Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf ihrer Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu sorgen.
  8. Absatz 8Im Übrigen gelten für die Universitäten die Bestimmungen des ArbVG mit folgender Maßgabe:
    1. Ziffer eins
      Eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt.
    2. Ziffer 2
      Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat der Betriebsrat gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses im Sinne des Paragraph 9, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, wahrzunehmen. Die der Universität zugewiesenen Beamtinnen und Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung an.
  9. Absatz 9Der beim Bundesministerium eingerichtete Zentralausschuss für die Universitätslehrer und der Zentralausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer bleiben bis zum Ende der am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen, Paragraph 23, Absatz 2, Litera a und c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sind nicht anzuwenden.

§ 136

Text

5. Abschnitt
Übertragung von Rechten und Vermögen

Nachfolgeeinrichtungen

Paragraph 136,
  1. Absatz einsDie im Paragraph 6, Ziffer eins bis 3 angeführten Universitäten werden mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität Gesamtrechtsnachfolgerinnen der jeweiligen gleichnamigen Universität (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) gemäß Paragraph 5, UOG 1993. Diese Universitäten werden einerseits in ihre gleichnamige Nachfolgeuniversität und andererseits in die Medizinische Universität aufgespalten.
  2. Absatz 2Die im Paragraph 6, Ziffer 4 bis 6 angeführten Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sind Gesamtrechtsnachfolgerinnen der Medizinischen Fakultät (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) der Universität des jeweiligen Standorts.
  3. Absatz 3Die im Paragraph 6, Ziffer 7 bis 21 angeführten Universitäten sind Gesamtrechtsnachfolgerinnen der jeweiligen gleichnamigen Universität (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) gemäß Paragraph 5, UOG 1993 oder Universität der Künste (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 6 KUOG.
  4. Absatz 4Die Universität Klagenfurt ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Instituts für Interdisziplinäre Forschung und Fortbildung der Universitäten Klagenfurt, Wien, Innsbruck und Graz – IFF.
  5. Absatz 5Die Universität für Bodenkultur Wien ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Interuniversitären Forschungsinstituts für Agrarbiotechnologie Tulln. Die an dieser Interuniversitären Einrichtung beteiligten Universitäten haben bis spätestens 31. Dezember 2003 basierend auf ihrer Zusammenarbeit und ihren daraus resultierenden Rechten und Pflichten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 einen Vertrag über die weitere Zusammenarbeit auf diesem Fachgebiet abzuschließen. Kommt dieser Vertrag nicht zeitgerecht zustande, ist das Vermögen der Interuniversitären Einrichtung mit 1. Jänner 2004 entsprechend den von den beteiligten Universitäten bis zum 31. Dezember 2003 eingebrachten Ressourcen aufzuteilen.
  6. Absatz 6Die Universität Linz ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Interuniversitären Instituts für Informationssysteme zur Unterstützung sehgeschädigter Studierender.
  7. Absatz 7Die Technische Universität Wien ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Interuniversitären Instituts für Technologie Management (ITM).
  8. Absatz 8Die Universität Graz ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der Interuniversitären Koordinationsstelle für Frauen- und Geschlechterforschung Graz.
  9. Absatz 9Die Universität Wien ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der Österreichischen Zentralbibliothek für Physik.
  10. Absatz 10Die Medizinische Universität Wien ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der Österreichischen Zentralbibliothek Medizin.
  11. Absatz 11Die Universität Graz ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Interuniversitären Universitäts-Sportinstituts in Graz.

§ 137

Text

Übergang von Mietrechten an Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten

Paragraph 137,
  1. Absatz einsDie Mietrechte an den vom Bund, einer Universität oder einer teilrechtsfähigen Organisationseinheit einer Universität angemieteten Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten gehen mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität (Stichtag) unter Ausschluss der Rechtsfolgen der Paragraphen 12 a und 46a des Mietrechtsgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die am Tag vor dem Stichtag nutzende Universität oder Medizinische Fakultät über.
  2. Absatz 2Zu dem im Absatz eins, genannten Stichtag tritt die Universität auch als Verpächterin oder Leihgeberin an Stelle des Bundes in die bestehenden Pacht- und Leihverträge ein.

§ 138

Text

Rechtsnachfolge bei gemeinsam genutzten Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten

Paragraph 138,

Das Mietrecht geht auf jene Universität über, der die Liegenschaft, das Gebäude oder die einzelnen Räumlichkeiten am Tag vor dem Stichtag zur ausschließlichen und dauerhaften Nutzung zugeordnet war oder waren. Ist eine Liegenschaft, ein Bauwerk oder sind einzelne Räumlichkeiten mehreren Universitäten zur gemeinsamen dauerhaften Nutzung überlassen, geht das Mietrecht auf jene Universität über, die das Objekt im Beobachtungszeitraum zwischen 1. Jänner 2001 und 30. September 2003 überwiegend genutzt hat. Für die Medizinischen Universitäten gelten für diesen Beobachtungszeitraum die Nutzungen der jeweiligen Medizinischen Fakultät. Ist eine Liegenschaft, ein Bauwerk oder sind einzelne Räumlichkeiten mehreren Universitäten zur gemeinsamen dauerhaften Nutzung überlassen, wird jener Universität das Hauptmietrecht eingeräumt, die das Objekt im Beobachtungszeitraum zwischen dem 1. Jänner 2001 und dem 30. September 2003 überwiegend genutzt hat. Die anderen Universitäten erhalten ein Untermietrecht und bezahlen einen Untermietzins in der Höhe des Hauptmietzinses.

§ 139

Text

Übertragung der im Eigentum des Bundes stehenden Mobilien auf die Universitäten

Paragraph 139,
  1. Absatz einsDas Eigentumsrecht an dem beweglichen Vermögen des Bundes, das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes den Universitäten und Universitäten der Künste zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem folgenden Tag (Stichtag) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die nutzende Universität über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Mitteilungsblatt der Universität kundzumachen (Paragraph 20, Absatz 6,).
  2. Absatz 2Das Eigentumsrecht an dem beweglichen Vermögen des Bundes, das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes einer Medizinischen Fakultät oder einer ihrer Organisationseinheiten zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem folgenden Tag (Stichtag) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf jene Medizinische Universität über, welche die Gesamtrechtsnachfolgerin der Medizinischen Fakultät ist. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Mitteilungsblatt der Universität kundzumachen.
  3. Absatz 3Das Eigentumsrecht an dem beweglichen Vermögen des Bundes, das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes einer Interuniversitären Einrichtung gemäß Paragraph 136, Absatz 4 bis 11 zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem folgenden Tag (Stichtag) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die in diesen Gesetzesstellen jeweils genannte Universität über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Mitteilungsblatt der Universität kundzumachen. Diese Vermögenswerte sind von den als Nachfolgeeinrichtungen bestimmten Universitäten zur Weiterführung der Aufgaben der bisherigen Interuniversitären Einrichtungen zu verwenden.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz eins bis 3 verbleiben die Bestände der Universitätsbibliotheken, die aus geschichtlichem, künstlerischem und sonstigem kulturellen oder wissenschaftlichen Zusammenhang ein Ganzes bilden, im Eigentum des Bundes. Weiters verbleiben die Mobilien im Eigentum des Bundes, die einzelnen Universitäten insbesondere zu Zwecken zur Repräsentation oder zur künstlerischen Ausgestaltung leihweise vorübergehend zur Nutzung überlassen worden sind. Jede Universität hat bis 30. September 2003 ein Verzeichnis dieser Bestände anzulegen.
  5. Absatz 5Hinsichtlich des Eigentums an den Sammlungen der Gemäldegalerie und des Kupferstichkabinetts der Akademie der bildenden Künste Wien tritt abweichend von Absatz eins bis 3 keine Änderung ein.

§ 140

Text

Übertragung der im Eigentum teilrechtsfähiger Einrichtungen der Universitäten und Universitäten der Künste stehenden Immobilien, Mobilien und Rechte auf die Universitäten

Paragraph 140,
  1. Absatz einsDas Eigentumsrecht am beweglichen und unbeweglichen Vermögen der teilrechtsfähigen Einrichtungen der Universitäten und Universitäten der Künste geht einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die jeweilige Universität über.
  2. Absatz 2Das Eigentumsrecht am beweglichen und unbeweglichen Vermögen einer teilrechtsfähigen Medizinischen Fakultät oder einer ihrer teilrechtsfähigen Einrichtungen geht einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Medizinischen Universität im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Medizinische Universität über, welche die Nachfolgeeinrichtung der betreffenden Medizinischen Fakultät ist.
  3. Absatz 3Das Eigentumsrecht am beweglichen und unbeweglichen Vermögen der teilrechtsfähigen Interuniversitären Einrichtungen gemäß Paragraph 136, Absatz 4 bis 11 geht einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die in diesen Gesetzesstellen jeweils genannte Universität über.
  4. Absatz 4Die Universitäten haben dafür zu sorgen, dass bestehenden Auflagen, Bedingungen und Widmungen bestmöglich entsprochen wird. Eine interne personenbezogene Drittmittel-Zuweisung des damit verbundenen Vermögenswertes ist dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 140a

Text

5a. Abschnitt
Vereinigung von Universitäten

Rechtsnachfolge

Paragraph 140 a,
  1. Absatz einsZwei oder mehrere Universitäten können durch Bundesgesetz vereinigt werden (Paragraph 6, Absatz 3 bis 6). Die Vereinigungsrahmenbestimmungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, haben auch die Rechtsnachfolge festzulegen.
  2. Absatz 2Ist eine an einer Vereinigung beteiligte Medizinische Universität nicht die rechtsnachfolgende Universität, so ist für diesen Bereich von der rechtsnachfolgenden Universität durch den Organisationsplan eine Medizinische Fakultät einzurichten.
  3. Absatz 3Die Rechte und Pflichten aus den Leistungsvereinbarungen der beteiligten Universitäten gehen mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 auf die rechtsnachfolgende Universität über.

§ 140b

Text

Übergangsbestimmungen für die Satzung, den Organisations- und den Entwicklungsplan

Paragraph 140 b,
  1. Absatz einsIn Abweichung von Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, haben die Senate der beteiligten Universitäten unter Berücksichtigung der jeweiligen Satzungen bis zum Wirksamwerden der Vereinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 eine vorläufige gemeinsame Satzung zu beschließen und im Mitteilungsblatt der beteiligten Universitäten zu verlautbaren.
  2. Absatz 2Bis längstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 sind von den zuständigen Organen der rechtsnachfolgenden Universität eine Satzung, ein Entwicklungs- sowie ein Organisationsplan zu beschließen und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren. Die vorläufige gemeinsame Satzung gemäß Absatz eins, sowie der vorläufige Organisations- sowie Entwicklungsplan gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 3, bleiben bis zu diesem Zeitpunkt in Geltung.

§ 140c

Text

Übergang von Mietrechten an Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten

Paragraph 140 c,
  1. Absatz einsDie Mietrechte an den von den beteiligten Universitäten angemieteten Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten gehen mit dem Tag des Wirksamwerdens der Vereinigung (Stichtag) unter Ausschluss der Rechtsfolgen der Paragraphen 12 a und 46a des Mietrechtsgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die rechtsnachfolgende Universität über.
  2. Absatz 2Zu dem im Absatz eins, genannten Stichtag tritt die rechtsnachfolgende Universität auch als Verpächterin oder Leihgeberin anstelle der beteiligten Universitäten in die bestehenden Pacht- und Leihverträge ein.

§ 140d

Text

Überleitung des Personals

Paragraph 140 d,
  1. Absatz einsBeamtinnen und Beamte, die am Tag vor dem Wirksamwerden der Vereinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 den beteiligten Universitäten im Sinne des Paragraph 125, Absatz 2, angehören, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag für die Dauer des Dienststandes dem Amt der rechtsnachfolgenden Universität an und sind dieser Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
  2. Absatz 2Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der beteiligten Universitäten gilt die Vereinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 als Betriebsübergang gemäß Paragraph 3, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,. Auf diese sind das AVRAG sowie die auf den Betriebsübergang bezogenen Bestimmungen der Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, anzuwenden. Auf jene dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gemäß Paragraph 126, Absatz eins, in ein Arbeitsverhältnis zur einer der beteiligten Universitäten übergeleitet wurden und die am Tag vor dem Stichtag der Wirksamkeit der Vereinigung einem Kollektivvertrag gemäß Paragraph 108, nicht unterliegen, ist Paragraph 126, Absatz 4, weiter anzuwenden.
  3. Absatz 3Eine an einer beteiligten Universität verliehene Lehrbefugnis (Paragraph 103,) gilt ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 als von der rechtsnachfolgenden Universität verliehene Lehrbefugnis.

§ 140e

Text

Übergangsbestimmungen für die Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Paragraph 140 e,
  1. Absatz einsAb dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 bilden die Betriebsräte gemäß Paragraph 135, Absatz 3, der beteiligten Universitäten jeweils einen Betriebsrat. Die Betriebsräte sind längstens binnen eines Jahres ab dem Wirksamwerden der Vereinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 neu zu wählen. Die Funktionsperiode der Betriebsräte endet mit der Konstituierung der neugewählten Betriebsräte.
  2. Absatz 2Hinsichtlich der Betriebsvereinbarungen der beteiligten Universitäten gilt Paragraph 31, Absatz 7, ArbVG.

§ 140f

Text

Studienrechtliche Übergangsbestimmungen

Paragraph 140 f,

Die an den beteiligten Universitäten eingerichteten Diplom-, Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien gelten ab dem Wirksamwerden der Vereinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 als an der rechtsnachfolgenden Universität eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Curricula in der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, und diese Studienpläne dürfen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10, auch abgeändert werden. An Absolventinnen und Absolventen dieser Studien sind jeweils jene akademischen Grade zu verleihen, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung für die jeweiligen Studien vorgesehen sind. Paragraph 80 bis Paragraph 80 b, UniStG sind sinngemäß anzuwenden. Werden an Stelle bestehender Studien gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Bachelor- und Masterstudien eingerichtet, so sind in den Curricula den Paragraph 80, Absatz 2 und Paragraph 80 a, Absatz 2, UniStG entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen.

§ 140g

Text

Sonstige Bestimmungen

Paragraph 140 g,

Die rechtsnachfolgende Universität und die beteiligten Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz 3 bis 6 sind hinsichtlich der Vereinigung von allen dadurch entstehenden Gebühren und Abgaben befreit. Davon ausgenommen sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.

§ 140h

Text

Paragraph 140 h,

Zivilrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen der rechtsnachfolgenden Universität und den beteiligten Universitäten erlöschen mit dem Wirksamwerden der Vereinigung (Paragraph 1445, Absatz eins, ABGB).

§ 141

Beachte für folgende Bestimmung

zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 49

Text

6. Abschnitt
Budget

Paragraph 141,
  1. Absatz einsDie Auswirkungen der Budgetierung der Universitäten aufgrund der Paragraphen 12,, 12a, und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2018, sind ab der Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister in Zusammenarbeit mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen begleitend zu evaluieren. Die Evaluierung hat insbesondere die Erbringung der in der Leistungsvereinbarung vereinbarten Leistungen durch die Universität in der Lehre sowie in der Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste anhand der Indikatoren „Anzahl der mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ sowie „Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ sowie die praktische Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen bei Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung zu beinhalten.
  2. Absatz 2Die Universitäten können im Rahmen von Aufnahme- oder Auswahlverfahren von Studienwerberinnen und -werbern bzw. Prüfungsteilnehmerinnen und –teilnehmern personenbezogene Daten gemäß Paragraph 18, Absatz 6, BilDokG 2020 erfassen und anonymisiert und aggregiert für statistische Zwecke und Evaluierungszwecke verarbeiten.
  3. Absatz 3Zur Sicherstellung der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2018, sowie zur Vornahme eines umfassenden personenbezogenen Monitorings zur Verhinderung von Studienabbruch und Erhöhung des Studienfortschritts haben die Universitäten
    1. Ziffer eins
      datenbezogene Evidenzen zur sozialen Dimension in der Lehre sowie zur Einbeziehung von unterrepräsentierten Gruppen in die Hochschulbildung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2018, zu führen bzw. bestehende Erhebungen in diesem Bereich heranzuziehen und mit
    2. Ziffer 2
      Daten zu den Studierenden und deren Studienfortschritt gemäß Paragraph 9, BilDokG 2020 zu verknüpfen
    und damit die quantitativen Entwicklungen dieser Aspekte zu dokumentieren und nachweisbar zu machen. Zu diesem Zweck ist den Universitäten insbesondere Zugriff auf jene personenbezogenen Daten einzuräumen, die aufgrund des Paragraph 18, Absatz 6, BilDokG 2020 anlässlich der Aufnahme der Studierenden sowie des Abgangs der Studierenden erhoben werden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 168,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,)

  4. Absatz 5Die Paragraphen 12,, 12a und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2018, sind auf die Budgetierung der an der Universität Linz eingerichteten Medizinischen Fakultät ab dem 1. Jänner 2029 anwendbar. Bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2014,, mit 31. Dezember 2028 erfolgt die Budgetierung und Finanzierung der an der Universität Linz eingerichteten Medizinischen Fakultät gemäß der Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2014,.
  5. Absatz 6Paragraph 12, Absatz 2, ist hinsichtlich der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 nicht anzuwenden. Über die Aufteilung des Gesamtbetrags gemäß Paragraph 141 b, auf die drei in Paragraph 12, Absatz 2, genannten Budgetsäulen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister spätestens bis einen Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Der gemäß Paragraph 141 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, zur Finanzierung der Universitäten festgelegte Gesamtbetrag umfasst für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 die Aufwendungen gemäß Paragraph 12, Absatz 8 und 9, die für die Finanzierung der Medizinischen Fakultät an der Universität Linz gemäß der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2014,, sowie die für die Finanzierung der Universität für Weiterbildung Krems auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2004,, vom Bund zu erbringenden Mittel.
  6. Absatz 7Die der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. gegenüber den Universitäten insgesamt aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen zustehenden Mietforderungen reduzieren sich für die Jahre 2018 bis 2021 um 17.391.000 Euro jährlich. Der gemäß Paragraph 12, Absatz 2, festgelegte Gesamtbetrag für die Leistungsvereinbarungsperiode 2016 bis 2018 sowie der gemäß Paragraph 141 b, festgelegte Gesamtbetrag für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 verringern sich im gleichen Ausmaß. Das Rektorat ist verpflichtet, ein Angebot der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. zur Reduktion der der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. vertraglich zustehenden Mietforderungen auch unter allfälligen Bedingungen anzunehmen, sofern diese für die Universität wirtschaftlich vertretbar sind. Das zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und einer Universität in der Leistungsvereinbarung für die Periode 2016 bis 2018 vereinbarte Globalbudget der Universität verringert sich in jenem Ausmaß, in dem die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. die ihr gegenüber dieser Universität aufgrund vertraglicher Vereinbarung zustehenden Mietforderungen für das Jahr 2018 reduziert.

§ 141b

Text

6a. Abschnitt
Zukünftige kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung

Leistungsvereinbarungen für den Zeitraum 2019 bis 2021

Paragraph 141 b,

Der Gesamtbetrag zur Finanzierung der Universitäten (Paragraph 12, Absatz 2,) beträgt für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 11 004 600 000 €.

§ 141c

Text

Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

Paragraph 141 c,

Die Bundesregierung hat dem Nationalrat bis zum 31. Jänner 2018 eine Regierungsvorlage zur Neuregelung der Finanzierung der Universitäten im Sinne des Paragraph 141 a, zuzuleiten.

Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 8 aus 2018,)

§ 142

Text

7. Abschnitt
In-Kraft-Treten und Vollziehung

Verweisungen

Paragraph 142,
  1. Absatz einsDie Bezeichnungen „Bundesministerin“ oder „Bundesminister“ in diesem Bundesgesetz beziehen sich, soweit nicht ausdrücklich anderes angeführt ist, auf die Bundesministerin oder den Bundesminister, die oder der für die Angelegenheiten der Universitäten zuständig ist.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 3Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

§ 143

Text

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Paragraph 143,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Der römisch II. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 120 bis 122 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des UOG 1993 mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des KUOG mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
  6. Absatz 6Das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, tritt, soweit nicht die Paragraphen 132, Absatz 2 und 133 Absatz 3, anderes bestimmen, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
  7. Absatz 7Das Hochschul-Taxengesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 112, tritt mit 1. Oktober 2018 außer Kraft.
  9. Absatz 9Die Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
  10. Absatz 10Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz eins bis 3 und Absatz 8 bis 10, Paragraph 13 a,, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, Paragraph 94, Absatz eins und 3, Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 5,, 9, 10 und 11, Paragraph 135, Absatz 3, sowie Paragraph 141, Absatz 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2004, treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph 124 b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2007, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.
  12. Absatz 12Paragraph 61, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 91, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6, sowie Paragraph 141, Absatz 8 und 9 sowie Paragraph 143, Absatz 11, des Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft, §124b des Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008, tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
  13. Absatz 12 aDie Überschrift, das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen 5,, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23, 23a, 23b, 24, 25, 29, 32, 42, 43, 45, 46, 49, 51, 54 Absatz 3,, Absatz 3 a,, Absatz 5,, Absatz 9,, Absatz 9 a,, Absatz 10,, Absatz 11 und Absatz 12,, 56, 59, 60, 61, 63, 64, 65, 66, 67, 78, 79, 85, 86, 87, 91, 92, 98, 99, 100, 103, 107, 108a, 109, 119, 124, 124b, 125, 128, und 141 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.
  14. Absatz 13Paragraph 64 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft. Verordnungen aufgrund des Paragraph 64 a, dürfen bereits vor dem 1. Oktober 2010 erlassen werden, sie dürfen aber frühestens mit 1. Oktober 2010 in Kraft treten.
  15. Absatz 14Das Bundesgesetz über die Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (Studienberechtigungsgesetz – StudBerG), Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft. Es ist jedoch auf Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem 1. Oktober 2010 bereits zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen waren, bis zum Ablauf des 30. September 2012 weiterhin anzuwenden.
  16. Absatz 15Paragraph 54, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.
  17. Absatz 16Die Funktionsperiode der am 1. Oktober 2009 bestehenden Universitätsräte endet mit Ablauf des 28. Februar 2013.
  18. Absatz 17Die Funktionsperiode der am 1. Jänner 2010 bestehenden Senate endet mit Ablauf des 30. September 2010. Diese Senate haben die Größe der neuen Senate gemäß Paragraph 25, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode festzulegen; kommt ein Beschluss nicht zustande, besteht der Senat aus 18 Mitgliedern. Für die Wahlen zum Senat, die im Jahr 2009 stattfinden, sind die am 1. Jänner 2009 gültigen Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Für die Konstituierung von Senaten ab dem 1. Jänner 2010, ist Paragraph 25, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, anzuwenden.
  19. Absatz 18Organe und Gremien, die am 1. Oktober 2009 konstituiert sind, gelten in Hinblick auf die sinngemäße Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes als gesetzeskonform zusammengesetzt.
  20. Absatz 19Auf Anträge auf Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten bzw. künstlerische Diplom- und Masterarbeiten, die vor dem 1. Jänner 2011 gestellt wurden, ist Paragraph 85, in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, weiterhin anzuwenden.
  21. Absatz 20Verfahren für die Wahl der Funktion der Rektorin oder des Rektors, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, bereits durch Übermittlung der Ausschreibung an den Universitätsrat zur Stellungnahme eingeleitet wurden, sind nach den Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, fortzuführen.
  22. Absatz 21Bis zum 1. Oktober 2013 ist für jedes an der Universität eingerichtete Bachelorstudium im Curriculum ein Qualifikationsprofil zu erstellen und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren. Ist der Senat bei der Erlassung des Qualifikationsprofils säumig, hat der Universitätsrat von Amts wegen ein Qualifikationsprofil zu erstellen. Ist der Universitätsrat säumig, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Ersatzvornahme vorzunehmen.

    Anmerkung, Absatz 22, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013,)

    Anmerkung, Absatz 23, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,)

  23. Absatz 24Paragraph 124 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des Paragraph 124 b, auf die Anzahl der Studierenden zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.
  24. Absatz 25Paragraph 29, Absatz 5, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, ist nur auf jene Vereinbarungen über die Zusammenarbeit anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen werden.
  25. Absatz 26Personen, die am 30. September 2009 als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor gemäß Paragraph 99, aufgenommen sind, haben das Recht, Anträge auf Verlängerung ihrer Bestellung zu stellen, wobei insgesamt eine Bestellungsdauer von bis zu fünf Jahren zulässig ist.
  26. Absatz 27Paragraph 60, Absatz eins b, sowie Paragraph 66, Absatz eins und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sind auf Studierende, die das Studium ab dem Wintersemester 2011/2012 beginnen, anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 28, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013,)

  27. Absatz 29Paragraph 12, Absatz 2,, Absatz 3, erster Satz und Absatz 5 bis 9 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft, wobei die im Jahr 2012 stattfindenden Verhandlungen für die Leistungsvereinbarungen der Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 sowie deren Abschlüsse bereits in Hinblick auf die ab 1. Jänner 2013 geltenden Rechtslage erfolgen. Die Verordnung gemäß Paragraph 12, Absatz 9, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 kann bereits vor dem 1. Jänner 2013 erlassen werden, sie darf aber frühestens mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.
  28. Absatz 29 aParagraph 61, Absatz eins,, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2012, sind erstmalig für das Wintersemester 2012/2013 anzuwenden. Paragraph 90, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2012, ist auf Nostrifizierungsanträge anzuwenden, die nach dem 1. Mai 2012 gestellt werden.
  29. Absatz 30Studienbeiträge gemäß Paragraph 91, Absatz eins bis 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2013, sind ab dem Sommersemester 2013 zu entrichten. Kommt es bis 1. Juni 2014 zu keiner Neuerung der Studienbeitragsregelung, so bleibt die vorliegende Fassung in Geltung.
  30. Absatz 31Paragraph 143, Absatz 22 und 28 treten mit Ablauf des 28. Februar 2013 außer Kraft. Paragraph 66, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz eins b, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.
  31. Absatz 32Paragraphen 12 und 13 sind unter Berücksichtigung der Paragraphen 14 a bis 14g in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013, bis spätestens 31. März 2014 zu ändern. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Änderung der Paragraphen 12 und 13 erfolgt sein, treten die Paragraphen 14 a bis 14g mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft.
  32. Absatz 33Paragraphen 64 und 66 sind unter Berücksichtigung der Paragraphen 14 g und 14i in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013, bis spätestens 31. März 2014 zu ändern. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Änderung der Paragraphen 64 und 66 erfolgt sein, tritt Paragraph 14 i, mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft.
  33. Absatz 34Paragraph 14 h, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 14 h, in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und -werber bzw. der Studierenden in sozialer und kultureller Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit.
  34. Absatz 35Paragraph 13, Absatz 9 und 10, Paragraph 13 a, Absatz 6,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 12,, Paragraph 43, Absatz 7,, Paragraph 45, Absatz 7,, Paragraph 46, Absatz eins, und 2, Paragraph 79, Absatz eins,, Paragraph 92, Absatz 8,, Paragraph 103, Absatz 9 und Paragraph 125, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  35. Absatz 35 aParagraph 63, Absatz eins, Ziffer 5 a und Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013, sind auf Studierende, die das Studium ab dem Wintersemester 2014/2015 beginnen, anzuwenden.
  36. Absatz 36Kollegialorgane und Gremien, die am 1. März 2015 konstituiert sind, gelten bis zum Ende ihrer Funktionsperiode im Hinblick auf Paragraph 20 a, als gesetzeskonform zusammengesetzt.
  37. Absatz 37Das Inhaltsverzeichnis, Paragraphen 2, Ziffer 13 und 14, 7 Absatz eins,, 13 Absatz 2, Ziffer eins,, 13b samt Überschrift, 15 Absatz 4 a,, 19 Absatz 2, Ziffer 2,, 2a, der Einleitungsteil zu 21 Absatz eins,, Absatz eins, Ziffer 13,, 4, 5, 11 und 16, die Überschrift zu 23b, 23b Absatz eins,, 25 Absatz 4, Ziffer 2,, 26 Absatz eins,, 29 Absatz eins und 5, 35a samt Überschrift, 40 Absatz eins,, der 8. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des römisch eins. Teils, 46 Absatz 4,, 51 Absatz 2, Ziffer 3,, 4, 5, 11, 12a und 13a, 52 Absatz eins und 2, 54 Absatz eins, Ziffer 10 und 11, 54 Absatz 3,, 54 Absatz 9,, 56, 57, 59 Absatz 2, Ziffer 5,, 60 Absatz eins b und 6, 61 Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 3, Ziffer 5,, 63 Absatz eins, Ziffer 4,, 64 Absatz eins, Ziffer 6 bis 8, 64 Absatz 4,, 5 und 6, 66 Absatz eins bis 6, 67 Absatz eins und 2, 68 Absatz 2,, 70 Absatz 2,, der 3a. Abschnitt des römisch II. Teils, 72, 73 Absatz eins,, 74 Absatz 2 und 4, 75 Absatz eins bis 3, 77 Absatz eins,, 79 Absatz 5 und 6, 78 Absatz 8,, die Überschrift zu 82, 82 Absatz eins und 2, 84 Absatz 2,, 85 samt Überschrift, 86, 87 Absatz eins,, 90 Absatz 3,, 98 Absatz 4,, 99 Absatz 4,, 109 Absatz 3 und 4, 115 samt Überschrift, 119 Absatz 6, Ziffer eins,, 123a, 123b Absatz 5 und 6, 125 Absatz eins,, 135 Absatz 3 bis 6 sowie 143 Absatz 8,, 12a, 23, 24, 29a, 35a, 37 bis 44 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Paragraph 99, Absatz 5 bis 7 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.
  38. Absatz 38Paragraph 21, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, sind erst auf die Zusammensetzung der Universitätsräte für die mit 1. März 2018 beginnende Funktionsperiode anzuwenden.
  39. Absatz 39Paragraph 21, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, ist ab Beginn der Funktionsperiode für die Universitätsräte am 1. März 2018 anzuwenden.
  40. Absatz 40Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera k,, l und m, Paragraph 54, Absatz 6 d und Paragraph 64, Absatz 6, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
  41. Absatz 41Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase ab dem Jahr 2022 in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2026 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.
  42. Absatz 42Der 3a. Abschnitt des römisch II. Teils samt Überschrift (Paragraphen 71 a bis 71d samt Überschriften) tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zugangsregelungen ab dem Jahr 2022 in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2026 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und -werber bzw. der Studierenden sowie jener Personen, die sich für ein Aufnahme- oder Auswahlverfahren angemeldet haben, aber die nicht zur Prüfung erschienen sind, nach soziodemografischen Merkmalen wie zB Geschlecht, Bildungshintergrund der Eltern und Staatsangehörigkeit. Es ist zulässig, von den Studienwerberinnen und -werbern bzw. Prüfungs-teilnehmerinnen und -teilnehmern deren Herkunft sowie die Herkunft und Bildungslaufbahn der Eltern im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, zu erfassen und anonymisiert und aggregiert für statistische Zwecke und Evaluierungszwecke zu verarbeiten.
  43. Absatz 43Für die Änderung der Curricula von Studien, die von Paragraph 14 h, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl römisch eins Nr. 52/ 2013 umfasst sind, ist bis zum 1. Oktober 2016 Paragraph 54, Absatz 5, letzter Satz nicht anzuwenden.
  44. Absatz 44Änderungen der Curricula, die aufgrund von Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, erforderlich sind, sind bis spätestens 30. Juni 2017 zu verlautbaren.
  45. Absatz 45Die Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung einer Zahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger und über die Ermächtigung an Rektorate zur Festlegung eines qualitativen Aufnahmeverfahrens, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2010,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
  46. Absatz 46Paragraph 71 b, Absatz 7, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2018, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Zulassung zum Studium bis zum Wintersemester 2019/2020 die Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität oder in anderer geeigneter Form erfolgen kann.
  47. Absatz 47Die Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen sind frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft zu setzen. Änderungen von Curricula, Satzungen und anderen Verordnungen, die aufgrund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, erforderlich sind, sind bis spätestens 30. Juni 2019 zu verlautbaren. Abschnitt 6a des Teil römisch VIII in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, tritt mit 1. August 2017 in Kraft.
  48. Absatz 48Die Verleihung eines akademischen Bachelorgrades für den Abschluss eines Human- oder Zahnmedizinischen Bachelorstudiums ist ab dem 1. Juni 2017 zulässig.
  49. Absatz 49Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 12,, Paragraphen 12 a und 12b samt Überschriften, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, c und g, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 6, Ziffer 15,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 14 d bis 14g, Paragraph 61, Absatz 4,, Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6, Paragraph 99 a,, Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sowie Paragraph 141, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2018, treten mit 1. Februar 2018 in Kraft. Die Paragraphen 12,, 12a und 12b, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, c und g, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 13, Absatz 3, sowie Paragraph 141, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2018, sind erstmals auf die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 anzuwenden. Auf die Finanzierung der Universitäten für die laufende Leistungsvereinbarungsperiode 2016 bis 2018 sind die Paragraphen 12,, 13 sowie 141 in der am 31. Jänner 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Paragraph 13, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2018 außer Kraft.
  50. Absatz 50Paragraph 63 a, Absatz 9, sowie der 3a. Abschnitt des römisch II. Teils samt Überschrift (Paragraphen 71 a bis 71d samt Überschriften) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2018, treten mit 1. Mai 2018 in Kraft und sind erstmals für die Zulassung zum Studium für das Wintersemester 2019/2020 anzuwenden. Für die Zulassungen für das Wintersemester 2018/2019 sowie für das Sommersemester 2019 sind Paragraph 63 a, Absatz 9, sowie der 3a. Abschnitt des römisch II. Teils samt Überschrift in der am 30. April 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  51. Absatz 51Paragraph 141 a, sowie Paragraph 141 b, zweiter Satz treten mit Ablauf des 31. Jänner 2018 außer Kraft. In Paragraph 141 c, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Absatz 2 und 3 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2018 außer Kraft.
  52. Absatz 52Paragraph 141, Absatz 7 und Paragraph 141 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, treten mit 1. Februar 2018 in Kraft.
  53. Absatz 53Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins,, Paragraph 13 a, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz 6,, Paragraph 16, Absatz 6,, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 42, Absatz 4,, Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 60, Absatz 5,, Paragraph 119, Absatz 3, sowie Paragraph 143, Absatz 42, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  54. Absatz 54Paragraph 30 a und Paragraph 108, Absatz 5, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.
  55. Absatz 55Die Paragraphen 60, Absatz 6 und 63 Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 10,, 10a und 10b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, sind auf Anträge für die Zulassung zu Studien ab dem Sommersemester 2019 anzuwenden.
  56. Absatz 56Paragraph 29, Absatz 6,, Paragraph 35,, Paragraph 35 a, Absatz 2, und 3 sowie Paragraph 35 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2018, treten an dem Tag in Kraft, der der Kundmachung folgt. Paragraph 52, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2018, tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft.
  57. Absatz 57Paragraph 125, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2018, tritt an dem Tag in Kraft, der der Kundmachung folgt. Allfällige vor Inkrafttreten dieser Regelung durch den Bund geleistete und noch nicht refundierte sozialversicherungsrechtliche Überweisungsbeträge sind dem Bund durch die Universität zu ersetzen.
  58. Absatz 58Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Für die Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems) gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 22, ist das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, anzuwenden.
  59. Absatz 59Paragraph 141 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2021, tritt mit 1. März 2021 in Kraft.
  60. Absatz 60Paragraph 53,, Paragraph 141, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 143, Absatz 42, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  61. Absatz 61Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses mit Ausnahme der Einträge, die die Universität für Weiterbildung Krems betreffen, Paragraph eins,, Paragraph 2, Ziffer 3 a und 9, Paragraph 3, Ziffer 4 und 9, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 22 und Absatz 7,, Paragraph 12, Absatz 8,, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 13 a, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz eins und 2, Paragraph 15, Absatz 7,, Paragraph 16, Absatz eins und 2, Paragraph 20, Absatz 3 a und 5a, Paragraph 20 b, Absatz 2,, Paragraph 20 c,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 21, Absatz 6,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 12,, 12a und 12b, Paragraph 23, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 23 a, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 23 b,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5 a,, 10 und 10a, Einleitungssatz zu Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2,, Schlussteil zu Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 4,, Paragraph 40, Absatz eins,, die Überschrift des 3. Abschnitts des römisch eins. Teils, Paragraph 42, Absatz 2,, Absatz 6, Ziffer 2,, Absatz 8 und 8f, Paragraph 43, Absatz 9,, Paragraph 45, Absatz 5,, Paragraph 47, Absatz eins,, die Überschrift des 2. Abschnitts des römisch III. Teils, Paragraph 96, samt Überschrift, Paragraph 98, Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 4 a bis 9, Paragraph 99, Absatz 5,, Paragraph 99 a, Absatz eins bis 3, Paragraph 107, Absatz eins,, Paragraph 108, Absatz 3,, Paragraph 110, Absatz eins und 7a, Paragraph 116, Absatz 3,, Paragraph 111,, Paragraph 116 a, samt Überschrift, Paragraph 118,, Paragraphen 118 a, samt Überschrift und 118b, Paragraph 124, Absatz 5,, Paragraph 126, Absatz 4,, Paragraph 135, Absatz eins,, 3 bis 5 und 8, Paragraph 141, Absatz 2 bis 4 und Absatz 6, sowie Paragraph 143, Absatz 47 und 60 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.
  62. Absatz 62Paragraph 23, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, ist auf eine am 1. Oktober 2021 bereits laufende Funktionsperiode der Rektorin oder des Rektors der Universität anzuwenden. Vor dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Funktionsperioden bleiben außer Betracht.
  63. Absatz 63Paragraph 25, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, ist auf eine am 1. Oktober 2021 bereits laufende Funktionsperiode des Senats der Universität anzuwenden. Vor dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Funktionsperioden bleiben außer Betracht.
  64. Absatz 64Die Einträge im Inhaltsverzeichnis, die die Universität für Weiterbildung Krems betreffen, die Paragraphen 40 b bis 40e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  65. Absatz 65Das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
  66. Absatz 66Die gemäß UWKG mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 durch dieses Bundesgesetz sowie durch den Organisationsplan und die Satzung der Universität für Weiterbildung Krems eingerichteten monokratischen Organe und Kollegialorgane bleiben weiterhin für die jeweilige Funktionsperiode eingerichtet.
  67. Absatz 67Der an der Universität für Weiterbildung Krems mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 geltende Entwicklungsplan, der Organisationsplan sowie die an der Universität für Weiterbildung Krems mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 geltende Satzung und die Leistungsvereinbarung bleiben weiterhin in Geltung.
  68. Absatz 68Die an der Universität für Weiterbildung Krems mit Ablauf des 31. Dezember 2021 eingerichteten Universitätslehrgänge und PhD-Studien bleiben weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Curricula in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  69. Absatz 69Acht Jahre nach Einrichtung eines „PhD“-Studiums hat eine Evaluierung hinsichtlich Paragraph 40 c, Absatz 2, Ziffer 6, stattzufinden.
  70. Absatz 70Der Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal sowie der Betriebsrat für das allgemeine Universitätspersonal der Universität für Weiterbildung Krems sind nach den Bestimmungen der Paragraphen 50, ff ArbVG bis längstens 31. Dezember 2022 zu wählen. Die Funktionsperiode des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, gewählten Betriebsrats endet mit der Konstituierung der neugewählten Betriebsräte.
  71. Absatz 71Paragraph 108, Absatz 2 und 3 ist für die Universität für Weiterbildung Krems insofern ab dem 1. Jänner 2022 anzuwenden, als die Universität für Weiterbildung Krems ab dem 1. Jänner 2022 dem Dachverband der Universitäten angehört.
  72. Absatz 72Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2021 an der Universität für Weiterbildung Krems in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, werden mit dem 1. Jänner 2022 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Universität für Weiterbildung Krems gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,.
  73. Absatz 73Die Dienst- und Besoldungsordnung für das Personal des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) ist weiterhin anzuwenden.
  74. Absatz 74Paragraph 42, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, ist mit dem Beginn der nächsten Funktionsperiode des Senates erstmalig anwendbar. Paragraph 42, Absatz 2, vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, ist auf eine am 1. Oktober 2021 bereits laufende Funktionsperiode des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen anzuwenden. Vor dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Funktionsperioden bleiben außer Betracht.
  75. Absatz 75Paragraph 43, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, ist ab der auf den 1. Oktober 2021 folgenden Funktionsperiode der Schiedskommission anzuwenden.
  76. Absatz 76Die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, mit Ausnahme der Paragraphen 76,, 76a, 79 Absatz 2,, 4 und 5, sind ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, anzuwenden.
  77. Absatz 77Änderungen von Satzungen und anderen Verordnungen und Regelungen, die aufgrund der Änderung dieses Bundesgesetzes durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, erforderlich sind, sind bis spätestens 1. Oktober 2022 zu verlautbaren. Erforderliche Änderungen von Curricula sind vor dem 1. Juli 2022 im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.
  78. Absatz 78Paragraph 59 a,, Paragraph 59 b und Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, sind für jene Studierenden anzuwenden, die ab dem Wintersemester 2022/23 zu einem Bachelor- oder Diplomstudium zugelassen werden.
  79. Absatz 79Paragraph 64, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, ist für Studierende anzuwenden, die ab dem Studienjahr 2022/2023 zum Master- bzw. zum Doktoratsstudium zugelassen werden.
  80. Absatz 80Die Paragraphen 76,, 76a, 79 Absatz 2,, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, sind für Lehrveranstaltungen und Prüfungen ab dem Wintersemester 2021/22 anzuwenden.
  81. Absatz 81Kollegialorgane und Gremien, die am 1. Oktober 2021 konstituiert sind, gelten bis zum Ende ihrer Funktionsperiode in Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, als gesetzeskonform zusammengesetzt.
  82. Absatz 82Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Mindeststudienleistung sowie der Unterstützungsleistungen seitens der Universität gemäß den Paragraphen 59 a und 59b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, in Zusammenarbeit mit den Universitäten begleitend zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2025 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studierenden in sozialer Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit.
  83. Absatz 83Paragraph 109, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, die ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossen werden. Bei der Feststellung der höchstzulässigen Gesamtdauer gemäß Paragraph 109, Absatz 9, sind auch Zeiten in Arbeitsverhältnissen zur Universität zu berücksichtigen, die vor dem 1. Oktober 2021 liegen, Zeiten gemäß Paragraph 109, Absatz 7, bleiben dabei unberücksichtigt. Im Ausmaß von bis zu vier Jahren bleiben ebenso Zeiten vor dem 1. Oktober 2021 unberücksichtigt, die während eines Doktoratsstudiums an derselben Universität in einem Arbeitsverhältnis verbracht wurden, das in einem untrennbaren inhaltlichen Zusammenhang mit dem Doktoratsstudium stand.
  84. Absatz 84Wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis ab dem 1. Oktober 2021 ohne Änderung der Verwendung verlängert, ist Paragraph 109, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, weiterhin anzuwenden.
  85. Absatz 85Wird ein Arbeitsverhältnis gemäß Paragraph 109, Absatz 6, ab dem 1. Oktober 2021 neu abgeschlossen, bleiben Zeiten, die vor dem 1. Oktober 2021 verbracht wurden, unberücksichtigt. Wird ein Arbeitsverhältnis ab dem 1. Oktober 2021 überwiegend zur Durchführung von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten abgeschlossen, bleiben Zeiten, die vor dem 1. Oktober 2021 in einem solchen Arbeitsverhältnis verbracht wurden, im Ausmaß von bis zu vier Jahren unberücksichtigt.
  86. Absatz 86Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz 7,, Paragraph 20, Absatz 6, Ziffer 14,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9 a,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, zweiter und dritter Satz, Paragraph 46, Absatz 6,, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 10,, 11, 14g, 23, 23a, 26 und 27, Paragraph 54, Absatz 3 und 6, Paragraph 56,, Paragraph 63 a, Absatz 6,, Paragraph 66, Absatz 3 a und 3b, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 71 b, Absatz eins,, Paragraph 71 b, Absatz 7, Ziffer 5,, Paragraph 71 c, Absatz 4 und 5a, Paragraph 76, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 87,, Paragraph 87, Absatz 2,, Paragraph 87 a, samt Überschrift, Paragraph 92, Absatz 2 a, sowie die Überschrift zu Paragraph 143 und Paragraph 143, Absatz 41,, 42 und 77 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.
  87. Absatz 87Universitätslehrgänge gemäß Paragraph 56, in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021, in denen die Verleihung eines Mastergrades gemäß Paragraph 87 a, Absatz eins, in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 vorgesehen ist, können bis zum 30. September 2023 eingerichtet werden.
  88. Absatz 88Die Zulassung zu einem Universitätslehrgang gemäß Absatz 87, ist bis längstens 30. September 2023 zulässig. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die bis zum 30. September 2023 zu Universitätslehrgängen zugelassen werden, haben den Universitätslehrgang ab dem 1. Oktober 2023 binnen der dreifachen Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit oder binnen der allenfalls im Curriculum festgelegten Höchststudiendauer abzuschließen. Für diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021 weiterhin anzuwenden.
  89. Absatz 89Die Zulassung zu einem Universitätslehrgang gemäß Paragraph 56, in der Fassung vor dem 1. Oktober 2021, der im Rahmen des Erasmus Mundus Joint Master Degree Programms finanziert wird, ist auch nach dem 30. September 2023 bis zum Ende der jeweils genehmigten Programmperiode zulässig.
  90. Absatz 90Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach gemäß Paragraph 54, Absatz 6, in der Fassung dieser Bestimmung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, dürfen nur nach Maßgabe des Bedarfs und nur bis zum 30. September 2021 eingerichtet werden.
  91. Absatz 91Studierende, die bis zum 30. September 2029 zu einem Masterstudium gemäß Absatz 90, zugelassen werden, haben ab dem 1. Oktober 2029 dieses Masterstudium binnen der doppelten Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen. Für die Studienwerberinnen und -werber für dieses Studium sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, weiterhin anzuwenden. Eine Zulassung zu einem Masterstudium gemäß Absatz 90, der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, ist nach dem 30. September 2029 nicht mehr zulässig.
  92. Absatz 92Die Rektorate der betreffenden Universitäten sind ermächtigt, in den in dieser Bestimmung genannten Studienfeldern jeweils die angegebene Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr durch Verordnung festzulegen sowie die Zulassung zu den betreffenden Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln.

Universität

Studienfeld

Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger

Universität Wien

Bildende Kunst

300

Musik und darstellende Kunst

590

Muttersprache

520

Politikwissenschaft und Staatsbürgerkunde

620

Soziologie und Kulturwissenschaften

830

Chemie

250

Universität Graz

Umweltschutz, allgemein

380

Universität für Bodenkultur Wien

Natürliche Lebensräume und Wildtierschutz

280

Universität Linz

Ausbildung von Lehrkräften in berufsbildenden Fächern

170

Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden. Diese Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
  1. Absatz 93Paragraph 12 b, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes über den Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum römisch VII. Teil und zu Paragraph 119,, der römisch VII. Teil samt Überschrift sowie Paragraph 119, treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

§ 144

Text

Vollziehung

Paragraph 144,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 17, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der Paragraphen 137 und 139 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich der Paragraphen 12, Absatz 2, und 7, 16 Absatz 2,, 121 Absatz 17 und Paragraph 141, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich des Paragraph 18, Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich des Paragraph 29, Absatz 6, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
  6. Ziffer 6
    hinsichtlich des Paragraph 44, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;
  7. Ziffer 7
    hinsichtlich der Paragraphen 106, Absatz 2, und 3, 108 Absatz eins,, 3 und 4, 109 bis 113, 115 sowie 135 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
  8. Ziffer 8
    hinsichtlich der Paragraphen 8 und 21 Absatz 6, Ziffer 2, die Bundesregierung;
  9. Ziffer 9
    im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.