Wiederholungsmöglichkeit von Prüfungen (update)

Posted on 24.03.2005 infos-zum-studium

Im Satzungsteil “Studienrechtliche Bestimmungen”, zuletzt kundgemacht im Mitteilungsblatt unter Nr. 145-2004/2005 am 21. März 2005, wurde die Wiederholung von Prüfungen neu geregelt.

Unter Bezugnahme auf § 77 Abs. 2 UG 2002 sind die Studierenden nunmehr berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen insgesamt viermal zu wiederholen.

(Es ist nun nicht mehr relevant, welchem Studienabschnitt diese Prüfung zugeordnet ist bzw. ob sie Bestandteil eines in Abschnitte gegliederten Studiums ist.)

Die dritte und vierte Wiederholung ist kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der/des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung.

Gemäß den Übergangsbestimmungen von § 124 Abs. 4 UG 2002 gelten die obgenannten Bestimmungen aber nicht für jene Prüfungen, bei denen der erste (negative) Prüfungsantritt vor dem 1. Oktober 2003 stattgefunden hat. In diesem fall gelten die Bestimmungen des § 58 Abs. 1 bis 6 des UniStG weiter, wonach im ersten Studienabschnitt sowie in nicht in Abschnitten untergliederten Studien (Bakkalaureatsstudien!) nur drei Prüfungswiederholungen gestattet sind.

Kommissionelle Wiederholungen (ab der dritten Wiederholung) sind nicht verpflichtend, sondern nur auf Antrag der/des Studierenden durchzuführen.

Prüfungsantritte in facheinschlägigen Studien an anderen Universitäten sind auch weiterhin nicht in die Gesamtzahl der Prüfungswiederholungen einzurechnen. Im Gegensatz zu bisher, Stichtag 1.10.2003, ist nunmehr die Neuaufnahme des gleichen Studiums an einer anderen österreichischen Universität nicht mehr ausgeschlossen.

Positiv beurteilte Prüfungen können bis sechs Monate nach der Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluss des betreffenden Studienabschnittes oder bis zum Abschluss des betreffenden Studiums einmal wiederholt werden. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig.

Wichtig: Diese Regelung gilt nur, wenn der erste Antritt zur Prüfung nach dem (oder am) 1. Oktober 2003 war, da der studienrechtliche Teil des UG2002 an diesem Tag in Kraft getreten ist. Wenn der erste Antritt vor dem 1. Oktober 2003 war, gibts dafür die Möglichkeit die Prüfung auf jedes inskribierte Studium mehrfach zu machen.

siehe auch News Eintrag auf der TU-Wien Homepage