Recht

Updated on 2022-05-19

Prinzipiell gibt es drei verschiedene Arten von Richtlinien:

Wegen Corona gibt es einige Sonderregelungen.

Wir haben hier einige wichtige Richtlinien für dich zusammengestellt:

  • Prinzipiell bist du zum Besuch von LVAs/Prüfungen berechtigt, sofern du alle verpflichtenden Voraussetzungen erfüllst, die im Studienplan definiert sind. Lehrende haben nicht die Vollmacht, davon abweichend eigene Voraussetzungen zu definieren. § 59 Abs. 3 UG

Beurteilung

  • Die Beurteilungsmodalitäten einer Lehrveranstaltung sind zu Beginn des Semesters bekannt zu geben. Änderungen unter dem Semester sind nicht zulässig. § 76 Abs. 2 UG
  • Bei einer Vorlesung mit Übung (VU) muss der Übungsteil zwischen 25% und 75% der Beurteilung ausmachen. (FI)

Zeugnisausstellung

  • Zeugnisse müssen unverzüglich, jedenfalls aber binnen vier Wochen ausgestellt werden. § 74 Abs. 4 UG
  • Solltest du ein Zeugnis dringend benötigen (z.B. wegen Beihilfen), kannst du der Lehrveranstaltungsleitung eine E-Mail schreiben. Das Zeugnis wird dir dann binnen weniger Tage ausgestellt. (FI)

Prüfungsrecht

  • Prüfungstermine für Vorlesungsprüfungen sind auf jeden Fall für Beginn, Mitte und Ende jedes Semesters anzusetzen. § 76 Abs. 4 UG

  • Mündliche Prüfungen sind öffentlich, das Ergebnis ist dir unmittelbar im Anschluss bekannt zu geben und auf deinen Wunsch hin schriftlich zu begründen. § 79 Abs. 2 UG

  • Ordentliche Studierende auf einer Warteliste zu einer Prüfung, für die diese ein Pflichtfach darstellt und denen trotz erscheinen am Prüfungstag kein Platz zur Verfügung gestellt werden kann, müssen die Möglichkeit haben, die Prüfung ehestmöglich, vorzugsweise innerhalb von zwei Wochen ab dem Prüfungstermin, abzulegen. § 16 Abs. 5 SB

  • Einsicht in deine Prüfungsunterlagen kannst du bis zu sechs Monate nach der Prüfung nehmen. Fotokopien sind erlaubt. Die Angaben zählen dabei ebenfalls als Unterlage und dürfen daher auch vervielfältigt werden. Ausgenommen sind davon lediglich Multiple Choice-Fragen und die entsprechenden Antwortmöglichkeiten. § 79 Abs. 5 UG

  • Einspruch gegen eine negative Beurteilung kannst du binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Beurteilung (nicht der Zeugnisausstellung!) schriftlich und begründet Einspruch beim Studiendekan bzw. bei der Studiendekanin einlegen. Wenn du möchtest, kann dich die Fachschaft dabei unterstützen. § 79 Abs. 1 UG

  • Abwesenheit — Wenn du nicht zu einer Prüfung erscheinst, bekommst du auch kein Zeugnis. Das gilt auch wenn du dich zur Prüfung angemeldet und dann nicht abgemeldet hast. Du solltest dich aber trotzdem abmelden, notfalls auch einfach per E-Mail. Achtung: Bei Übungen etc. kann das Abholen der (ersten) Angabe als Zeitpunkt des Prüfungsantrittes interpretiert werden – in diesem Fall kannst du also sehr wohl ein Zeugnis ausgestellt bekommen. (ST)

    Wenn du dich von einer Prüfung oder der Warteliste zu einer Prüfung, ohne triftigen Grund, nicht rechtzeitig abmeldest, kannst du auf Vorschlag Prüfungsleitung die nächsten acht Wochen (inklusive vorlesungsfreie Zeiten) für die jeweilige Prüfung gesperrt werden. Sollte es dazu kommen, musst du per E-Mail darüber informiert werden. Erleidest du aufgrund dieser Regelung einen Nachteil hinsichtlich einer Verlängerung deiner Studienzeit, bitten wir dich uns zu kontaktieren. § 18a Abs. 2 SB

  • Prüfungsraum verlassen — Trittst du zur Prüfung an und brichst sie ohne wichtigen Grund ab, wirst du negativ beurteilt. Was ein wichtiger Grund ist und was nicht entscheidet das Studiendekanat. (§ 20 Abs. 7 SB) Für das Verbot, den Prüfungsraum nach Abgabe der Prüfung zu verlassen, gibt es keine rechtliche Grundlage. Es sollte stattdessen als freundliche, aber unverbindliche Bitte aufgefasst werden.

Wiederholungen

Bei Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter, sollen Möglichkeiten für eine Wiederholung und/oder Ersatzleistung angeboten werden. § 21 Abs. 3 SB

Negativ beurteilte Prüfungen kannst du laut § 21 SB:

  • drei Mal wiederholen (4 Antritte), wenn sie Teil der [STEOP] sind
  • vier Mal wiederholen (5 Antritte), wenn sie nicht Teil der [STEOP] sind

Weiters gilt für Prüfungen folgendes:

  • § 77 Abs. 3 UG: Dort, wo es praktikabel ist – also zumindest bei VOs, bei anderen Typen kommt es auf den Modus an – sind der vierte und der fünfte Antritt auf jeden Fall kommissionell abzuhalten, auf deinen Wunsch hin kannst du aber auch schon beim dritten Antritt auf eine Kommission bestehen.
  • § 19 Abs. 2 SB: Wenn der letztmögliche Antritt für eine Prüfung kommissionell erfolgt, hat auf jeden Fall eine Person des Studiendekanats der Kommission vorzusitzen.

Positiv beurteilte Prüfungen kannst du binnen zwölf Monaten wiederholen. Mit dem erneuten Antritt wird der letzte Antritt nichtig (aber er wird immer noch auf die Zahl deiner Prüfungsantritte angerechnet!). Das bedeutet, dass das zuletzt ausgestellte Zeugnis gilt. § 77 Abs. 1 UG

Wenn du alle Prüfungsantritte verbraucht hast:

  • Bei Pflichtfächern wirst du für dieses Studium an der Universität gesperrt (und für alle anderen Studien, bei denen dieses Fach Pflicht ist), weil dieses Fach für den Studienabschluss benötigt wird, und du es nicht mehr positiv abschließen kannst. Nach einer Sperre auf der TU Wien könntest du aber ein Informatikstudium an der Uni Wien beginnen. § 63 Abs. 7 UG
  • bei Wahlfächern kannst du die eine Lehrveranstaltung nicht mehr machen und musst andere Alternativen wählen.