Umgang mit Auskunfts- und Überwachungsanordnungen

Posted on 13.03.2014 (netz-)kultur, gesellschaftspolitik

Da die Fachschaft Informatik öffentliche Kommunikationsdienste (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) anbietet, kann auch angeordnet werden (§ 138 StPO), dass wir Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten einer Person (§ 76a StPO) geben und bei der Überwachung von Nachrichten einer Person (§ 135 Abs. 3 StPO) mitzuwirken haben.

Wenn wir solche gerichtlichen Anordungen bekommen, sind wir verpflichtet mitzuwirken (§ 138 Abs. 2 StPO). Zu solchen Anordnungen kann es insb. dann kommen ” wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, gefördert werden kann und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Daten des Beschuldigten ermittelt werden können.” (§ 135 Abs. 2 StPO)

Wir machen uns auf jeden Fall strafbar, wenn wir die betroffenen Personen über die richterliche Anordnung informieren oder wenn wir die Mitwirkung verweigern. Eine richterliche Anordnung kann mit Zwangsmitteln (wie Geldstrafen oder Beugehaft) durchgesetzt werden.

Die Fachschaft hat sich daher Gedanken gemacht, wie mit Anordnungen dieser Art umgegangen werden soll. Dazu haben wir auch mit einem Anwalt geklärt, welchen Handlungsspielraum wir im Falle von Auskunfts- und Überwachungsanordungen haben.

Es haben sich folgende legale Handlungsmöglichkeiten für uns ergeben:

  • Kooperation

Bei einer Auskunftsordnung übergeben wir Stamm- und Zugangsdaten, das heißt (im Falle von Jabber) Benutzername, Liste der Jabber-Kontakte und IP-Adresse von der die Registrierung durchgeführt wurde. (Anmerk.: Wird 2 Wochen nach Registrierung automatisch gelöscht)
Bei einer Übewachungsanordnung speichern wir alle Nachrichten, die von dieser Person verschickt werden bzw. von dieser Person empfangen werden mit Uhrzeit, sowie die Daten der aktuellen Session.

Die Übergabe dieser Daten an die zuständige Behörde erfolgt über das Secure Copy Protokoll, sichere Alternative zu dem unverschlüsseltem FTP.

  • Dienst abdrehen

Wir könnten uns jederzeit dazu entschließen, den Dienst abzudrehen. Dann gäbe es keine Möglichkeit mehr einer Überwachungsanordnung nachzukommen. Einer Auskunftsanordnung müssen wir allerdings trotzdem Folge leisten. In diesem Fall würden wir die oben genannten Stamm- und Zugangsdaten übermitteln.

Andere Handlungsmöglichkeiten, die allerdings keine Auswirkung auf die Mitwirkungspflicht haben, sind folgende:

  • Öffentlich einsehbarer Überwachungsstatus

Wir haben die Möglichkeit, einen Hinweis zu veröffentlichen, wieviele Tage seit der letzten richterlichen Überwachungs- oder Auskunftsanordnung vergangen sind.

  • Einspruch

Wir haben die Möglichkeit, Einspruch gegen die Anordung zu erheben (z.B. wenn uns diese ungerechtfertigt vorkommt), allerdings hat ein Einspruch keine aufschiebende Wirkung und wir müssen der Anordnung trotzdem Folge leisten.

Welche Handlungsmöglichkeit wir wählen (Service abdrehen vs. bei Überwachung mitwirken), werden wir von Fall zu Fall entscheiden.

Falls wir bei einer solchen Anordnung mitwirken, haben wir auch Anspruch auf eine Aufwandsvergütung lt. Überwachungskostenverordnung. Die Auskunft von Stamm- und Zugangsdaten wird mit 40 EUR vergütet. Für die Überwachung von Nachrichten gibt es eine Pauschalvergütung von 128 EUR für die Einrichtung und 25 EUR pro überwachtem Tag.

Diese Vergütung werden wir dafür verwenden, um Betroffene von Repression zu unterstützen. Daher werden wir diese Vergütung entsprechenden Organisationen spenden.

Dieser Artikel ist auch als Weckruf gedacht, falls Ihr einen öffentlichen Kommunikationsdienst nutzt, denkt auch daran alle eure übermittelten Nachrichten zu verschlüsseln. Die Anbieter können vom Gericht dazu aufgefordert werden, euch zu überwachen. Off-the-Record Messaging (OTR) ist eine gute und auch verbreitete Variante Ende-zu-Ende verschlüsselt über verschiedene Instant-Messaging Dienste, wie unter anderem Jabber, zu kommunizieren.

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